Scheunenmord

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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maximilianyes
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Scheunenmord

Beitrag von maximilianyes »

Hi, wir haben im Unterricht folgenden Fall angesprochen (es ist leider so, dass unser Lehrer kein ausgebildeter Rechtsanwalt ist und man deswegen leider mit ihm wenig diskutieren kann. Ich habe jetzt entschieden, mich auf das, was wir im Unterricht brauchen, zu konzentrieren. Diese Fälle haben wir behandelt. Dann haben wir error in persona bei Anstiftung / Täterschaft und Teilnahme besprochen, wenn also einer da vorbei schaut, bei dem anderen Thema, wäre ich dankbar :)





Wir sind auf die Lösung gekommen, dass es sich um einen vollendeten heimtückischen Mord handelt, weil die objektive Zurechnung bejaht wurde, weil kein atypischer Kausalverlauf, weil es nicht atypisch ist, dass man sich irrt.

Aber ich habe darüber nachgedacht und bin auf die Idee gekomemmen, dass durch den zeitlichen Abstand / der Täter hat ja auch seinen Vorsatz neu gefasst: damit verneint man beim Zuschlagen die objektive Zurechnung. Geht das?

Dann wollte ich fragen: Verdeckungsabsicht beim "richtigen" Tot:
Ist es seine Tat, also ist es die von ihm begangene Tat? Weil es gilt ja: Verdeckungsabsicht bei anderen, aber hier haben wir ja quasi die gleiche Tat, wenn es denn die gleiche Tat ist?

--> Wenn wir aber auf das Zuschlagen abstellen, könnte man einen vollendeten heimtückischen Mord bejahen?

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Schnitte
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Re: Scheunenmord

Beitrag von Schnitte »

Wird hier gut dargestellt (dort auch der Sachverhalt): https://www.juracademy.de/rechtsprechun ... nmord-fall

Ich hätte das jetzt intuitiv auch gelöst wie du: Unterbrechung des Kausalverlaufs und dann, bei zweiter Ankunft an der Scheune, Bildung eines neuen Vorsatzes. Dann haben wir durch die Schläge mit der Stange einen versuchten Mord (Mordmerkmal Heimtücke) und bei der tatsächlichen Tötung dann einen vollendeten Totschlag (bzw., wenn man die zwei Vorgänge als verschiedene Taten auffasst, Mord mit Mordmerkmal Verdeckungsabsicht). Bin mir ziemlich sicher, dass das gut vertretbar ist (hat ja auch das Landgericht so gemacht). Ist halt einer der vielen Fälle, wo es kein „richtig oder falsch“ gibt, sondern verschiedene Ansätze, die mit guter Begründung vertretbar sind.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen [...], verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375
maximilianyes
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Re: Scheunenmord

Beitrag von maximilianyes »

Wieso haben wir im Jauchegrubenfall eigentlich eine fahrlässige Zweithandlung?

Im Unterricht haben wir bei der objektiven Zurechnung so argumentiert:
"Der Täter fasst hier einen zweiten Tötungsvorsatz, den er bereits verworfen hatte. Aber auch hier sagt der BGH, dass es nicht untypisch ist, dass der Täter den Erfolg noch nicht herbeigeführt hat und die Tat durch ein anderes Tatmittel beendet."

-> Ja sicher, aber ist denn der neue Vorsatz davon gedeckt?



Kann man so kausal argumentieren: "Durch den neuen Vorsatz liegt im Zuschlagen mit der Stange nicht das Risiko des späteren Durchtrennens des Halses"?
--> Ja, aber wieso? Ich verstehe hier einfach die Argumentation nicht? Es ist doch nicht untypisch, dass (siehe Frage darüber), dass man einen neuen Beschluss fasst?


Wieso ist die Verdeckungsabsicht problematisch? Wieso ist es quasi eine Tat, wieso ändert die zeitliche Zäsur daran nichts, wieso auch der neue Vorsatz ändert nichts, wieso ist es eine Tat?


Mal angenommen, man würde die objektive Zurechnung bejahen, wäre es dann ein heimtückischer Mord? Warum?
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