Akzessorität

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

Moderator: Verwaltung

Antworten
maximilianyes
Häufiger hier
Häufiger hier
Beiträge: 43
Registriert: Montag 4. September 2023, 16:42
Ausbildungslevel: Schüler

Akzessorität

Beitrag von maximilianyes »

Warum geht der BGH bei den Mordmerkmalen der 1., 3. Gruppe von "strafbegründend" aus, die Literatur aber von "strafverschärfend"?
jona7317
Fleissige(r) Schreiber(in)
Fleissige(r) Schreiber(in)
Beiträge: 162
Registriert: Dienstag 9. August 2022, 12:03
Ausbildungslevel: Cand. iur.

Re: Akzessorität

Beitrag von jona7317 »

Dabei geht es um das Verhältnis zwischen § 211 und § 212 StGB.

Der BGH ist der Ansicht, Mord und Totschlag sind voneinander völlig unabhängig Delikte, der Mord sei ein sog. delictum sui generis. Wenn der Mord also nicht nur ein qualifizierter Totschlag ist, ist jedes seiner Merkmale strafbegründend.
Dagegen spricht zwar, dass der Mord den Tatbestand des Totschlages vollständig enthält. Aber dafür wird angeführt: Der Mord steht im Gesetz vor dem Totschlag, normalerweise steht aber die Qualifikation nach dem Grunddelikt und nicht anders herum. Ausserdem sei die absolute Strafandrohung, d.h. die lebenslange Freiheitsstrafe, ein so starkes Alleinstellungsmerkmal des Mordes, dass es ihm diesen eigenständigen Charakter verleiht.
Ich meine mich zu erinnern, dass es auch ein fragwürdiges grammatisches Argument für diese Ansicht gibt: Und zwar steht im § 212 I StGB "Wer einen Menschen tötet ohne Mörder zu sein...". Diese Formulierung soll angeblich auf die wechselseitige Ausschließlichkeit hindeuten bzw. die Wesensverschiedenheit zwischen dem Tätertypus Mörder und Totschläger hindeuten. Die Vorstellung von Tätertypen war in der NS-Zeit verbreitet und ist völlig aus der Zeit gefallen, aus dieser Zeit stammt auch die seltsame Formulierung der §§ 211, 212 StGB.

Die Literatur geht davon aus, dass § 211 StGB eine Qualifikation des Totschlages ist, denn der Mord enthält vollständig den Tatbestand des Totschlages und eben diese zusätzlichen Merkmale. Dann schärft also jedes Mordmerkmal die Totschlagsstrafe.
Es gibt auch ein leicht komplizierteres Argument, das die Ergebnisse betrifft. Ich probiere es mal kurz zusammenzufassen.
Wenn die Meinung des BGH zuträfe, käme es bei der Anwendung von § 28 I StGB zu folgendem Widerspruch:
Wenn Person A, die selber kein Mordmerkmal erfüllt, den B zum Mord anstiftet, bekäme A nach § 28 I StGB die gem. § 49 I StGB gemilderte Strafe für einen Mord. Das wäre gem. § 49 I Nr. 3 StGB eine Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
Hätte Person A den B aber stattdessen zum Totschlag angestiftet, bekäme sie stattdessen gem. § 26 StGB die Strafe für einen Totschlag. Das ist aber gem. § 212 I StGB eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.
Das ergibt keinen wirklichen Sinn, warum sollte es für die Anstiftung zum Mord eine geringere Mindeststrafe als für die Anstiftung zum Totschlag geben? Das spricht stark dagegen, dass die Mordmerkmale strafbegründend sein sollen bzw. dass der Mord ein eigenständiges Delikt sein soll.
Zuletzt geändert von jona7317 am Montag 25. September 2023, 17:06, insgesamt 1-mal geändert.
maximilianyes
Häufiger hier
Häufiger hier
Beiträge: 43
Registriert: Montag 4. September 2023, 16:42
Ausbildungslevel: Schüler

Re: Akzessorität

Beitrag von maximilianyes »

"Wenn der Mord also nicht nur ein qualifizierter Totschlag ist, ist jedes seiner Merkmale strafbegründend." Wäre sonst nicht jedes seiner Merkmale strafbegründend?

Danke, das hilft mir wirklich weiter!
jona7317
Fleissige(r) Schreiber(in)
Fleissige(r) Schreiber(in)
Beiträge: 162
Registriert: Dienstag 9. August 2022, 12:03
Ausbildungslevel: Cand. iur.

Re: Akzessorität

Beitrag von jona7317 »

Sonst wäre nicht jedes seiner Merkmale strafbegründend. Denn wenn er den Totschlag schon enthält, würde jedes weitere Merkmal, das nicht bereits im Totschlag enthalten ist, nur die ohnehin schon verwirkte Totschlagsstrafe schärfen.
Dann wäre es also nur strafschärfend und nicht -begründend.
maximilianyes
Häufiger hier
Häufiger hier
Beiträge: 43
Registriert: Montag 4. September 2023, 16:42
Ausbildungslevel: Schüler

Re: Akzessorität

Beitrag von maximilianyes »

(Fall: Frederike F. ist reich, aber unglücklich verheiratet. Eine Scheidung wäre für sie mit erheblichen finanziellen Nachteilen verbunden; zudem besteht Anlass zu der Befürchtung, dass ihr Mann M auch in Zukunft erhebliche Summen am Spieltisch verlieren wird. F ist nicht gewillt, dieser Entwicklung tatenlos zuzusehen. In der Absicht, sich mit der ihr zufallenden Erbschaft ein schönes Leben zu machen, beschließt sie den Tod des M. Um nicht selbst in Verdacht zu geraten, wendet sie sich an ihren Bruder B, der in der Firma ihres Mannes als Buchhalter tätig ist. Zwischen B und M gab es schon öfters schwere Auseinandersetzungen, da B zwar – ebenso wie M – über seine Verhältnisse lebt, anders als dieser aber kein eigenes Vermögen zur Finanzierung seiner Eskapaden hat. Der Wahrheit zuwider erzählt F dem B, M habe die von B begangenen Unterschlagungen von Firmengeldern entdeckt und sei fest entschlossen, den B in der kommenden Woche aus der Firma zu werfen und bei der Polizei Anzeige zu erstatten; es bleibe für B nur noch das Wochenende, um die Katastrophe abzuwenden. B grübelt verzweifelt, wie er seine Entlassung und eine nachfolgende Bestrafung verhindern kann. Da er weiß, dass die F das ganze Wochenende bei einer Freundin verbringt, begibt er sich am Samstagabend zum Anwesen der Eheleute und wartet auf das Eintreffen des M. Nachdem dieser von einem Golfturnier nach Hause zurückgekehrt ist, wartet B ca. 20 Minuten auf der Straße – unschlüssig, was er nun tun soll. Schließlich klettert er über die Gartenmauer und dringt durch das offene Kellerfenster in das Haus ein. Im Keller hört er Geräusche; er bemerkt, dass jemand in der Sauna hantiert. In der sicheren Annahme, dass es sich hierbei um den M handeln könne, verriegelt B die Saunatüre von außen und erhöht die Temperatur bis zur Höchstgrenze. Er geht davon aus, dass M in der Hitze eines qualvollen Todes sterben werde, was ihm als „Strafe“ für alle in der Vergangenheit durch seinen Widersacher erlittenen „Demütigungen“ gerade recht ist. In Wahrheit kommt in der Sauna allerdings nicht M, sondern sein im angrenzenden Gartenhaus wohnender Gärtner G zu Tode, der in der Sauna seine Erkältung bekämpfen wollte und fest geglaubt hatte, auch M werde das Wochenende nicht zu Hause verbringen. M hingegen saß während der ganzen Zeit in der Bibliothek bei einem spannenden Buch und einem guten Glas Wein. Strafbarkeit von F und B ? Strafanträge sind nicht (!) gestellt. )


Danke, ich habe gerade einen komplizierten Text vor mir liegen, den ich versuche zu verstehen

" Des Weiteren gerät die von der Rechtsprechung vertretene Sichtweise in erhebliche dogmatische Schwierigkeiten, wenn von mehreren Mittätern einer gemeinschaftlichen Tötung nur einer ein täterbezogenes Mordmerkmal aufweist (insoweit BGHSt 36, 231 (233 ff.) mit Anm. Geppert, JK, StGB § 211/18). Überdies wird es auch für den Teilnehmer, dem eines der in § 211 II StGB genannten täterbezogenen Merkmale anzulasten ist, regelmäßig zufällig sein, ob dasselbe persönliche Merkmal auch in der Person des Haupttäters vorliegt. Von eben jenem Zufall müsste es aber abhängen, ob eine Teilnahme zum Mord oder zum Totschlag anzunehmen ist. Diese Konsequenz versucht die Rechtsprechung (BGHSt 23, 39 (40)) dadurch abzumildern, dass sie dem Teilnehmer die über § 28 I StGB in Verbindung mit § 49 I StGB an sich vorgeschriebene Strafmilderung dann versagt, wenn er in seiner Person ein eigenes, gleichwertiges besonderes persönliches Mordmerkmal aufweist. Doch abgesehen davon, dass auch bei der Lehre von den „gekreuzten Mordmerkmalen“ (hierzu ausführlich Arzt, JZ 1973, 681 ff.) die Eröffnung des Strafrahmens des § 211 StGB vom Vorliegen eines besonderen persönlichen Merkmals beim Haupttäter abhängig ist (sofern keine vom Teilnehmervorsatz umfassten tatbezogenen Mordmerkmale vorliegen), ist diese Konstruktion nur aus ihrer kriminalpolitischen Zielsetzung heraus verständlich. Letztlich wird bei der „Kreuzung der Mordmerkmale“ die Akzessorietät zum Nachteil des Teilnehmers durchbrochen; diese Möglichkeit eröffnet das Gesetz aber allein in § 28 II StGB, nicht jedoch im Rahmen des § 28 I StGB. Aus den genannten Gründen verdient deshalb die herrschende Lehre den Vorzug. Das bedeutet, dass die täterbezogenen Mordmerkmale als strafschärfende besondere persönliche Merkmale zu qualifizieren und der Vorschrift des § 28 II StGB zu unterstellen sind. Die bloße Kenntnis der F von der Verdeckungsabsicht als Tatmotiv des B ist mithin unbeachtlich, da sie es nicht selbst auch aufweist. "

Wieso würde 28 I dazu führen, dass nur weil F davon weißt, selbst schon wegen Anstiftung zum Mord schuldig ist



Mein Problem ist die Argumentation hier, besonders wenn es um einen Zufall geht und um dogmatische Schwierigkeiten.
Benutzeravatar
Schnitte
Super Mega Power User
Super Mega Power User
Beiträge: 3995
Registriert: Dienstag 4. März 2008, 17:37
Ausbildungslevel: Au-was?

Re: Akzessorität

Beitrag von Schnitte »

28 I regelt, dass bei einem strafbegründenden persönlichen Merkmal des Haupttäters, das beim Anstifter fehlt, der Anstifter trotzdem wegen Anstiftung zur Haupttat schuldig ist, nur eben im Strafmaß gemildert. Der erste Teil (Strafbarkeit wegen Anstiftung zur Haupttat) steht zwar nicht explizit im Text, wird aber vorausgesetzt, denn wenn es keine Strafbarkeit gäbe, gäbe es auch nichts zu mildern.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen [...], verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375
maximilianyes
Häufiger hier
Häufiger hier
Beiträge: 43
Registriert: Montag 4. September 2023, 16:42
Ausbildungslevel: Schüler

Re: Akzessorität

Beitrag von maximilianyes »

" Des Weiteren gerät die von der Rechtsprechung vertretene Sichtweise in erhebliche dogmatische Schwierigkeiten, wenn von mehreren Mittätern einer gemeinschaftlichen Tötung nur einer ein täterbezogenes Mordmerkmal aufweist (insoweit BGHSt 36, 231 (233 ff.) mit Anm. Geppert, JK, StGB § 211/18). Überdies wird es auch für den Teilnehmer, dem eines der in § 211 II StGB genannten täterbezogenen Merkmale anzulasten ist, regelmäßig zufällig sein, ob dasselbe persönliche Merkmal auch in der Person des Haupttäters vorliegt. Von eben jenem Zufall müsste es aber abhängen, ob eine Teilnahme zum Mord oder zum Totschlag anzunehmen ist." Wo sind da die Probleme?

"Doch abgesehen davon, dass auch bei der Lehre von den „gekreuzten Mordmerkmalen“ (hierzu ausführlich Arzt, JZ 1973, 681 ff.) die Eröffnung des Strafrahmens des § 211 StGB vom Vorliegen eines besonderen persönlichen Merkmals beim Haupttäter abhängig ist (sofern keine vom Teilnehmervorsatz umfassten tatbezogenen Mordmerkmale vorliegen)," warum muss dieser Teilnehmervorsatz vorliegen und warum hängt es sonst vom Hupttäter ab?
maximilianyes
Häufiger hier
Häufiger hier
Beiträge: 43
Registriert: Montag 4. September 2023, 16:42
Ausbildungslevel: Schüler

Re: Akzessorität

Beitrag von maximilianyes »

Okay. Ich bleibe erstmal hier,

"Doch abgesehen davon, dass auch bei der Lehre von den „gekreuzten
Mordmerkmalen“ (hierzu ausführlich Arzt, JZ 1973, 681 ff.) die Eröffnung des Strafrahmens
des § 211 StGB vom Vorliegen eines besonderen persönlichen Merkmals beim Haupttäter
abhängig ist (sofern keine vom Teilnehmervorsatz umfassten tatbezogenen Mordmerkmale
vorliegen), ist diese Konstruktion nur aus ihrer kriminalpolitischen Zielsetzung heraus
verständlich. Letztlich wird bei der „Kreuzung der Mordmerkmale“ die Akzessorietät zum
Nachteil des Teilnehmers durchbrochen; diese Möglichkeit eröffnet das Gesetz aber allein in
§ 28 II StGB, nicht jedoch im Rahmen des § 28 I StGB. Aus den genannten Gründen verdient
deshalb die herrschende Lehre den Vorzug"

Wieso macht man es vom Haupttätervorsatz abhängig, ob ein Teilnehmer (!) Von § 211 anzunehmen ist?
"Des Weiteren gerät die von der Rechtsprechung

vertretene Sichtweise in erhebliche dogmatische Schwierigkeiten, wenn von mehreren
Mittätern einer gemeinschaftlichen Tötung nur einer ein täterbezogenes Mordmerkmal
aufweist (insoweit BGHSt 36, 231 (233 ff.) mit Anm. Geppert, JK, StGB § 211/18). Überdies
wird es auch für den Teilnehmer, dem eines der in § 211 II StGB genannten täterbezogenen
Merkmale anzulasten ist, regelmäßig zufällig sein, ob dasselbe persönliche Merkmal auch in
der Person des Haupttäters vorliegt" Wieso ist es zufällig? Wieso gibt es dogmatische Schwierigkeiten?
Benutzeravatar
Schnitte
Super Mega Power User
Super Mega Power User
Beiträge: 3995
Registriert: Dienstag 4. März 2008, 17:37
Ausbildungslevel: Au-was?

Re: Akzessorität

Beitrag von Schnitte »

Du gehst m.E. viel zu tief in einen Meinungsstreit rein, tiefer als das selbst ein Jurastudent fuer den kleinen Schein muesste, wenn er nicht gerade eine Hausarbeit zu diesem Spezialproblem schreibt.

Der Ausgangspunkt ist einfach der: Sind Mord und Totschlag zwei verschiedene Straftatbestaende, oder ist Mord eine Qualifikation des Totschlags? Die Ansichten dazu sind im Wesentlichen:

1. Herrschende Lehre: Mord ist Qualifikation von Totschlag. Argumente:
a) Mord hat gegenueber Totschlag zusaetzliche Tatbestandsmerkmale, wie das typischerweise bei Qualifikationen auch ist.
b) Waeren es zwei verschiedene Straftatbestaende, dann waeren die Mordmerkmale strafbegruendend, nicht strafverschaerfend, es gilt also 28 I StGB, nicht 28 II. Wenn der Haupttaeter ein Mordmerkmal hat, der Anstifter aber nicht, dann waere der Anstifter trotzdem wegen Anstiftung zum Mord zu verurteilen, obwohl er gar kein Mordmerkmal aufweist (allerdings zwangsweise gemildert).
c) Wenn Haupttaeter und Anstifter beide Mordmerkmale aufweisen, allerdings unterschiedliche, dann muesste der BGH konsequenterweise ueber 28 I mildern, was aber ungerecht erscheint.

2. BGH: Zwei unterschiedliche Tatbestaende. Argumente:
a) Wortlaut des Gesetzes: "Moerder ist..." --> deutet auf etwas grundlegend anderes hin
b) Es waere ungewoehnlich, wenn die Qualifikation vor dem Grundtatbestand stuende.
c) Das Problem unter 1.c loest sich durch die Lehre von den gekreuzten Mordmerkmalen: Keine Anwendung von 28 I in diesem Faellen. Das Problem darin liegt freilich, dass sich das nicht im Gesetzeswortlaut findet (--> Gegenargument).

Von einem Studenten wuerde (abgesehen vielleicht, wie gesagt, von spezialisierten Hausarbeitsfaellen) nicht erwartet, mehr ueber dieses Problem und die Diskussion zu wissen als das, was ich hier ungefaehr skizziert habe. Man kann natuerlich auch jedes der genannten Argumente fuer mehr oder weniger ueberzeugend halten - es gibt ja auch kein objektives Richtig oder Falsch zu diesen Problemen. In der Klausur wuerde man als Student die beiden Ansichten aufschreiben, die dazu vorgetragenen Argumente darstellen und sich dann fuer die Ansicht entscheiden, die im konkreten Fall gerade klausurtakisch guenstiger ist.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen [...], verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375
maximilianyes
Häufiger hier
Häufiger hier
Beiträge: 43
Registriert: Montag 4. September 2023, 16:42
Ausbildungslevel: Schüler

Re: Akzessorität

Beitrag von maximilianyes »

Das stimmt schon, aber das ist für mich nicht ganz verständlich. (Ich habe hier rüber wirklich ein bisschen länger nachgedacht und das ist nicht einfach nur "wieso? wieso? wieso?, sondern es sind für mich konstruktive Fragen)

Wenn der Haupttäter ein täterbezogenes Mordmerkmal aufweist, dann ist mir klar, dass wenn der Teilnehmer keins aufweist, das über § 28 I dazu führt, dass der Teilnehmer zu Beihilfe wegen Mord, aber mit geminderter Strafe bestraft wird.

" Des Weiteren gerät die von der Rechtsprechung vertretene Sichtweise in erhebliche dogmatische Schwierigkeiten, wenn von mehreren Mittätern einer gemeinschaftlichen Tötung nur einer ein täterbezogenes Mordmerkmal aufweist (insoweit BGHSt 36, 231 (233 ff.) "
Die Mittäter sind ja wie Täter zu bestrafen. Sie sind damit keine Teilnehmer, sondern Täter, weil sie ja die Tat als ihre eigene wollen.

Aber der § 28 I bezieht sich ja auf Teilnehmer (fällt raus), Anstifter (fällt raus), Gehilfe (fällt raus), damit geht es ja hier nicht um Täter.

Sollte nun ein Täter ein Merkmal aufweisen, so geht man (das weiß ich nicht, das ist ja genau die Frage oben), wenn man vom § 28 I ausgeht, davon aus, dass er zu Beihilfe wegen Mord, aber halt mit verminderter Strafe bestraft wird.
Wo gibt es da dogmatische Schwierigkeiten?



Dann kommt das hier: "Überdies wird es auch für den Teilnehmer, dem eines der in § 211 II StGB genannten täterbezogenen Merkmale anzulasten ist, regelmäßig zufällig sein, ob dasselbe persönliche Merkmal auch in der Person des Haupttäters vorliegt. Von eben jenem Zufall müsste es aber abhängen, ob eine Teilnahme zum Mord oder zum Totschlag anzunehmen ist." Das ist ja logisch, wenn nur der Teilnehmer das hat, dann ist man nach Beihilfe zum Totschlag zu verurteilen, sonst zu Beihilfe zum Mord zu verurteilen. Bei den gekreuzten Mordmerkmalen wäre es dann wieder Beihilfe zum Mord. Logisch.

"Diese Konsequenz versucht die Rechtsprechung (BGHSt 23, 39 (40)) dadurch abzumildern, dass sie dem Teilnehmer die über § 28 I StGB in Verbindung mit § 49 I StGB an sich vorgeschriebene Strafmilderung dann versagt, wenn er in seiner Person ein eigenes, gleichwertiges besonderes persönliches Mordmerkmal aufweist. Doch abgesehen davon, dass auch bei der Lehre von den „gekreuzten Mordmerkmalen“ (hierzu ausführlich Arzt, JZ 1973, 681 ff.) die Eröffnung des Strafrahmens des § 211 StGB vom Vorliegen eines besonderen persönlichen Merkmals beim Haupttäter abhängig ist (sofern keine vom Teilnehmervorsatz umfassten tatbezogenen Mordmerkmale vorliegen), ist diese Konstruktion nur aus ihrer kriminalpolitischen Zielsetzung heraus verständlich."

Wenn aber im Teilnehmervorsatz Mord inbegriffen ist, aber im Haupttätervorsatz nicht, dann ist es ja trotzdem Beihilfe zum Totschlag. Wird hier auch das "gekreuzte Mordmerkmal" genommen? Wenn ich aber den Mord-Vorsatz habe, bin ich dann nur noch Teilnehmer?
Wieso ist (nach dem Autor) diese Konstruktion nur aus ihrer "kriminalpolitischen Zielsetzung" heraus verständlich?

Nochmal zurück zum Fall:
"IV. Strafbarkeit nach § 222 StGB Weiterhin kommt eine Strafbarkeit der F wegen fahrlässiger Tötung gemäß § 222 StGB gegenüber G in Betracht. Da ihre Mitteilung an B eine Bedingung darstellt, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Tod des G entfiele, ist das Verhalten der F kausal für den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges. Da dieses Verhalten geeignet ist, B zur Tötung anderer Menschen zu veranlassen, ist zugleich eine Sorgfaltswidrigkeit zu bejahen. Fraglich ist hingegen die objektive Vorhersehbarkeit des eingetretenen Erfolges. Hierbei genügt nicht die allgemeine Sichtweise, dass der Tod irgendeines Menschen als Folge des sorgfaltswidrigen Handelns vorhersehbar gewesen sein muss; vielmehr gehört zur Vorhersehbarkeit, dass der Täter gerade den konkret eingetretenen Erfolg als Folge seines pflichtwidrigen Handeins erkennen können muss (vgl. BGH, NJW 1973, 1379 (1382)). Im vorliegenden Fall erscheint der Tod des G als eine derart atypische Verkettung unglücklicher Umstände, dass eine Vorsehbarkeit für F im Zeitpunkt ihres Handeins zu verneinen ist. F ist somit nicht gemäß § 222 StGB strafbar. "

Wieso wird hier davon ausgegangen, dass die objektive Vorhersehbarkeit ex ante beurteilt wird?
maximilianyes
Häufiger hier
Häufiger hier
Beiträge: 43
Registriert: Montag 4. September 2023, 16:42
Ausbildungslevel: Schüler

Re: Akzessorität

Beitrag von maximilianyes »

Wenn ich weiter darüber nachdenke, ist mir folgende Argumentation unklar:

"Im vorliegenden Fall würde die Anwendung des § 28 I StGB dazu führen, dass allein die Kenntnis der F von der bei gegebenen Verdeckungsabsicht das Handeln der F zur (versuchten) Anstiftung zum Mord (freilich grundsätzlich mit der Strafmilderung über § 49 I StGB) werden ließe."
Aber auch schon allein die Nicht-Kenntnis führt bei § 28 I zu Anstiftung zum Mord, oder?

"Diese Konsequenz versucht die Rechtsprechung (BGHSt 23, 39 (40)) dadurch abzumildern, dass sie dem Teilnehmer die über § 28 I StGB in Verbindung mit § 49 I StGB an sich vorgeschriebene Strafmilderung dann versagt, wenn er in seiner Person ein eigenes, gleichwertiges besonderes persönliches Mordmerkmal aufweist. Doch abgesehen davon, dass auch bei der Lehre von den „gekreuzten Mordmerkmalen“ (hierzu ausführlich Arzt, JZ 1973, 681 ff.) die Eröffnung des Strafrahmens des § 211 StGB vom Vorliegen eines besonderen persönlichen Merkmals beim Haupttäter abhängig ist (sofern keine vom Teilnehmervorsatz umfassten tatbezogenen Mordmerkmale vorliegen), ist diese Konstruktion nur aus ihrer kriminalpolitischen Zielsetzung heraus verständlich. Letztlich wird bei der „Kreuzung der Mordmerkmale“ die Akzessorietät zum Nachteil des Teilnehmers durchbrochen; diese Möglichkeit eröffnet das Gesetz aber allein in § 28 II StGB, nicht jedoch im Rahmen des § 28 I StGB."

Der Teilnehmervorsatz beschreibt ja erstmal nur der Vorsatz, dass man eine "andere" Tat zu Ende bringen möchte, wieso kann hier was in diesem Vorsatz drinnen sein?
Wieso eröffnet man die gekreuzten Mordmkermale erst in § 28 II, wieso ist die Konstruktion nur aus ihrer kriminalpolitischen Zielsetzung heraus verständlich?





"Allerdings lassen sich gegen die Beurteilung als „error in persona“ auch für den Anstifter erhebliche Einwände vorbringen. So wird argumentiert, die Verneinung einer Anstifterstrafbarkeit in den Fällen des agent provocateur zeige, dass der Anstiftervorsatz nicht akzessorisch sei; es komme also nicht darauf an, ob der Anstifter den Tätervorsatz kennt und billigt, sondern es bedürfe eines eigenen Tatvollendungswillens des Anstifters. Ebenso genüge es in der hier interessierenden Fallkonstellation nicht, dass der Anstifter Kenntnis von dem (ungeachtet des „error in persona“ bestehenden) Vorsatz des Täters habe; vielmehr sei die Irrtumsproblematik unmittelbar auf die Person des Anstifters zu beziehen. Aus seiner Sicht stelle sich das Geschehen aber als das dem Abirren eines mechanischen Werkzeugs durchaus vergleichbare Fehlgehen der Tat dar, so dass eine den Regeln der „aberratio ictus“ entsprechende Problemlösung angemessen erscheine. Hierfür spricht ferner der Vergleich mit dem Exzess des Täters, der nach einhelliger Ansicht einer Zurechnung des Täterhandelns entgegensteht. Wird aber der Anstifter durch eine vorsätzliche Überschreitung des Tatplans nicht belastet, so sei nicht einzusehen, dass er in den Fällen des „fahrlässigen“ Exzesses uneingeschränkt für den verursachten Erfolg verantwortlich sein soll. Es kommt hinzu, dass die Unbeachtlichkeitstheorie in erhebliche Schwierigkeiten gerät, sofern der Täter seinen Irrtum bemerkt und anschließend sein Missgeschick in der Weise korrigiert, dass er zusätzlich die Tat gegenüber dem eigentlich beabsichtigten Tatopfer begeht. Würde der Täter erst nach mehreren Fehlschlägen sein Ziel erreichen, so wäre es grob unbillig, wollte man den Anstifter für das ganze Gemetzel zur Verantwortung ziehen. Diesem sog. „Blutbad-Argument“ versuchen die Anhänger der Unbeachtlichkeitstheorie dadurch zu entgehen, dass sie die Zurechnung nur bis zum ersten Fehlschlag befürworten, jenseits dieser Grenze den Anstiftervorsatz hingegen für verbraucht erklären. Doch abgesehen von der Ungereimtheit, dass der Anstifter dann für die Tat an dem ungewollten Opfer bestraft wird, für die zweite, an dem tatsächlich gemeinten Opfer begangene Tat aber straflos bleibt, verbleiben ungerechte Ergebnisse in jenen Fällen, in denen der erste Fehlschlag nur zur Verletzung, nicht aber zur Tötung des Opfers führt, während die „Nachbesserung“ gegenüber dem ursprünglich beabsichtigten Tatopfer mit dessen Tod endet. Die an sich gebotene Anstiftung wegen Totschlags wäre mit der Unbeachtlichkeitstheorie nicht zu begründen; vielmehr bliebe es bei einer Anstiftung zum Tötungsversuch (möglicherweise - bei Bejahung der Vorhersehbarkeit – neben einer täterschaftlichen fahrlässigen Tötung)"

Aber es ist ja eher annehmbar, dass wenn Y (Killer) erst X tötet und dann das vom Anstifter A gewollte Opfer M, dann ist es ja erstmal ein Vorsatz auf X, richtig? Weil es ist ja am Anfang ein error in persona, der Exzess dann aber ist ja nicht mehr zurechenbar, oder?

"Hierfür spricht ferner der Vergleich mit dem Exzess des Täters, der nach einhelliger Ansicht einer Zurechnung des Täterhandelns entgegensteht." Was ist dann hiermit gemeint?
"Wird aber der Anstifter durch eine vorsätzliche Überschreitung des Tatplans nicht belastet, so sei nicht einzusehen, dass er in den Fällen des „fahrlässigen“ Exzesses uneingeschränkt für den verursachten Erfolg verantwortlich sein soll." Ist der Exzess nicht immer vorsätzlich? Was ist hier mit einem fahrlässigen Exzess gemeint? Warum sei es dann auch nicht logisch?

" Doch abgesehen von der Ungereimtheit, dass der Anstifter dann für die Tat an dem ungewollten Opfer bestraft wird, für die zweite, an dem tatsächlich gemeinten Opfer begangene Tat aber straflos bleibt, verbleiben ungerechte Ergebnisse in jenen Fällen, in denen der erste Fehlschlag nur zur Verletzung, nicht aber zur Tötung des Opfers führt, während die „Nachbesserung“ gegenüber dem ursprünglich beabsichtigten Tatopfer mit dessen Tod endet. " Das habe ich ja schon oben gesagt, aber warum bleiben die Ergebnisse ungerech?

"Die an sich gebotene Anstiftung wegen Totschlags wäre mit der Unbeachtlichkeitstheorie nicht zu begründen; vielmehr bliebe es bei einer Anstiftung zum Tötungsversuch (möglicherweise - bei Bejahung der Vorhersehbarkeit – neben einer täterschaftlichen fahrlässigen Tötung)" Na ja, wieso versagt hier die Unbeachtlichkeitstheorie? Sie geht doch genau davon aus: erst Vorsatz, dann nicht mehr? Wieso gäbe es hier eine fahrlässige Tötung?

Bzw. weiter gedacht: Wieso muss F davon überhaupt wissen, reicht es bei § 28 I nicht wenn es nur gegeben ist?
" Im vorliegenden Fall würde die Anwendung des § 28 I StGB dazu führen, dass allein die Kenntnis der F von der bei gegebenen Verdeckungsabsicht das Handeln der F zur (versuchten) Anstiftung zum Mord (freilich grundsätzlich mit der Strafmilderung über § 49 I StGB) werden ließe, während bei einer Anwendung des § 28 II StGB insoweit von einer (versuchten) Anstiftung zum Totschlag auszugehen wäre, weil die bloße Kenntnis des besonderen persönlichen Merkmals des B für F nicht ausreicht, sie selbst aber in ihrer Person nicht in Verdeckungsabsicht handelt."
Antworten