Täterschaft und Teilnahme / Fahrlässigkeitsdelikte / erfolgsqualifizierte Delikte / Mittelbare Tätterschaft

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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maximilianyes
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Täterschaft und Teilnahme / Fahrlässigkeitsdelikte / erfolgsqualifizierte Delikte / Mittelbare Tätterschaft

Beitrag von maximilianyes »

A und B möchten Oma O überfallen. A möchte nur einen Diebstahl begehen, B sagt, Oma O trägt die Tasche immer quer, sie ist total renitent, er solle wohl einen Baseballschläger mitnehmen, ihr diesen überziehen. So kommt es dann auch

Ist dies nun, weil bzgl. des Diebstahls ein sog. omnimodo facturus vorlag, eine Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung oder zum Raub? Im Unterricht meinten alle Raub, aber es kommt doch nur diese Gewalt dazu, die B empfiehlt?


Kann B nun Beihilfe leisten, wenn er psychisch beisteht? Hier ist es ja, dass er psychisch beim Raub beisteht oder ist es nur Beihilfe zum Diebstahl, weil dieser Beschluss ja nur bestand und sonst aufgestiftet wurde?

Dann wurde bei uns so argumentiert:

Der Vorsatz bei Anstiftung ist ein Doppelvorsatz. Er muss auch auf die rechtswidrig vorsätzliche Haupttat gerichtet sein und da die Anstiftung VOR der Tat stattfindet, muss der Anstifter zum Zeitpunkt der Vornahme seiner Tathandlung, den Vorsatz haben die Tat in seiner Beendung zum Ende zu führen?

--> Warum folgt daraus, dass er die Tat bis zum Ende verfolgt haben möchte (agent provocateur)


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Wieso wird, wollte man der Risikoerhöhungslehre folgen, aus einem Verletzungsdelikt und ein Gefährdungsdelikt und wieso würde "in dubio pro reo" dann nicht mehr gelten?

Wieso muss der Schutzzweckzusammenhang der Norm gleichzeitig auch gegeben sein?

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Wenn man bei den erfolgsqualifizierten Delikten auf den Erfolg abstellt, wieso sind dann keine Fälle mehr betroffen, in denen man nur jemanden in Lebensgefahr bringt? Wieso gibt der Wortlaut schon eher einen Wert auf die Handlung?

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Wieso kann, auch wenn der Vordermann volldeliktisch handelt, der Hintermann ein mittelbarer Täter sein?
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