Das Opfer ist manchmal auch der Gärtner (Mordmerkmale)

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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scndbesthand
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Re: Das Opfer ist manchmal auch der Gärtner (Mordmerkmale)

Beitrag von scndbesthand »

maximilianyes hat geschrieben: Donnerstag 21. September 2023, 20:00 , A aber trotzdem sorgfaltspflichtwidrig den Tod des X kausal verursacht hat.
wieso?
Weil es eine Verletzung der nach dem deutschen Strafrecht bestehenden Pflicht zur Gefahrenvermeidung ist, andere zu Tötungsdelikten anzustiften. Dabei können leicht andere zu Schaden kommen. Auch wenn der Anstifter vielleicht nicht darüber nachdenkt.
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Re: Das Opfer ist manchmal auch der Gärtner (Mordmerkmale)

Beitrag von maximilianyes »

Schnitte hat geschrieben: Donnerstag 21. September 2023, 18:34 Dieser Text ist eine recht schwer verständliche Zusammenfassung der Diskussion zu diesem Thema durch einen anonymen Autor. Lass uns das mal vereinfachend angehen.

Nehmen wir an, A stiftet den Haupttäter H an, Opfer O zu töten. H begeht aber einen error in persona und tötet stattdessen X. Bei H unerheblich, also Totschlag/Mord, soweit klar. Was ist aber mit A?

Wir haben zwei Optionen:

1) Entweder, wir sagen, auch bei A liegt nur ein unerheblicher error in persona vor. Dann ist A strafbar wegen Anstiftung zum Totschlag/Mord.
2) Oder wir argumentieren, dass der H aus Sicht des A sozusagen ein Werkzeug ist, und der Irrtum des H analog zu einer Situation, in der dieses Werkzeug sein Ziel verfehlt: A wollte mit seinem Werkzeug O treffen, es traf aber X. Dann haben wir bei A keine vollendete Anstiftung zum Mord/Totschlag an X, sondern eine versuchte Anstiftung zum Mord/Totschlag an O (versucht, weil O ja nicht getötet wurde), kombiniert mit einer Fahrlässigkeit in Bezug auf X (fahrlässig, weil A ja keinen Vorsatz hinsichtlich X hatte).

Beide Ansichten gibt es, und für beide gibt es Argumente. Der von dir reinkopierte Text fasst diese Argumente zusammen, wobei der Autor zu Option 2 zu neigen scheint.

Wieso ist, weil A ja keinen Vorsatz hinsihctlich X hatte, trotzdem eine Fahrlässigkeit in Bezug auf X festzustellen? Wieso ist der Autor eher zu 2) geneigt
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Re: Das Opfer ist manchmal auch der Gärtner (Mordmerkmale)

Beitrag von maximilianyes »

Ich möchte betonen, dass ich vorher wirklich lange darüber nachgedacht habe!
Ich beziehe mich in diesem Kommentar auf folgenden Text, den ich fett markiert habe. Danach kommen einzelne Fragen dazu

Möglicherweise ist der Anstiftervorsatz der F jedoch deshalb zu verneinen, weil sich die von B begangene Haupttat objektiv nicht gegen M, sondern gegen G richtet. Die Frage, welche Auswirkungen der „error in persona“ des Täters für die Strafbarkeit des Anstifters hat, ist seit der Rose/Rosahl-Entscheidung des Preußischen Obertribunals (PrObTr, GA 7, 322; vgl. hierzu auch die „Hoferben“-Entscheidung BGHSt 37, 214 ff. sowie Geppert, Jura 1992, 163 ff.) sehr umstritten. Nach einer - insbesondere von der Rechtsprechung vertretenen - Ansicht ist der Identitätsirrtum des Handelnden auch für den Anstifter grundsätzlich als unbeachtlicher „error in persona“ zu qualifizieren. Demgegenüber wird vielfach auch die Auffassung vertreten, der unbeachtliche Objektsirrtum des Täters sei für den Hintermann als „aberratio ictus“ zu behandeln. Uneins ist man allerdings, ob als Konsequenz dieser Sichtweise eine Strafbarkeit wegen einer Anstiftung zum Versuch (§§ 212 I, 211, 22, 26 StGB) oder wegen einer versuchten Anstiftung (§ 30 I in Verbindung mit § 211 StGB) – jeweils gegebenenfalls in Tateinheit mit einer fahrlässigen Erfolgsverursachung – anzunehmen ist. Angesichts dieses Meinungsstandes käme eine Anstiftung der F zum vollendeten Totschlag nur auf der Grundlage der Unbeachtlichkeitstheorie in Betracht. Für diese Ansicht wird angeführt, dass sich ungeachtet der Personenverwechslung der Strafgrund der Teilnahme - nämlich der mittelbare Angriff auf ein auch dem Teilnehmer gegenüber geschütztes Rechtsgut - realisiere. Diese Begründung erscheint jedoch unzulänglich; denn aus dem Vorliegen der objektiven Anstiftungsvoraussetzungen lässt sich nicht eine Nivellierung der subjektiven Anforderungen ableiten. Zirkulär wäre es auch, wollte man die Unbeachtlichkeit des Objektsirrtums mit der gegen den Anstifter gerichteten tätergleichen Strafdrohung begründen. Hierbei würde verkannt, dass diese Rechtsfolge gerade erst dann eintritt, wenn alle an die Anstiftung zu stellenden Anforderungen im Einzelfall erfüllt sind. Für die einheitliche Beurteilung von Täter und Anstifter lässt sich immerhin darauf verweisen, dass es ungerecht erschiene, wenn der Hintermann das Irrtumsrisiko durch die Einschaltung eines anderen auf diesen abwälzen könnte. Dies gilt umso mehr, als der Anstifter häufig wegen unzureichender Identifizierungsvorgaben für die Personenverwechslung durch den Täter mitverantwortlich ist. Allerdings lassen sich gegen die Beurteilung als „error in persona“ auch für den Anstifter erhebliche Einwände vorbringen. So wird argumentiert, die Verneinung einer Anstifterstrafbarkeit in den Fällen des agent provocateur zeige, dass der Anstiftervorsatz nicht akzessorisch sei; es komme also nicht darauf an, ob der Anstifter den Tätervorsatz kennt und billigt, sondern es bedürfe eines eigenen Tatvollendungswillens des Anstifters. Ebenso genüge es in der hier interessierenden Fallkonstellation nicht, dass der Anstifter Kenntnis von dem (ungeachtet des „error in persona“ bestehenden) Vorsatz des Täters habe; vielmehr sei die Irrtumsproblematik unmittelbar auf die Person des Anstifters zu beziehen. Aus seiner Sicht stelle sich das Geschehen aber als das dem Abirren eines mechanischen Werkzeugs durchaus vergleichbare Fehlgehen der Tat dar, so dass eine den Regeln der „aberratio ictus“ entsprechende Problemlösung angemessen erscheine. Hierfür spricht ferner der Vergleich mit dem Exzess des Täters, der nach einhelliger Ansicht einer Zurechnung des Täterhandelns entgegensteht. Wird aber der Anstifter durch eine vorsätzliche Überschreitung des Tatplans nicht belastet, so sei nicht einzusehen, dass er in den Fällen des „fahrlässigen“ Exzesses uneingeschränkt für den verursachten Erfolg verantwortlich sein soll. Es kommt hinzu, dass die Unbeachtlichkeitstheorie in erhebliche Schwierigkeiten gerät, sofern der Täter seinen Irrtum bemerkt und anschließend sein Missgeschick in der Weise korrigiert, dass er zusätzlich die Tat gegenüber dem eigentlich beabsichtigten Tatopfer begeht. Würde der Täter erst nach mehreren Fehlschlägen sein Ziel erreichen, so wäre es grob unbillig, wollte man den Anstifter für das ganze Gemetzel zur Verantwortung ziehen. Diesem sog. „Blutbad-Argument“ versuchen die Anhänger der Unbeachtlichkeitstheorie dadurch zu entgehen, dass sie die Zurechnung nur bis zum ersten Fehlschlag befürworten, jenseits dieser Grenze den Anstiftervorsatz hingegen für verbraucht erklären. Doch abgesehen von der Ungereimtheit, dass der Anstifter dann für die Tat an dem ungewollten Opfer bestraft wird, für die zweite, an dem tatsächlich gemeinten Opfer begangene Tat aber straflos bleibt, verbleiben ungerechte Ergebnisse in jenen Fällen, in denen der erste Fehlschlag nur zur Verletzung, nicht aber zur Tötung des Opfers führt, während die „Nachbesserung“ gegenüber dem ursprünglich beabsichtigten Tatopfer mit dessen Tod endet. Die an sich gebotene Anstiftung wegen Totschlags wäre mit der Unbeachtlichkeitstheorie nicht zu begründen; vielmehr bliebe es bei einer Anstiftung zum Tötungsversuch (möglicherweise - bei Bejahung der Vorhersehbarkeit – neben einer täterschaftlichen fahrlässigen Tötung). Aus den genannten Gründen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der „error in persona“ des Haupttäters für den Anstifter ein Fehlgehen der Tat zumindest dann bedeutet, wenn der Anstifter das zu treffende Opfer dem Haupttäter gegenüber hinreichend konkretisiert hat. Hat er hingegen nur eine lose Beschreibung gegeben, so hat er in seinen Vorsatz die Irrtumsmöglichkeit aufgenommen und damit ein mögliches Irren des Haupttäters mitzuverantworten (vgl. zu dieser Differenzierung BGHSt 37, 214 (217 ff.)). Insofern ist aus der Sicht der F zu berücksichtigen, dass der B den M persönlich kennt; umgekehrt war es für F nicht vorhersehbar, dass sich G (seinerseits infolge eines Irrtums über die Anwesenheit des M und somit quasi „heimlich“) in der Sauna ihres Hauses aufhalten würde. Unter Berücksichtigung dieser besonderen Umstände ist somit ein beachtlicher Irrtum der F anzunehmen.


Ich habe hier gelesen " Angesichts dieses Meinungsstandes käme eine Anstiftung der F zum vollendeten Totschlag nur auf der Grundlage der Unbeachtlichkeitstheorie in Betracht. Für diese Ansicht wird angeführt, dass sich ungeachtet der Personenverwechslung der Strafgrund der Teilnahme - nämlich der mittelbare Angriff auf ein auch dem Teilnehmer gegenüber geschütztes Rechtsgut - realisiere. "

Das ist ja logisch, ich greife einen anderen Menschen an und da ist es unbeachtlich welchen.


"Diese Begründung erscheint jedoch unzulänglich; denn aus dem Vorliegen der objektiven Anstiftungsvoraussetzungen lässt sich nicht eine Nivellierung der subjektiven Anforderungen ableiten. Zirkulär wäre es auch, wollte man die Unbeachtlichkeit des Objektsirrtums mit der gegen den Anstifter gerichteten tätergleichen Strafdrohung begründen. Hierbei würde verkannt, dass diese Rechtsfolge gerade erst dann eintritt, wenn alle an die Anstiftung zu stellenden Anforderungen im Einzelfall erfüllt sind. Für die einheitliche Beurteilung von Täter und Anstifter lässt sich immerhin darauf verweisen, dass es ungerecht erschiene, wenn der Hintermann das Irrtumsrisiko durch die Einschaltung eines anderen auf diesen abwälzen könnte. Dies gilt umso mehr, als der Anstifter häufig wegen unzureichender Identifizierungsvorgaben für die Personenverwechslung durch den Täter mitverantwortlich ist. "


Das ist mir unklar. Wie wird hier argumentiert? Das Beispiel unten ist mir klar, aber der obere Teil, was wird da gesagt?

Dann habe ich länger darüber recherchiert, aber ich verstehe auch nicht, was hiermit gemeint ist
"Allerdings lassen sich gegen die Beurteilung als „error in persona“ auch für den Anstifter erhebliche Einwände vorbringen. So wird argumentiert, die Verneinung einer Anstifterstrafbarkeit in den Fällen des agent provocateur zeige, dass der Anstiftervorsatz nicht akzessorisch sei; es komme also nicht darauf an, ob der Anstifter den Tätervorsatz kennt und billigt, sondern es bedürfe eines eigenen Tatvollendungswillens des Anstifters. Ebenso genüge es in der hier interessierenden Fallkonstellation nicht, dass der Anstifter Kenntnis von dem (ungeachtet des „error in persona“ bestehenden) Vorsatz des Täters habe; vielmehr sei die Irrtumsproblematik unmittelbar auf die Person des Anstifters zu beziehen. "

Dann wird ja so argumentiert: "Wird aber der Anstifter durch eine vorsätzliche Überschreitung des Tatplans nicht belastet, so sei nicht einzusehen, dass er in den Fällen des „fahrlässigen“ Exzesses uneingeschränkt für den verursachten Erfolg verantwortlich sein soll. " Wieso ist der Exzess fahrlässig? Aber wird er dafür für die Überschreitung NICHT belastet, so ist doch einzusehen, dass er für den verursachten Erfolg des Exzesses NICHT verantwortlich sein sollte, oder?

"Diesem sog. „Blutbad-Argument“ versuchen die Anhänger der Unbeachtlichkeitstheorie dadurch zu entgehen, dass sie die Zurechnung nur bis zum ersten Fehlschlag befürworten, jenseits dieser Grenze den Anstiftervorsatz hingegen für verbraucht erklären. Doch abgesehen von der Ungereimtheit, dass der Anstifter dann für die Tat an dem ungewollten Opfer bestraft wird, für die zweite, an dem tatsächlich gemeinten Opfer begangene Tat aber straflos bleibt, verbleiben ungerechte Ergebnisse in jenen Fällen, in denen der erste Fehlschlag nur zur Verletzung, nicht aber zur Tötung des Opfers führt, während die „Nachbesserung“ gegenüber dem ursprünglich beabsichtigten Tatopfer mit dessen Tod endet. Die an sich gebotene Anstiftung wegen Totschlags wäre mit der Unbeachtlichkeitstheorie nicht zu begründen; vielmehr bliebe es bei einer Anstiftung zum Tötungsversuch (möglicherweise - bei Bejahung der Vorhersehbarkeit – neben einer täterschaftlichen fahrlässigen Tötung" Wenn ich aber einen Menschen töten möchte, und mein Täter sein Fehler berichtigt und den richtigen Menschen tötet, wieso bleibt es dann bei einer Anstiftung zum Tötungsversuch?
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Re: Das Opfer ist manchmal auch der Gärtner (Mordmerkmale)

Beitrag von Schnitte »

Ich versuche mal, die Argumentation dieses anonymen Autors in etwas verstaendlichere Saetze zu uebersetzen, vielleicht wird es dann klarer.
maximilianyes hat geschrieben: Freitag 22. September 2023, 11:58 "Diese Begründung erscheint jedoch unzulänglich; denn aus dem Vorliegen der objektiven Anstiftungsvoraussetzungen lässt sich nicht eine Nivellierung der subjektiven Anforderungen ableiten.
Soll heissen: Dass der objektive Tatbestand der Anstiftung vorliegt, bedeutet nicht zwangslaeufig, dass auch der komplette subjektive Tatbestand beim Anstifter verwirklicht ist.
Zirkulär wäre es auch, wollte man die Unbeachtlichkeit des Objektsirrtums mit der gegen den Anstifter gerichteten tätergleichen Strafdrohung begründen. Hierbei würde verkannt, dass diese Rechtsfolge gerade erst dann eintritt, wenn alle an die Anstiftung zu stellenden Anforderungen im Einzelfall erfüllt sind.
Soll heissen: Der Anstifter wird zwar nach StBG gleich wie der Haupttaeter bestraft, aber daraus folgt nicht, dass der error in persona des Haupttaeters auch fuer den Anstifter error in persona sein muss. Die Bestrafung des Anstifters erfolgt erst, wenn alle objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der Anstiftung erfuellt sind, und genau darum dreht sich ja die Diskussion.
Für die einheitliche Beurteilung von Täter und Anstifter lässt sich immerhin darauf verweisen, dass es ungerecht erschiene, wenn der Hintermann das Irrtumsrisiko durch die Einschaltung eines anderen auf diesen abwälzen könnte. Dies gilt umso mehr, als der Anstifter häufig wegen unzureichender Identifizierungsvorgaben für die Personenverwechslung durch den Täter mitverantwortlich ist.
Soll heissen: Wenn man der BGH-Loesung folgt (error in persona beim Haupttaeter, aber aberratio ictus beim Anstifter), dann wird der Anstifter nur wegen versuchter Anstiftung in Kombination mit Fahrlaessigkeit bestraft. Damit steht der Anstifter besser als der Haupttaeter, bei dem es ja bei Mord bleibt. Der Anstifter kommt also beim Irrtum des Haupttaeters besser weg, er hat in gewisser Weise das Risiko des Irrtums auf den Haupttaeter verlagert.
Allerdings lassen sich gegen die Beurteilung als „error in persona“ auch für den Anstifter erhebliche Einwände vorbringen. So wird argumentiert, die Verneinung einer Anstifterstrafbarkeit in den Fällen des agent provocateur zeige, dass der Anstiftervorsatz nicht akzessorisch sei; es komme also nicht darauf an, ob der Anstifter den Tätervorsatz kennt und billigt, sondern es bedürfe eines eigenen Tatvollendungswillens des Anstifters.
Hier wird ein Vergleich zum agent provocateur (ein anderes Streitthema zur Anstiftung) gezogen, wo der objektive Tatbestand beim Anstifter erfuellt ist, der subjektive aber nicht. Das zeigt, dass der Vorsatz beim Haupttaeter nicht zwangslaeufig den beim Anstifter nach sich zieht.
Ebenso genüge es in der hier interessierenden Fallkonstellation nicht, dass der Anstifter Kenntnis von dem (ungeachtet des „error in persona“ bestehenden) Vorsatz des Täters habe; vielmehr sei die Irrtumsproblematik unmittelbar auf die Person des Anstifters zu beziehen.
Soll heissen: Fuer den Vorsatz es Anstifters kommt es auf den Anstifter selbst an, nicht darauf, was sich der Anstifter darueber vorstellt, was der Haupttaeter fuer Vorsatz hat.
Wird aber der Anstifter durch eine vorsätzliche Überschreitung des Tatplans nicht belastet, so sei nicht einzusehen, dass er in den Fällen des „fahrlässigen“ Exzesses uneingeschränkt für den verursachten Erfolg verantwortlich sein soll.
Soll heissen: Wenn der Haupttaeter mehr tut als der Anstifter angestiftet hat, ist der Anstifter nicht wegen Anstiftung zur schwereren Tat strafbar. Bsp: A stiftet H zu einem Diebstahl an, aber H begeht einen Mord. Hier hat A nicht zum Mord angestiftet. Dann soll ihm aber umgekehrt auch nicht der Irrtum des H srafmildernd zugutekommen.
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Re: Das Opfer ist manchmal auch der Gärtner (Mordmerkmale)

Beitrag von maximilianyes »

Dass der objektive Tatbestand der Anstiftung vorliegt, bedeutet nicht zwangslaeufig, dass auch der komplette subjektive Tatbestand beim Anstifter verwirklicht ist.

Wieso bedeutet es das nicht zwangsläufig?

"Soll heissen: Der Anstifter wird zwar nach StBG gleich wie der Haupttaeter bestraft, aber daraus folgt nicht, dass der error in persona des Haupttaeters auch fuer den Anstifter error in persona sein muss. Die Bestrafung des Anstifters erfolgt erst, wenn alle objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der Anstiftung erfuellt sind, und genau darum dreht sich ja die Diskussion." Wieso geht das nicht? Was würde verkannt werden? Wenn alle diese Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, wird er gleich bestraft, ist dem hier nicht aber so?

"Hier wird ein Vergleich zum agent provocateur (ein anderes Streitthema zur Anstiftung) gezogen, wo der objektive Tatbestand beim Anstifter erfuellt ist, der subjektive aber nicht. Das zeigt, dass der Vorsatz beim Haupttaeter nicht zwangslaeufig den beim Anstifter nach sich zieht." Wieso ist das nicht notwendig? Wie kann der objektive erfüllt sein, der objektive nicht? Und der Anstifter hat doch Vorsatz?

"Soll heissen: Fuer den Vorsatz es Anstifters kommt es auf den Anstifter selbst an, nicht darauf, was sich der Anstifter darueber vorstellt, was der Haupttaeter fuer Vorsatz hat." Wieso kommt es darauf an?
" Dann soll ihm aber umgekehrt auch nicht der Irrtum des H srafmildernd zugutekommen.
" Wieso es war doch sein Fehler?
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Re: Das Opfer ist manchmal auch der Gärtner (Mordmerkmale)

Beitrag von Schnitte »

Offen gestanden, finde ich diese Diskussion ziemlich ermüdend. Wenn jede Erläuterung mit einem pauschalen „Wieso?“ erwidert wird, bringt uns das nicht weiter, auch wenn wir das noch ad nauseam fortsetzen. Schnapp dir ein gutes Lehrbuch zum Strafrecht AT und lies dir die Kapitel zu Vorsatz, Fahrlässigkeit und Anstiftung durch. Dann sind die Grundlagen für eine Diskussion von kniffligen Fällen wie Rose/Rosahl gelegt. Für den Rechtskurs am Gymnasium allein ist das, bei allem Respekt, vielleicht doch ein bisschen zu ambitioniert.
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Re: Das Opfer ist manchmal auch der Gärtner (Mordmerkmale)

Beitrag von scndbesthand »

Das Problem ist, dass versucht wird, hoch komplizierte Argumentationsstränge in abgehobenen juristischen Spezialproblemen zu verstehen, die jedoch auch dann, wenn sie schön und unverschwurbelt formuliert sind, theoretisches Basiswissen zumindest aus 1-2 Semestern Strafrechtsstudium voraussetzen. Klar fehlt ohne die Lektüre einschlägiger Fachbücher das Rüstzeug, um sinnvolle Nachfragen zu stellen und einen fruchtbaren Lehrdialog im sokratischen Sinne entstehen zu lassen.

Ich bin mir sicher, dass es für den Unterricht nicht erforderlich sein wird, diese Texte alle bis ins kleinste Detail zu verstehen. Du hast einen guten Eindruck erhalten was im Studium so diskutiert wird, auf welchem Grad von Abstraktion man sich einstellen muss und wenn es Dich reizt, diesen Dingen auf den Grund zu gehen, könnte das für ein späteres Jurastudium sprechen.
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Re: Das Opfer ist manchmal auch der Gärtner (Mordmerkmale)

Beitrag von maximilianyes »

Schnitte hat geschrieben: Freitag 22. September 2023, 19:11 Offen gestanden, finde ich diese Diskussion ziemlich ermüdend. Wenn jede Erläuterung mit einem pauschalen „Wieso?“ erwidert wird, bringt uns das nicht weiter, auch wenn wir das noch ad nauseam fortsetzen. Schnapp dir ein gutes Lehrbuch zum Strafrecht AT und lies dir die Kapitel zu Vorsatz, Fahrlässigkeit und Anstiftung durch. Dann sind die Grundlagen für eine Diskussion von kniffligen Fällen wie Rose/Rosahl gelegt. Für den Rechtskurs am Gymnasium allein ist das, bei allem Respekt, vielleicht doch ein bisschen zu ambitioniert.

Das Problem ist, dass ich kaum Zeit habe, ein Buch dazu zu lesen und leider auch an einer Lernbehinderung leide, was das ganze schlimmer macht
(die Diskussion darum, warum ich auf dem Gymnasium bin, beende ich einfach mal damit, dass ich trotzdem hochbegabt und talentiert in Mathematik bin)

Ich möchte lediglich die Grundprinzipien verstehen und das ist halt dafür nunmal wichtig
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Re: Das Opfer ist manchmal auch der Gärtner (Mordmerkmale)

Beitrag von ianos »

Falls ein Buch dich abschreckt, wäre noch eine Möglichkeit, sich eine Vorlesung zu dem Thema anzuschauen. Dass sie sämtliche von dir aufgeworfenen Probleme en detail behandelt, kann ich mir zwar, ohne sie komplett gehört zu haben, eher nicht vorstellen, aber danach fällt es dir vermutlich leichter, die speziellen Probleme und die dazugehörigen Argumente zu verstehen.
https://m.youtube.com/playlist?list=PLv ... bnL&cbrd=1

Andernfalls wäre als sehr einsteigerfreundliches Lehrbuch der Grundkurs Strafrecht von Murmann, aktuell in der siebten Auflage, aber eine Altauflage täte es auch, zu empfehlen.

Alles natürlich nur, wenn du das Thema spannend genug findest, um damit deine Freizeit zu füllen, denn für einen Oberstufenkurs ist beides Overkill.
Julia
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Re: Das Opfer ist manchmal auch der Gärtner (Mordmerkmale)

Beitrag von Julia »

Würde ich auch empfehlen. Und Prof Bülte, in der verlinkten Vorlesung, hält super Vorlesungen, lohnt sich also.
maximilianyes
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Re: Das Opfer ist manchmal auch der Gärtner (Mordmerkmale)

Beitrag von maximilianyes »

Hallo, ich habe jetzt einige Tage länger mit dem Fall gearbeitet und folgeneds ist mir noch offen:

" Zwar hat F den B darüber getäuscht, dass dessen Unterschlagungen von M aufgedeckt worden seien; dieser Irrtum betrifft aber einzig das Motiv der Tötung durch B, so dass bei B kein „deliktischer Defekt“ vorgelegen hat." Na ja, aber F benutzt ja M schon, ist es nicht darum schon ein mittelbarer Täter?

"Vor diesem kriminalpolitischen Hintergrund erscheint die von der herrschenden Meinung vertretene, zwischen diesen Extrempositionen angesiedelte Auffassung vorzugswürdig, wonach einerseits zwar über die rein kausale Verursachung an dem einschränkenden Erfordernis des psychischen Kontakts festzuhalten ist, andererseits aber eine weitergehende Kollusion nicht gefordert werden kann. Auf dieser Grundlage ist ein Bestimmen seitens der F vorliegend zu bejahen." D. h. psychischer Kontakt ja, aber keine Kollusion, sondern nur eine kausale Verursachung?


Wie geht es denn, dass die objektive Tatbestandsmerkmale der Anstiftung gegeben sind, nicht aber die subjektiven? Beziehungsweise wieso spricht dieses Argument gegen die Unbeachtlichkeitstheorie?

"Diese Begründung erscheint jedoch unzulänglich; denn aus dem Vorliegen der objektiven Anstiftungsvoraussetzungen lässt sich nicht eine Nivellierung der subjektiven Anforderungen ableiten. " Heißt das einfach nur, dass erst wenn die Anstiftung beide Anforderungen (o und s) hat, diese objektive Anstiftungsvoraussetzung sich ableiten lässt?

"Allerdings lassen sich gegen die Beurteilung als „error in persona“ auch für den Anstifter erhebliche Einwände vorbringen. So wird argumentiert, die Verneinung einer Anstifterstrafbarkeit in den Fällen des agent provocateur zeige, dass der Anstiftervorsatz nicht akzessorisch sei; es komme also nicht darauf an, ob der Anstifter den Tätervorsatz kennt und billigt, sondern es bedürfe eines eigenen Tatvollendungswillens des Anstifters. Ebenso genüge es in der hier interessierenden Fallkonstellation nicht, dass der Anstifter Kenntnis von dem (ungeachtet des „error in persona“ bestehenden) Vorsatz des Täters habe; vielmehr sei die Irrtumsproblematik unmittelbar auf die Person des Anstifters zu beziehen. " Wieso ist es nicht akzessorisch, bzw. wieso kommt es nicht darauf an, ob der Anstifter den Tätervorsatz kennt und billigt? Beim agent provocateur kommt es ja erstmal nur darauf an, dass der Lockvogel, der andere anstiftet, nicht strafbar ist, weil er ja keinen Willen zur Beendigung der Tat hat, aber wieso genügt es dann hier nicht, dass der Anstifter Kenntnis von dem Vorsatz des Täters habe. Es muss ja auch ein Vorsatz bezüglich der Tat geben, aber nur mit dem Wissen, dass der Anstifter Kenntnis von dem Vorsatz des Täters habe, ist das ja noch nicht gegeben?

Mein Gedanke: Geht die Literatur komplett vom aberatio ictus beim Hintermann beim error in personna beim Haupttäter aus? Wenn A B beauftragt, C zu töten, B erschießt D, erkennt, dass er sich geirrt hat, tötet darum C. Nun sollte ja nach error in personna A wegen zweifachem Vorsatz zu bestrafen sein. Aber es gibt ja einen Vorsatz bzgl. D (error in personna, darum egal), nur nicht wegen C dann, oder? Also komplett aberatio ictus ist doch unpassend?
"a. Zweifel ergeben sich bezüglich des Tötungsvorsatzes aus dem Umstand, dass B nicht den G, sondern den M töten wollte. Hierbei ist allerdings von Bedeutung, dass B jene Person tötete, die er in der Sauna gehört hatte. Der Irrtum des B betrifft somit ausschließlich die Identität des Opfers; hiervon unabhängig trifft er aber genau das Tatobjekt, auf das er sein Vorhaben konkretisiert hat. Diese gemeinhin unter dem Stichwort des „error in persona“ behandelte Fehlvorstellung ist somit rechtlich unbeachtlich, sofern - wie es vorliegend der Fall - das konkrete Zielobjekt und jenes Objekt, das der Täter zu verletzen trachtete, in Ansehung des betreffenden Tatbestandes als rechtlich gleichwertig erscheinen (vgl. Wessels/Beulke, AT, 34. Aufl., Rn. 247 ff.). Für diese Beurteilung ist maßgeblich, dass für den Tatvorsatz allein die Individualisierung im Sinne des regelmäßig auf sinnlicher Wahrnehmung beruhenden Anvisierens von Bedeutung ist, während die Identität des Opfers lediglich die Motivation des Täters betrifft und insoweit den Tatvorsatz unberührt lässt. B tötete den G somit vorsätzlich."
Na ja, wa smeint der letzte Satz? Warum bleibt das hier von Nicht-Bedeutung?
"a. Zweifel ergeben sich bezüglich des Tötungsvorsatzes aus dem Umstand, dass B nicht den G, sondern den M töten wollte. Hierbei ist allerdings von Bedeutung, dass B jene Person tötete, die er in der Sauna gehört hatte. Der Irrtum des B betrifft somit ausschließlich die Identität des Opfers; hiervon unabhängig trifft er aber genau das Tatobjekt, auf das er sein Vorhaben konkretisiert hat. Diese gemeinhin unter dem Stichwort des „error in persona“ behandelte Fehlvorstellung ist somit rechtlich unbeachtlich, sofern - wie es vorliegend der Fall - das konkrete Zielobjekt und jenes Objekt, das der Täter zu verletzen trachtete, in Ansehung des betreffenden Tatbestandes als rechtlich gleichwertig erscheinen (vgl. Wessels/Beulke, AT, 34. Aufl., Rn. 247 ff.). Für diese Beurteilung ist maßgeblich, dass für den Tatvorsatz allein die Individualisierung im Sinne des regelmäßig auf sinnlicher Wahrnehmung beruhenden Anvisierens von Bedeutung ist, während die Identität des Opfers lediglich die Motivation des Täters betrifft und insoweit den Tatvorsatz unberührt lässt. B tötete den G somit vorsätzlich." Ist das nicht ein Tatbestandsirrtum?

Was ist dann hier mit Vollführungsende/Versuchsanfang gemeint?
"a. Zweifel ergeben sich bezüglich des Tötungsvorsatzes aus dem Umstand, dass B nicht den G, sondern den M töten wollte. Hierbei ist allerdings von Bedeutung, dass B jene Person tötete, die er in der Sauna gehört hatte. Der Irrtum des B betrifft somit ausschließlich die Identität des Opfers; hiervon unabhängig trifft er aber genau das Tatobjekt, auf das er sein Vorhaben konkretisiert hat. Diese gemeinhin unter dem Stichwort des „error in persona“ behandelte Fehlvorstellung ist somit rechtlich unbeachtlich, sofern - wie es vorliegend der Fall - das konkrete Zielobjekt und jenes Objekt, das der Täter zu verletzen trachtete, in Ansehung des betreffenden Tatbestandes als rechtlich gleichwertig erscheinen (vgl. Wessels/Beulke, AT, 34. Aufl., Rn. 247 ff.). Für diese Beurteilung ist maßgeblich, dass für den Tatvorsatz allein die Individualisierung im Sinne des regelmäßig auf sinnlicher Wahrnehmung beruhenden Anvisierens von Bedeutung ist, während die Identität des Opfers lediglich die Motivation des Täters betrifft und insoweit den Tatvorsatz unberührt lässt. B tötete den G somit vorsätzlich." Warum wird es abgelehnt?


"Im vorliegenden Fall würde die Anwendung des § 28 I StGB dazu führen, dass allein die Kenntnis der F von der bei gegebenen Verdeckungsabsicht das Handeln der F zur (versuchten) Anstiftung zum Mord (freilich grundsätzlich mit der Strafmilderung über § 49 I StGB) werden ließe, während bei einer Anwendung des § 28 II StGB insoweit von einer (versuchten) Anstiftung zum Totschlag auszugehen wäre, weil die bloße Kenntnis des besonderen persönlichen Merkmals des B für F nicht ausreicht, sie selbst aber in ihrer Person nicht in Verdeckungsabsicht handelt. " Wieso? Also das ist mir ganz unklar

"Des Weiteren gerät die von der Rechtsprechung vertretene Sichtweise in erhebliche dogmatische Schwierigkeiten, wenn von mehreren Mittätern einer gemeinschaftlichen Tötung nur einer ein täterbezogenes Mordmerkmal aufweist (insoweit BGHSt 36, 231 (233 ff.) mit Anm. Geppert, JK, StGB § 211/18). Überdies wird es auch für den Teilnehmer, dem eines der in § 211 II StGB genannten täterbezogenen Merkmale anzulasten ist, regelmäßig zufällig sein, ob dasselbe persönliche Merkmal auch in der Person des Haupttäters vorliegt. Von eben jenem Zufall müsste es aber abhängen, ob eine Teilnahme zum Mord oder zum Totschlag anzunehmen ist. Diese Konsequenz versucht die Rechtsprechung (BGHSt 23, 39 (40)) dadurch abzumildern, dass sie dem Teilnehmer die über § 28 I StGB in Verbindung mit § 49 I StGB an sich vorgeschriebene Strafmilderung dann versagt, wenn er in seiner Person ein eigenes, gleichwertiges besonderes persönliches Mordmerkmal aufweist. Doch abgesehen davon, dass auch bei der Lehre von den „gekreuzten Mordmerkmalen“ (hierzu ausführlich Arzt, JZ 1973, 681 ff.) die Eröffnung des Strafrahmens des § 211 StGB vom Vorliegen eines besonderen persönlichen Merkmals beim Haupttäter abhängig ist (sofern keine vom Teilnehmervorsatz umfassten tatbezogenen Mordmerkmale vorliegen), ist diese Konstruktion nur aus ihrer kriminalpolitischen Zielsetzung heraus verständlich. Letztlich wird bei der „Kreuzung der Mordmerkmale“ die Akzessorietät zum Nachteil des Teilnehmers durchbrochen; diese Möglichkeit eröffnet das Gesetz aber allein in § 28 II StGB, nicht jedoch im Rahmen des § 28 I StGB. Aus den genannten Gründen verdient deshalb die herrschende Lehre den Vorzug. Das bedeutet, dass die täterbezogenen Mordmerkmale als strafschärfende besondere persönliche Merkmale zu qualifizieren und der Vorschrift des § 28 II StGB zu unterstellen sind. Die bloße Kenntnis der F von der Verdeckungsabsicht als Tatmotiv des B ist mithin unbeachtlich, da sie es nicht selbst auch aufweist. " Wieso? (Hier reicht vllt. einfach 3 keywords, mit denen ihcm ir das mal angucken kann)
ianos
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Re: Das Opfer ist manchmal auch der Gärtner (Mordmerkmale)

Beitrag von ianos »

Wie gesagt, schau dir die Vorlesung an oder lies ein Lehrbuch, danach werden sich die meisten deiner Fragen erledigt haben.

Man kann an/mit Fällen lernen, aber wenn davor überhaupt keine Grundlagen durch eine Vorlesung oder ein Buch gelegt wurden, ist diese Lernmethode meines Erachtens nach denkbar ungeeignet.

Dazu kommt noch, dass du dich seit drei Wochen im Schweinsgalopp durch die Materie bewegst. Dass dabei das Verständnis auf der Strecke bleibt, ist nicht wirklich überraschend.

Du kannst hier natürlich weiter nachfragen, aber bei der Masse an Fragen, die oft noch denkbar unspezifisch und weit gestellt werden, wäre ich überrascht, wenn sich jemand findet, der dir hier quasi ein Ersatzlehrbuch schreiben will.

Weil es mich interessiert, dürfte ich fragen welches Buch ihr für euren Oberstufenkurs nutzt?
maximilianyes
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Re: Das Opfer ist manchmal auch der Gärtner (Mordmerkmale)

Beitrag von maximilianyes »

Ja, okay, ich habe mir das jetzt mal ausführlich durchgelesen, das hier sind noch die übriggebliebenen Fragen:
"Doch abgesehen davon, dass auch bei der Lehre von den „gekreuzten Mordmerkmalen“ (hierzu ausführlich Arzt, JZ 1973, 681 ff.) die Eröffnung des Strafrahmens des § 211 StGB vom Vorliegen eines besonderen persönlichen Merkmals beim Haupttäter abhängig ist (sofern keine vom Teilnehmervorsatz umfassten tatbezogenen Mordmerkmale vorliegen), ist diese Konstruktion nur aus ihrer kriminalpolitischen Zielsetzung heraus verständlich. "
Wenn im Teilnehmervorsatz tatbezogene Mordmkermale vorliegen, warum hängt es dann nicht mehr bei den Mordmerkmalen vom Haupttäter ab?

"g. Des Weiteren gerät die von der Rechtsprechung vertretene Sichtweise in erhebliche dogmatische Schwierigkeiten, wenn von mehreren Mittätern einer gemeinschaftlichen Tötung nur einer ein täterbezogenes Mordmerkmal aufweist (insoweit BGHSt 36, 231 (233 ff.) mit Anm. Geppert, JK, StGB § 211/18). " Geht man hier von einem Haupttäter aus? Bei einer Mittäterschaft gibt es doch keinen Haupttäter (also nicht immer) und warum macht man es dann von ihm abhängig oder bezieht sich das auf alle Täterpaare bei z. B. einer Gruppe aus 10 Tätern?
Und im Wortlaut steht ja etwas von Fehlt bei den Teilnehmern dieses Merkmal
ABER es geht ja hier um Täter, Mittäter NICHT Teilnehmer, oder? Wieso gibt es dann Probleme in der Dogmatik?

"seiner Person ein eigenes, gleichwertiges besonderes persönliches Mordmerkmal aufweist. Doch abgesehen davon, dass auch bei der Lehre von den „gekreuzten Mordmerkmalen“ (hierzu ausführlich Arzt, JZ 1973, 681 ff.) die Eröffnung des Strafrahmens des § 211 StGB vom Vorliegen eines besonderen persönlichen Merkmals beim Haupttäter abhängig ist (sofern keine vom Teilnehmervorsatz umfassten tatbezogenen Mordmerkmale vorliegen), ist diese Konstruktion nur aus ihrer kriminalpolitischen Zielsetzung heraus verständlich. " Warum ist das so? Ich finde es eigentlich auch ohne kriminalpolitische Zielsetzung verständlich?



--> Weiter:
"Wird aber der Anstifter durch eine vorsätzliche Überschreitung des Tatplans nicht belastet, so sei nicht einzusehen, dass er in den Fällen des „fahrlässigen“ Exzesses uneingeschränkt für den verursachten Erfolg verantwortlich sein soll. " Warum ist das so? Ein fahrlässiger Exzess ist ja was ganz anderes?

"Diesem sog. „Blutbad-Argument“ versuchen die Anhänger der Unbeachtlichkeitstheorie dadurch zu entgehen, dass sie die Zurechnung nur bis zum ersten Fehlschlag befürworten, jenseits dieser Grenze den Anstiftervorsatz hingegen für verbraucht erklären. Doch abgesehen von der Ungereimtheit, dass der Anstifter dann für die Tat an dem ungewollten Opfer bestraft wird, für die zweite, an dem tatsächlich gemeinten Opfer begangene Tat aber straflos bleibt, verbleiben ungerechte Ergebnisse in jenen Fällen, in denen der erste Fehlschlag nur zur Verletzung, nicht aber zur Tötung des Opfers führt, während die „Nachbesserung“ gegenüber dem ursprünglich beabsichtigten Tatopfer mit dessen Tod endet. Die an sich gebotene Anstiftung wegen Totschlags wäre mit der Unbeachtlichkeitstheorie nicht zu begründen; vielmehr bliebe es bei einer Anstiftung zum Tötungsversuch (möglicherweise - bei Bejahung der Vorhersehbarkeit – neben einer täterschaftlichen fahrlässigen Tötung). "

Warum würde (bei Vorhersehbarkeit) eine TÄTERSCHAFTLICHE fahrlässige Tötung angenommen?
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