Hallo Zusammen,
das Thema ist ja gerade recht virulent: Kennt jemand eine Videoconferencing-Lösung (am Besten Cloud, nicht on prem), bei welcher der Anbieter einen Vertrag nach § 43e BRAO bereitstellt bzw. unterzeichnen würde? Oder löst Ihr das alle per Einwilligung?
Falls das Thema schon woanders aufgekommen sein sollte in den letzten Tagen, den Beitrag gerne verschieben.
Lieben Dank!
V.
Videokonferenzen für Anwälte
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Re: Videokonferenzen für Anwälte
Badum tss!
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Re: Videokonferenzen für Anwälte
Ich kenne leider die Antwort nicht, da ich keine Erfahrung damit habe. Gemeint ist ja wahrscheinlich, Besprechung mit Mandanten und Meetings oder Verhandlungen auf diesem Wege abzuhalten. Ich weiß nur, dass es Microsoft Teams (https://products.office.com/de-de/micro ... t-software) und Zoom (https://zoom.us/de-de/zoomrooms/software.html) gibt.
Was mich selbst interessieren würde, sind mündliche Verhandlungen in Gerichtsverfahren (§§ 128, 128a ZPO). Kann man dies im Antragswege durchsetzen, und wenn ja, was ist zu beachten? Hat hiermit ein Kollege Erfahrung? Ich fürchte, die meisten Gerichte sind darauf gar nicht vorbereitet. Welche Technik wird hier benutzt, und muss man als Anwalt eine technische Lösung selbst vorschlagen?
Vielen Dank.
Was mich selbst interessieren würde, sind mündliche Verhandlungen in Gerichtsverfahren (§§ 128, 128a ZPO). Kann man dies im Antragswege durchsetzen, und wenn ja, was ist zu beachten? Hat hiermit ein Kollege Erfahrung? Ich fürchte, die meisten Gerichte sind darauf gar nicht vorbereitet. Welche Technik wird hier benutzt, und muss man als Anwalt eine technische Lösung selbst vorschlagen?
Vielen Dank.
- Tibor
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Re: Videokonferenzen für Anwälte
§ 128a Abs 1 Satz 1 ZPO: „Das Gericht kann ...“;
Abs. 3 Satz 2 „Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 ... sind unanfechtbar.“
Abs. 3 Satz 2 „Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 ... sind unanfechtbar.“
"Just blame it on the guy who doesn't speak English. Ahh, Tibor, how many times you've saved my butt."
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Re: Videokonferenzen für Anwälte
https://justiz.de/verzeichnis/zwi_videokonferenz/videokonferenzanlagen.pdf;jsessionid=71E924684D7A44209482657D0AEA46EE (Verwaister Link automatisch entfernt)
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Re: Videokonferenzen für Anwälte
Ich würde mal davon ausgehen, dass die Anzahl der zur Verfügung stehenden Videoanlagen nicht ausreichend ist, um flächendeckend zivilprozessuale Verhandlungen als Videokonferenz durchzuführen. Ich persönlich würde allenfalls darüber nachdenken (!), wenn es sich um ein Verfahren handelt, das unbedingt zwingend in den nächsten vier Wochen mündlich verhandelt werden muss (etwa einstweiliges Verfügungsverfahren, das nicht schriftlich erledigt werden kann). Alle anderen Zivilverfahren sind m. E. derzeit nicht so wichtig, als dass man dafür die knappen Justizressourcen (nichtrichterliches Personal; Videoanlagen) strapazieren müsste. Dementsprechend dürfte es auch auf Anwaltsseite derzeit nicht angezeigt sein, die Ressourcen der Justiz durch unnötige Anfragen in - angesichts der aktuellen Situation - absolut nicht eilbedürftigen Verfahren zu verschwenden und dazu würde ich auch Anträge auf Durchführung der mündlichen Verhandlung nach § 128a ZPO zählen. Dann lieber das Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklären, soweit dies in der Sache möglich ist.
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Re: Videokonferenzen für Anwälte
Ich bevorzuge Microsoft Teams, es ist viel besser als Zoom oder irgendetwas anderes
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Re: Videokonferenzen für Anwälte
ich beantrage regelmaessig mit einem standarttext schon in der klage bzw. klageerwiderung die videoverhandlung nach 128a. in geschaetzt 50% hat der antrag erfolg. gerade bei auswaertstermine verschwende ich keine arbeitszeit oder muss die gebuehren mit einem terminsvertreter teilen. habe aber auch schlechte Erfahrungen gemacht, zb bei zeugenvernehmungen oder sv-anhoerungen. aber bei dem 20k streitwert fahre ich nur ungern ins 200km entfernte posemuckel. von daher 128a
der 1983 geborene klaeger studiert seit dem wintersemester 2003/2004 biologie (diplom) an der beklagten (vg goettingen, urteil vom 2.3.2010 - 4 a 39/07)