Hi,
Ich habe etwas Schwierigkeiten mit § 906 II BGB.
Wenn es bei A brennt, die Feuerwehr kommt, das Feuer löscht und dann zum Nachbargebäude des B geht (obwohl es da weder brennt noch Rauch entstanden ist etc.) und bricht dort die Türen auf, um sicher zu gehen, dass da keine bewusstlosen Menschen liegen (es könnte ja irgendwie Rauch eingetreten sein).... kann dann B vom A aufgrund des 906 II BGB (analog) Schadensersatz für die Türen verlangen?
Manche sagen Ja, ich finde es schwer es darunter zu subsumieren. Die Feuerwehr selbst ist ja keine Immission... oder?
Danke für die Antworten.
Nachbarschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch 906 II BGB
Moderator: Verwaltung
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Re: Nachbarschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch 906 II BGB
Wenn du einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB zu prüfen hast, dann wird die Einwirkung auf das Nachbargrundstück wohl in der Hitze bzw. den Rauchgasen zu sehen sein. Ob ein Verdacht einer Einwirkung auch schon ausreicht, könnte man mit guten Gründen bezweifeln.
Wer sind denn „manche“, die das bejahen?
Wer sind denn „manche“, die das bejahen?
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Re: Nachbarschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch 906 II BGB
"Manche" sind Personen, mit denen ich mich darüber ausgetauscht habe. Also keine Literaturmeinungen oder ähnliches.
Meiner Meinung nach können unter den nachbarschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruch auch analog nur direkte Immissionen subsumiert werden, die vom Grundstück ausgehen. Also kein Feuerwehrmann, der eine Tür beim Nachbar eintritt (obwohl dort keinerlei Rauch etc. eingedrungen ist). Denn ein Feuerwehrmann ist nun mal keine Immission.
Ich würde da eher die Feuerwehr, bzw. die Stadt in Anspruch nehmen.
Stimmt ihr mir da zu?
Meiner Meinung nach können unter den nachbarschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruch auch analog nur direkte Immissionen subsumiert werden, die vom Grundstück ausgehen. Also kein Feuerwehrmann, der eine Tür beim Nachbar eintritt (obwohl dort keinerlei Rauch etc. eingedrungen ist). Denn ein Feuerwehrmann ist nun mal keine Immission.
Ich würde da eher die Feuerwehr, bzw. die Stadt in Anspruch nehmen.
Stimmt ihr mir da zu?
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Re: Nachbarschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch 906 II BGB
Das wäre mir neu, wenn man hier § 906 II 2 BGB analog nimmt. Wo wäre dann hier die rechtswidrige Einwirkung? Die Feuerwehr? Ich glaube, für diese Fälle gibt es Entschädigungsansprüche aus dem öff. Recht.Ref hat geschrieben: ↑Mittwoch 22. November 2023, 10:00 Hi,
Ich habe etwas Schwierigkeiten mit § 906 II BGB.
Wenn es bei A brennt, die Feuerwehr kommt, das Feuer löscht und dann zum Nachbargebäude des B geht (obwohl es da weder brennt noch Rauch entstanden ist etc.) und bricht dort die Türen auf, um sicher zu gehen, dass da keine bewusstlosen Menschen liegen (es könnte ja irgendwie Rauch eingetreten sein).... kann dann B vom A aufgrund des 906 II BGB (analog) Schadensersatz für die Türen verlangen?
Manche sagen Ja, ich finde es schwer es darunter zu subsumieren. Die Feuerwehr selbst ist ja keine Immission... oder?
Danke für die Antworten.
Viele Grüße,
TK
Zuletzt geändert von Torsten Kaiser am Donnerstag 21. Dezember 2023, 14:57, insgesamt 1-mal geändert.