Dienstvertrag gem§611 BGB bei nicht standortgebundenen Dienstleistungen, wenn Unternehmer im Ausland sitzt

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Wilbert96
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Dienstvertrag gem§611 BGB bei nicht standortgebundenen Dienstleistungen, wenn Unternehmer im Ausland sitzt

Beitrag von Wilbert96 »

Hallo liebes Forum,

Herr X arbeitet selbstständig im bereich Google Ads Marketing (SEA, Yot Tube Ads, Instagram Ads, Facebook Ads, Linkedin Ads). Das sind die Leute, die verantwortlich sind für die nervigen Werbevideos, die ihr vor You Tube Video seht, welche ihr euch anschaut, oder auch jene de für die Suchanzeigen auf Google zuständig sind.

Herr X lebt in Portugal, verfügt über die deutsche und portugiesiche Staatsangehörigkeit, ist in Deutschland jedoch nicht mehr als wohnhaft gemeldet, betreut aber überwiegend Kunden in Deutschland, oder Österreich. Gilt hier für den Dienstleistungsvertrag formell deutsches,oder portugiesisches Recht? X geht sehr stark davon aus, dass deutsches Recht gilt, aber ist sich nicht ganz sicher.
X vermutet, dass er einen Dienstleistungsvertrag formell nach deutschem Recht aufsetzen könnte, aber ist sich auch nicht ganz sicher, nach welchem Recht er dann versteuern müsste.

Der Kunde hat ja den Vertrag unterschrieben also gilt das, was drin steht, da ein Dienstvertrag ja realtiv frei gestaltet werden kann. Deshalb hat x oben von formell deutschen, oder portugiesichem Recht geschrieben. Natürlich kann er dann also hinterher nicht sagen, dass er lieber das Recht des anderen Landes hätte, da er den Vertrag ja unterschrieben hat. Eigentlich ein No Brainer....

Herr X war sich aber nicht sicher, ob es nicht doch Einschränkungen gibt.

Wenn es grundsätzlich keine Vorgaben gibt ausser dem, was im Vertrag geregelt ist, dürfte Herr X den Vertrag dann auch nach portugiesischem Recht aufsetzen, oder ist das so gemeint, dass Herr X den Vertrag schon gemäß dem BGB aufsetzen müsste, aber dann im Vertrag, der ja relativ frei gestaltet werden kann, die Regelungen, die in Portugal gelten würden, hineinschreiben könnte und sich mit dem Kunde darauf einigen? Dass Zweiteres möglich wäre, ist sowieso so klar. Die Frage war eher, ob der Vertrag formell und eben nicht inhaltlich auf dem Recht beider Länder aufgebaut sein kann und welches Gericht zuständig wäre, wenn es zu wegen Streitfällen vor Gericht gehen würde. Ich widerhole mich, weil ich die Frage schon mehreren leuten gestellt habe und irgendwie keiner kapiert, was ic meine

Also kann Herr X auch in den AGBs seiner Firma definieren, dass der Gerichtststand immer in Portugal liegt? Herr X hätte am Libsten, wenn alles über Portugal laufen würde. Wenn der Gerichtsstand in Portugal vertraglich festgesetzt wäre, müsste der Kunde dann nur nach Portugal kommen, wenn Herr X ihn verklagen würde, oder müsste der Kunde auch dann nach Portugal kommen, wenn der Kunde selbst Herrn X in Deutschland verklagen würde? Denn wenn die Verhandlung immer in dem Land stattfinden würde, in dem geklagt wird, würde es ja keinen Sinn machen, einen Gerichtsstand zu definieren bzw es hätte dann ja keine Auswirkungen.

Wenn Herr X nicht liefern würde, würde der Kunde doch eigentlich lieber in Deutschland klagen wollen, obwohl Herr X in Portugal lebt,weil er nicht nach Portugal kommen wollen würde und umgekehrt. Man will doch der Bequemlichkeit halber da klagen wo man lebt und nicht da, wo die Leistung nicht erbracht wurde bzw man will schon da klagen, wo die Leistung nicht erbracht wurde, aer man will, dass es trotzdem vor der eigenen Haustüre geregelt wird



Was sich Herr X dann noch fragt ist, ob für bestimmte Dienstleistungen bestimmte Vertragstypen vorgeschrieben sind, also ob es zum Beispiel festgelegt ist, dass bestimmte Dienstleistungen in die Kategorie eines Werkvertrages fallen d.h, selbst wenn der Kunde einen Dienstleistungsvertrag unterschrieben hätte, hätte er dann trotzdem das Recht, das Nichtereichen einer Leistung Z geltend zu machen, weil diese Leistung Z vom Gesetzgeber an einen bestimmten Vertragstyp geknüpft ist? Gibt es sowas? Falls nicht, wäre es ja praktisch egal, welchen Vertragstyp man auswählt, weil man theoretisch in einem Dienstleistungsvertrag auch Leistungen versprechen kann und auch in einen Werksvertrag reinschreiben kann, dass man keine Einhaltung von Zielen/Leistungen etc verspricht. Versteht ihr wie Herr X das meint? Man könnte ja rein theorethsch in einen Dienstvertrag hereinschreiben, dass man Erfolge verspricht, sodass es dann faktisch ein Werkvertrag wäre und umgekehrt könnte man in einem Werkvertrag festhalten, dass man keine Erfolge verspricht, sondern nur bemüht ist, sodass es dann faktisch wie ein Dienstvertrag wäre? Herr X fragt sich, ob er da etwas übersehen hat, weil das so keinen Sinn ergbt. Es wwöre ja dann egal, welchen Vertragstyp man verwendet
Julia
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Re: Dienstvertrag gem§611 BGB bei nicht standortgebundenen Dienstleistungen, wenn Unternehmer im Ausland sitzt

Beitrag von Julia »

Herr X bekommt hier keine Rechtsberatung. Geschlossen.
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