Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zur Straßenverkehrsordnung zum Thema abgesenkter Bordstein. Bei mir stellt sich die Situation, dass ich einen Querparkplatz auf ein Privatgelände vor einem Wohnhaus angemietet habe. Direkt an den Parkplatz grenzt der Bürgersteig und danach die Straße mit abgesenkten Bordstein. Es kommt häufiger vor, dass jemand auf der öffentlichen Straße vor meinem Parkplatz und dem abgesenkten Bordstein parkt. Meiner Meinung ist das ganz klar Nicht erlaubt. Der Knackpunkt des Streitthemas ist jedoch, dass ich mit meinem Zweitwagen (kleiner Smart) vor meinem Parkplatz auf der Straße vor dem abgesenkten Bordstein parke. Das was ich gelesen habe war nicht ganz klar, ob das für den anmieter der Parkplatz Zufahrt erlaubt ist, wenn dadurch keine Feuerwehrzufahrt oder Rollstuhlfahrer und Fußgänger behindert werden, was nicht der Fall ist. Die Frage ist nun, ob ich vor meinem Parkplatz vor dem abgesenkten Parkplatz parken darf und sonst kein anderer oder ob ich hier auf dem Holzweg bin. Kann mir da jemand weiterhelfen?
Viele Grüße
Straßenverkehrsordnung
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Re: Straßenverkehrsordnung
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Re: Straßenverkehrsordnung
Nun, technisch gesehen, könnte das Parken vor dem abgesenkten Bordstein möglicherweise nicht legal sein, aber wenn Sie niemanden behindern und es nur darum geht, auf Ihren Parkplatz zuzugreifen, sollte es kein großes Problem sein.
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Re: Straßenverkehrsordnung
Das ist korrekt, § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO.Sebster hat geschrieben: ↑Sonntag 10. März 2024, 21:26ich habe eine Frage zur Straßenverkehrsordnung zum Thema abgesenkter Bordstein. Bei mir stellt sich die Situation, dass ich einen Querparkplatz auf ein Privatgelände vor einem Wohnhaus angemietet habe. Direkt an den Parkplatz grenzt der Bürgersteig und danach die Straße mit abgesenkten Bordstein. Es kommt häufiger vor, dass jemand auf der öffentlichen Straße vor meinem Parkplatz und dem abgesenkten Bordstein parkt. Meiner Meinung ist das ganz klar Nicht erlaubt.
Nein, das ist nicht erlaubt. § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO verbietet jedermann das Parken vor Bordsteinabsenkungen, da diese - auch - bspw. Rollstuhlfahrern u.a. die erleichterte Querung ermöglichen.Sebster hat geschrieben: ↑Sonntag 10. März 2024, 21:26Der Knackpunkt des Streitthemas ist jedoch, dass ich mit meinem Zweitwagen (kleiner Smart) vor meinem Parkplatz auf der Straße vor dem abgesenkten Bordstein parke. Das was ich gelesen habe war nicht ganz klar, ob das für den anmieter der Parkplatz Zufahrt erlaubt ist, wenn dadurch keine Feuerwehrzufahrt oder Rollstuhlfahrer und Fußgänger behindert werden, was nicht der Fall ist.
Im Gegensatz dazu gilt das Verbot des § 12 Abs. 3 Nr. 3 (Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten) nicht für den Berechtigten, denn dieses Verbot dient im Unterschied zu dem der Nr. 5 ausschließlich dem Interesse des Grundstücksnutzers.
Ob es überhaupt zu einer Ahndung kommt (die Kontrolldichte scheint ja nicht sehr hoch zu sein) oder ob ggf. von einer Ahndung aus Oppportunitätsgründen abgesehen würde bzw. im Regelfall abzusehen wäre (so König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Auflage 2023, § 12 StVO Rn. 49 und Figgener in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 28. Auflage 2024, § 12 StVO Rn. 45), ist dann eine andere Frage.
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Re: Straßenverkehrsordnung
Solange du niemanden blockierst und keine Gefahr darstellst, könnte Parken vor deiner Einfahrt in Ordnung sein.