Hallo,
ich habe eine Frage bezüglich des Eigentumsübergangs bei Vertretergeschäften.
Folgendes Beispiel:
Der B vertritt den A bei dem Kauf einer Sache. Der B kauft die Sache bei dem C, mit dem Bargeld, welches ihr A übergeben hat. Die B gibt dem C das Bargeld und der C ihr widerrum die Sache. Der A ficht aber die Vollmacht (wirksam) an.
Nun frage ich mich, ob der A noch der Eigentümer des Bargeld ist. Nur weil das Verpflichtungsgeschäft wegfällt, hat das ja noch nichts mit dem Verfügungsgeschäft über das Bargeld zutun? Hat der A das Eigentum aber schon an die B verloren, oder erst durch die B an den C?
Vielen Dank.
Dingliche Einigung bei Vertretergeschäften
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Dingliche Einigung bei Vertretergeschäften
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Re: Dingliche Einigung bei Vertretergeschäften
Ich würde sagen erst dadurch, das B das dem C gegeben hat und dort dann Vermischung/Vermengung stattfand. Vorher nicht, denn B sollte ja mit dem Geld des A bezahlen, daher war eine Zwischenverfügung wohl eher nicht gewollt.