Schadensersatz bei Schutzvorrichtungen

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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scndbesthand
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Re: Schadensersatz bei Schutzvorrichtungen

Beitrag von scndbesthand »

Deswegen ist die entscheidende Stelle auch nicht bei der Adäquanz zu sehen, sondern im Rahmen einer wertungsmässigen Korrektur der Kausalität anhand des Schutzzwecks der Norm (vulgo „objektive Zurechnung“ wie im Strafrecht). Das Ergebnis bleibt dasselbe wie bei Tibor, Strich et al.

Das überzeugt mich jedenfalls mehr als die komplette Fiktion eines stillschweigenden Haftungsausschlusses.
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Strich
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Re: Schadensersatz bei Schutzvorrichtungen

Beitrag von Strich »

scndbesthand hat geschrieben: Montag 25. März 2024, 12:22 Deswegen ist die entscheidende Stelle auch nicht bei der Adäquanz zu sehen, sondern im Rahmen einer wertungsmässigen Korrektur der Kausalität anhand des Schutzzwecks der Norm (vulgo „objektive Zurechnung“ wie im Strafrecht). Das Ergebnis bleibt dasselbe wie bei Tibor, Strich et al.

Das überzeugt mich jedenfalls mehr als die komplette Fiktion eines stillschweigenden Haftungsausschlusses.
Das ist m.E. eine Ausprägung der Adäquanz. Anders kriegt man das nicht im Tatbestand unter. Den Schutzzweck der Norm verwurste ich auch unter Kausalität.
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Re: Schadensersatz bei Schutzvorrichtungen

Beitrag von gola20 »

Wieso nicht über § 254 BGB?
Joshua
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Re: Schadensersatz bei Schutzvorrichtungen

Beitrag von Joshua »

3 Punkte noch von mir:

1.
scndbesthand hat geschrieben: Montag 25. März 2024, 12:22 sondern im Rahmen einer wertungsmässigen Korrektur der Kausalität anhand des Schutzzwecks der Norm

Das überzeugt mich jedenfalls mehr als die komplette Fiktion eines stillschweigenden Haftungsausschlusses.
Die Transplantation der Schutzzwecklehre in das vertragliche Schadensrecht ist aber wenig überzeugend.

Beachtet bitte, dass man hier gar nicht auf die Gesetzesnorm abstellt, sondern die verletzte Vertragsvorschrift:
Auch im Vertragsrecht ist im Anschluss an Rabel heute überwiegend anerkannt, dass die Ersatzpflicht davon abhängt, ob die verletzte Vertragsbestimmung den Eintritt gerade des eingetretenen Schadens verhindern sollte
(MüKoBGB/Oetker, 9. Aufl. 2022, BGB § 249 Rn. 123)
Und weiter heißt es:
Wie groß der Anwendungsbereich der Lehre vom Schutzzweck der Norm ist, hängt von der Haftungsgrundlage ab. Bei vertraglichen Schuldverhältnissen kommt es insoweit vornehmlich auf die Vereinbarungen und Erwartungen der Parteien an.
(BeckOGK/Brand, 1.3.2022, BGB § 249 Rn. 250)
Die vertragliche Schutzzwecklehre operiert also kaum anders als die Vertragsauslegung: Primär kommt es auf die Vereinbarungen der Parteien bzw. die diesen immanenten Risikozuweisungen an; sekundär wird nach interessengerechten Kriterien entschieden, nicht anders als bei der Vertragsauslegung, wo Inhalte auf Treu und Glauben und die Verkehrssitte (s. § 157 BGB) gestützt werden, ggf. im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung. IE haben wir es mit gleichen Anteilen von Vertragsautonomie und richterlich gelenkter Heteronomie zu tun.

Mit Ockhams Messer kann man die vertragliche Schutzzwecklehre dann aber getrost streichen, da sie schlicht neben der (ggf. ergänzenden) Vertragsauslegung überflüssig ist.

2.

Immer wieder durcheinander geht leider:

Verzugsvoraussetzungen und (zurechenbarer) Verzugsschaden.

Tibor schrieb so etwas wie: "Und überhaupt ist doch fraglich, ob hier Verzug... Ich kann doch nicht nach 2 Tagen erwarten, dass..."

Natürlich muss § 286 BGB sauber geprüft werden. Die Schutzfunktion der Mahnung (§ 286 Abs. 1 BGB) ist gerade in diesen Fällen von ausschlaggebender Bedeutung.

Oder es muss eben die relative Fixschuld vereinbart sein. Dann aber muss der Verkäufer grds. für Verzugsschäden haften, wenn auch die weiteren Voraussetzungen vorliegen.

3.

Wenn hier mehrfach geschrieben wurde, die Zurechenbarkeit des Schadens sei zu verneinen, soweit es sich um leicht beziehbare (Alltags-) Artikel handelt, so ist auch dies tendenziell eine strukturelle Verwechslung rechtlicher Ebenen.

Der Vorwurf mangelnder Ersatzbeschaffung ist rechtsdogmatisch deutlich bei § 254 BGB zu verorten.

Natürlich darf der Besteller zB im Feuerlöscherfall, wenn er realisiert, dass der Verkäufer auch auf Mahnung nachhaltig nicht leistet, das Haus nicht einfach monatelang ohne Feuerlöscher nutzen. Er muss Ersatz beschaffen. Tut er dies nicht, muss er sich den Einwand des § 254 BGB, ggf. mit Reduktion auf Null, entgegenhalten lassen.

Die Ebene der Haftung dem Grunde nach ist aber eine ganz andere:

K stellt fest, dass sein Feuerlöscher defekt ist und bestellt sofort, am 10.5.23, einen neuen, besonders leistungsstarken Löscher bei V, den dieser im Internet beworben hatte. V hatte auf seiner Homepage angegeben: Liererung zügig, in aller Regel binnen 1 bis maximal 4 Werktagen. V liefert nicht. K mahnt am 14.5.23, am 18.5.23 bricht ein Feuer aus, das K nicht löschen kann, weil er keinen Löscher hat.
V hat den Verzug zu vertreten, da er aus Schlampigkeit in dieser Woche die Bestellungen nach automatischer Annahmeerklärung nicht weiter geprüft und bearbeitet hat. Hätte er nicht "geschlampt", wäre der Löscher mit der Post am 13.5.23 bei K gewesen.

Hier kann man K nicht mit § 254 BGB kommen, er hat ja schnell bestellt und ebenso schnell gemahnt. Dass er überhaupt noch mahnt und ein wenig zuwartet, was auf die Mahnung hin geschieht, darf doch keinen Vorwurf begründen; andersfalls würde man den Sinngehalt einer vertraglichen Leistungsbeziehung und des vertraglichen Versprechens vollkommen negieren.

Hier muss V also für den Brandschaden haften - wie er auch haften müsste, wenn er einen mangelhaften, nicht funktionierenden Löscher geliefert hätte und das Haus deswegen abbrennen würde.

Das Leistungsversprechen schützt vor den Folgen der Schlechtleistung und erst recht denen der Nichtleistung bzw. nicht rechtzetigen Leistung!

V ist auch nicht schutzwürdig. Er weiß, mit was er handelt, und wozu Feuerlöscher dienen. Nix unforseeability.

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Re: Schadensersatz bei Schutzvorrichtungen

Beitrag von Strich »

Joshua hat geschrieben: Montag 25. März 2024, 20:56 ...

K stellt fest, dass sein Feuerlöscher defekt ist und bestellt sofort, am 10.5.23, einen neuen, besonders leistungsstarken Löscher bei V, den dieser im Internet beworben hatte. V hatte auf seiner Homepage angegeben: Liererung zügig, in aller Regel binnen 1 bis maximal 4 Werktagen. V liefert nicht. K mahnt am 14.5.23, am 18.5.23 bricht ein Feuer aus, das K nicht löschen kann, weil er keinen Löscher hat.
V hat den Verzug zu vertreten, da er aus Schlampigkeit in dieser Woche die Bestellungen nach automatischer Annahmeerklärung nicht weiter geprüft und bearbeitet hat. Hätte er nicht "geschlampt", wäre der Löscher mit der Post am 13.5.23 bei K gewesen.

Hier kann man K nicht mit § 254 BGB kommen, er hat ja schnell bestellt und ebenso schnell gemahnt. Dass er überhaupt noch mahnt und ein wenig zuwartet, was auf die Mahnung hin geschieht, darf doch keinen Vorwurf begründen; andersfalls würde man den Sinngehalt einer vertraglichen Leistungsbeziehung und des vertraglichen Versprechens vollkommen negieren.

Hier muss V also für den Brandschaden haften - wie er auch haften müsste, wenn er einen mangelhaften, nicht funktionierenden Löscher geliefert hätte und das Haus deswegen abbrennen würde.

Das Leistungsversprechen schützt vor den Folgen der Schlechtleistung und erst recht denen der Nichtleistung bzw. nicht rechtzetigen Leistung!

V ist auch nicht schutzwürdig. Er weiß, mit was er handelt, und wozu Feuerlöscher dienen. Nix unforseeability.
Gut also lasse ich den Feuerlöscher immer von meinen noch schuldunfähigen, aber geschäftsfähigen Kindern bestellen, die trifft nämlich nie Mitverschulden (jaja Zurechnung an gesetzlichen Vertreter aber erstens umstritten und zweitens Taschengeld).
Der fehlerhaft gelieferte Feuerlöscher ist nicht dasselbe wie der nicht gelieferte Feuerlöscher: In erstem Falle vertraue ich auf die Funktionsfähigkeit des Löschers, die enttäuscht wird. Im zweiten Falle kann ich micht nicht darauf verlassen, dass das Haus schon nicht abbrennen wird. Vom (leicht zu umgehenden) Mitverschulden abgesehen ist für dich der Kauf des Feuerlöschers die billigste Brandversicherung.
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Re: Schadensersatz bei Schutzvorrichtungen

Beitrag von Joshua »

Dass du dem Besteller mit dem arg konstruierten Kind die arg konstruierte Versicherungslösung missgönnst, besagt noch nichts zu der allein relevanten Frage, weshalb der Unternehmer hier fernab des Gesetzeswortlauts von dem Normalzustand, der Haftung für die Schäden, die drm Gläubiger aufgrund der schuldhaften Verletzung seines Leistungsversprechens entstanden sind, freigestellt werden sollte. Mich würde mal interessieren, wie du den Haftungsausschluss nun dogmatisch genau begründen willst. Und bitte mal die Definitionen der Adäquanz und des Schutzzwecks aufgreifen, die ich hier zitiert habe.

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Re: Schadensersatz bei Schutzvorrichtungen

Beitrag von Joshua »

Systemdenken: Im Zweifel muss sich der Unternehmer von exorbitanten Verzugsschäden in den Grenzen der 307 ff. BGB freizeichnen.

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Re: Schadensersatz bei Schutzvorrichtungen

Beitrag von scndbesthand »

„Joshua“ hat geschrieben:Mit Ockhams Messer kann man die vertragliche Schutzzwecklehre dann aber getrost streichen, da sie schlicht neben der (ggf. ergänzenden) Vertragsauslegung überflüssig ist.
Hat nicht die Schutzzwecklehre eher etwas für sich, weil sie auch außerhalb rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse funktioniert?

Die Haftungsnorm soll den Gläubiger dort schützen, wo der Gläubiger das Risiko des Schadenseintritts (beim Feuerlöscher: Hausbrand) nicht oder nur schlecht vermeiden kann (d. h. Ersatzbeschaffung, Verzicht auf risikogeneigte Tätigkeiten bis Lieferung…). Ereignet sich der Schaden im Stadium zwischen Fälligkeit/Verzugsbeginn und Nachfrist, kann man sicher gut vertreten, dass der Schuldner auch für hohe adäquat verursachte Schäden grundsätzlich haften muss (abzgl. Mitverschulden). Irgendwann im zeitlichen Verlauf tritt aber doch der Moment ein, an dem der Verzicht auf Ersatzbeschaffung/Durchführung risikogeneigter Tätigkeiten trotz Nichtlieferung den Schaden als dem Gläubiger zuzurechnend erscheint. Weil der Gläubiger eine selbständige Zwischenursache gesetzt hat, die man als vernünftiger risikomindernd handelnder Teilnehmer im Rechtsverkehr nicht gesetzt hätte. Das Begründungsmuster anhand der Kausalkette finde ich überzeugend, und sie ermöglicht eine adäquate Aufteilung von Risiken. Ergänzend auslegen ist nur bei einer Vertragslücke möglich, nur wo soll die liegen, wenn dispositives Recht gilt und das in der präferierten Auslegung zu brutalen Ergebnissen führt?
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Re: Schadensersatz bei Schutzvorrichtungen

Beitrag von Joshua »

scndbesthand hat geschrieben: Dienstag 26. März 2024, 21:30
„Joshua“ hat geschrieben:Ereignet sich der Schaden im Stadium zwischen Fälligkeit/Verzugsbeginn und Nachfrist, kann man sicher gut vertreten, dass der Schuldner auch für hohe adäquat verursachte Schäden grundsätzlich haften muss (abzgl. Mitverschulden). Irgendwann im zeitlichen Verlauf tritt aber doch der Moment ein, an dem der Verzicht auf Ersatzbeschaffung/Durchführung risikogeneigter Tätigkeiten trotz Nichtlieferung den Schaden als dem Gläubiger zuzurechnend erscheint. Weil der Gläubiger eine selbständige Zwischenursache gesetzt hat, die man als vernünftiger risikomindernd handelnder Teilnehmer im Rechtsverkehr nicht gesetzt hätte. Das Begründungsmuster anhand der Kausalkette finde ich überzeugend [...]
Dem 1. Teil stimme ich zu. Wir sind nicht weit voneinander entfernt. Ich halte aber gegen den letzten zitierten Satz von dir daran fest, dass
der Vorwurf mangelnder Ersatzbeschaffung rechtsdogmatisch deutlich (!) besser bei § 254 BGB aufgehoben ist. Deine Lösung führt nämlich ab einen Punkt x des Zuwartens zu einem vollständigen Entfallen des Anspruchs. Eine Alles-Oder-Nichts-Lösung also. Ich bin da mehr bei einem graduellen Abschmelzen des Anspruchs auf der Zeitachse. Damit kann ich beides berücksichtigen, das Zuwarten und die ja nicht einfach aus der Welt geschafft Verletzung des Leistungsversprechens.

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Re: Schadensersatz bei Schutzvorrichtungen

Beitrag von Strich »

OLG Hamm, Urteil vom 3. Februar 1994 – 21 U 162/93 –, juris
Adäquate Kausalität zwischen Verzug mit der Lieferung eines Sicherungsschlosses und einem eingetretenen Diebstahlschaden hat das OLG Hamm zu recht in einem Fall verneint (OLG Hamm 3.2.1994 - 21 U 162/93, OLGR Hamm 1994, 74), in dem die Zwischentür zwischen Verkaufsraum und Auslagenraum, wäre sie mit dem bestellten Schloss versehen gewesen, dennoch während der Verkaufszeiten offengelassen worden wäre.
(Staudinger/Feldmann (2019) BGB § 286, Rn. 187)
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Re: Schadensersatz bei Schutzvorrichtungen

Beitrag von scndbesthand »

Strich hat geschrieben: Mittwoch 27. März 2024, 09:26 OLG Hamm, Urteil vom 3. Februar 1994 – 21 U 162/93 –, juris
Adäquate Kausalität zwischen Verzug mit der Lieferung eines Sicherungsschlosses und einem eingetretenen Diebstahlschaden hat das OLG Hamm zu recht in einem Fall verneint (OLG Hamm 3.2.1994 - 21 U 162/93, OLGR Hamm 1994, 74), in dem die Zwischentür zwischen Verkaufsraum und Auslagenraum, wäre sie mit dem bestellten Schloss versehen gewesen, dennoch während der Verkaufszeiten offengelassen worden wäre.
(Staudinger/Feldmann (2019) BGB § 286, Rn. 187)
Die Gründe sind auch eher kurz und undogmatisch.

Das OLG stellt u. a. auf unterlassene Mahnungen und den Zeitablauf nach Lieferdatum ab, und schlussfolgert daraus, die Sicherungseinrichtung wäre zurzeit des Diebstahls ohnehin nicht benutzt worden, selbst wenn sie da gewesen wäre. Ist eher eine Sachverhaltsfeststellung im Einzelfall. Hilfsweise wird auf Mitverschulden abgestellt, weil die Tür unbeaufsichtigt gelassen wurde und ein Hinweis auf einen besonders hohen Schaden unterblieb.
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Re: Schadensersatz bei Schutzvorrichtungen

Beitrag von Strich »

Ja finde ich auch, es ist aber trotzdem irgendwie auch unser Fall.
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Re: Schadensersatz bei Schutzvorrichtungen

Beitrag von Joshua »

Das OLG entschied doch gerade:
Allerdings würde die vom LG verneinte adäquate Kausalität des Leistungsverzugs für den Schaden vorliegen, wenn die Zwischentür, falls sie mit einem Schloß versehen gewesen wäre, auch während der Verkaufszeiten verschlossen worden wäre.
Alles andere ist Einzelfall.

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Re: Schadensersatz bei Schutzvorrichtungen

Beitrag von Grünefelder »

Grünefelder hat geschrieben: Donnerstag 14. März 2024, 19:29 Den Ausgangsfall kann man auch an der einfachen Kausalität scheitern lassen: Der Handyhüllenverkäufer haftet nicht. Wurde und wird ein Handy ohne Hülle benutzt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Hülle bei Vorhandensein genutzt worden wäre. Die bloße Schutzmöglichkeit hätte den Schaden nicht verhindert.

In diesem Zusammenhang zu einem nicht angebrachten Zylinderschloss bei einem Juwelier etwas hemdsärmelig das OLG Hamm (Urteil vom 3. Februar 1994, Az.: 21 U 162/93): Adäquate (gemeint ist wohl einfache) Kausalität verneint, garniert mit etwas Treu und Glauben und zum Schluss ein Schuss Mitverschulden.
Auf die Entscheidung des OLG Hamm habe ich schon vor knapp zwei Wochen verwiesen ::roll:
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Re: Schadensersatz bei Schutzvorrichtungen

Beitrag von Strich »

Uh Asche auf mein Haupt. Das war bestimmt so ein Fall von "schau ich mir bei Gelegenheit mal an" und dann vergessen ^^
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