Die Anträge einer Wahlberechtigten aus dem Wahlkreis 299 und
Direktkandidatin für die Wahl zum Deutschen Bundestag auf
Eilrechtsschutz gegen die Ermittlung und Bekanntgabe des vorläufigen
Wahlergebnisses bis zur Nachwahl im Wahlkreis 160 (Dresden I) hatten
keinen Erfolg. Die 2. Kammer des Zweiten Senats wies die Anträge ab, da
eine (bislang noch nicht erhobene) Verfassungsbeschwerde unzulässig
wäre. Angriffsgegenstand sind Entscheidungen und Maßnahmen, die sich
unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen. Nach dem Willen des
Verfassungsgebers (Art. 41 Abs. 1 GG) und der Konzeption des
Rechtschutzes im Wahlverfahren (§ 49 Bundeswahlgesetz) ist Rechtschutz
im vorliegenden Verfahren erst nach der Wahl zu erlangen. Auch wenn man
den Antrag der Antragstellerin als vorverlegte Wahlprüfungsbeschwerde
auslegte, wäre er unzulässig. Eine vorverlegte Wahlprüfung durch das
Bundesverfassungsgericht auf Antrag eines Wahlberechtigten sehen weder
das Grundgesetz noch ein anderes Gesetz vor.
Beschluss vom 13. September 2005 – 2 BvQ 31/05 –
Karlsruhe, den 14. September 2005
Hochrechnungen zur Bundestagswahl bei Tod einer Kandidatin...?!?
Moderator: Verwaltung
Die Anträge sind an der Zulässigkeit gescheitert. Das dachte ich mir schon, dass sie es so begünden würden. Ist mal wieder eine Lücke im System.
Die Lücke ist, wie du dir sicherlich denken kannst, dass man nichts gegen Pläne zu Wahlen unternehmen kann, bevor die Wahl stattgefunden hat. Es kann sich vor der Wahl jemand was ausdenken, was die Wahl und das Recht der Wähler beeinflusst, und man kann nichts dagegen machen. Dresden wird das Land nun möglicherweise schaukeln.Glen Rothes hat geschrieben:Wo ist da jetzt eine Lücke? Rechtsschutz wird in dem vorgegebenen System gewährt.
Wer die nächste Wahl schaukeln möchte, muss sich z. B. auch nur kurz vor der Wahl den richtigen Direktkandidaten vornehmen.
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Meine Gedanken dazu. Natürlich darf mir gerne widersprochen werden.
Hoffentlich jedenfalls.Ein schlechter Witz, wenn es noch nicht mal gelingt, Wahlprüfungsverfahren bis vor der folgenden Wahl abzuschliessen.
Das Rechtsstaatsprinzip fordert nicht nur die Bindung der Staatsgewalt an das Recht sondern es muss auch eine effektive rechtliche Kontrolle derselben erfolgen.
Eine effektive rechtliche Kontrolle des Wahlverfahrens findet aber nicht statt.
Das Wahlprüfungsverfahren in der momentanen Ausgestaltung verstößt daher gegen das Rechtsstaatsprinzip.
Das Rechtsstaatsprinzip folgert sich vor allem aus Artikel 20 III GG. Es gehört daher zum Verfassungskern der unbedingt beachtet werden muss. Der Rückgriff auf sonstige Grundgesetznormen nützt daher wenig.
Wobei es sowieso nicht überzeugend ist, dass man nicht sämtliche grundrechtsgleichen Rechte aus Artikel 38 GG auch unabhängig vom Wahlprüfungsverfahren mit der Verfassungsbeschwerde einklagen können sollte.
Davon abgesehen wäre im Hinblick auf das Demokratiegebot aus Artikel 20 I GG eine Entscheidung unbedingt geboten gewesen.
Aber naja, was soll man machen?
Bin sogar eigentlich ganz froh drum. So kommen die negativen Stimmen ins Gespräch. Das bringt Bewegung ins Wahlsystem.
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Richtig. Und das ist genau der Punkt, an dem die Verfassungsbeschwerde ansetzen muss, trotz Existenz des Wahlprüfungsverfahrens. Ansonsten verblasst Artikel 38 I in unerträglicher Weise.Jurastudentin hat geschrieben:Die Lücke ist, wie du dir sicherlich denken kannst, dass man nichts gegen Pläne zu Wahlen unternehmen kann, bevor die Wahl stattgefunden hat. Es kann sich vor der Wahl jemand was ausdenken, was die Wahl und das Recht der Wähler beeinflusst, und man kann nichts dagegen machen. Dresden wird das Land nun möglicherweise schaukeln.Glen Rothes hat geschrieben:Wo ist da jetzt eine Lücke? Rechtsschutz wird in dem vorgegebenen System gewährt.
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Den Link zur Pressemitteilung der Landeswahlleiterin hat das Gericht übrigens nicht richtig hingekriegt.
http://www.statistik.sachsen.de/12/pressearchiv/archiv2005/pmLWL01205.htm (Verwaister Link automatisch entfernt) wäre richtig gewesen. Frames halt...
Außerdem steht der Nachweis an der falschen Stelle. Von der Bekanntgabe des Wahlergebnisses am Abend der Nachwahl ist in der Pressemitteilung keine Rede. Belegt werden kann nur dieser Satzteil: "Für den Wahlkreis 160 (Dresden I), in dem die Bundestagswahl für den 18. September 2005 durch den Kreiswahlleiter wegen des Todes einer Direktkandidatin abgesagt und von der Landeswahlleiterin des Landes Sachsen für den 2. Oktober 2005 neu angesetzt worden ist".
Klar kann man Fehler machen, aber wie soll man den Respekt vor dem BVerfG behalten, wenn da so schlampig gearbeitet wird?
Gibts da keinen, der das kontrolliert?
http://www.statistik.sachsen.de/12/pressearchiv/archiv2005/pmLWL01205.htm (Verwaister Link automatisch entfernt) wäre richtig gewesen. Frames halt...
Außerdem steht der Nachweis an der falschen Stelle. Von der Bekanntgabe des Wahlergebnisses am Abend der Nachwahl ist in der Pressemitteilung keine Rede. Belegt werden kann nur dieser Satzteil: "Für den Wahlkreis 160 (Dresden I), in dem die Bundestagswahl für den 18. September 2005 durch den Kreiswahlleiter wegen des Todes einer Direktkandidatin abgesagt und von der Landeswahlleiterin des Landes Sachsen für den 2. Oktober 2005 neu angesetzt worden ist".
Klar kann man Fehler machen, aber wie soll man den Respekt vor dem BVerfG behalten, wenn da so schlampig gearbeitet wird?
Gibts da keinen, der das kontrolliert?
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