Verfahren nach Kostenfestsetzungsbeschluss
Moderator: Verwaltung
Verfahren nach Kostenfestsetzungsbeschluss
Hallo,
ich habe das erste Mal einen KfB vom Amtsgericht vor mir liegen, in welchem meine (gerichtlichen) Anwaltskosten wegen Klagerücknahme der Gegenseite in einem Zivilverfahren festgesetzt wurden.
Wie geht Ihr im üblichen weiter vor :
Schreibt Ihr den gegnerischen Kollegen an mit der Bitte um Veranlassung der
Zahlung der festgesetzten Kosten zzgl. der entstandenen 2400-er Geschäftsgebühr durch seinen Mandanten auf das Geschäftskonto oder gibt es so etwas wie einen Kodex, dass automatisch der Betrag von der Gegenseite angewiesen wird?
Danke für Eure Antworten!
ich habe das erste Mal einen KfB vom Amtsgericht vor mir liegen, in welchem meine (gerichtlichen) Anwaltskosten wegen Klagerücknahme der Gegenseite in einem Zivilverfahren festgesetzt wurden.
Wie geht Ihr im üblichen weiter vor :
Schreibt Ihr den gegnerischen Kollegen an mit der Bitte um Veranlassung der
Zahlung der festgesetzten Kosten zzgl. der entstandenen 2400-er Geschäftsgebühr durch seinen Mandanten auf das Geschäftskonto oder gibt es so etwas wie einen Kodex, dass automatisch der Betrag von der Gegenseite angewiesen wird?
Danke für Eure Antworten!
Kurze Anmerkung noch:
Mit der 2400er Gebühr wäre ich vorsichtig... Einmal dürfte hier keine Geschäftsgebühr anfallen. Richtigerweise ist ggf. eine 0,3 Gebühr für die Androhung der Zwangsvollstreckung entstanden. Ob sie zu erstatten ist, ist eine andere Frage. Auf jeden Fall m. E. n. nicht dann, wenn Du innerhalb der 2 Wochenfrist schreibst, da Du ja erst nach deren Ablauf mit der Zwangsvollstreckung beginnen darfst ...
Mit der 2400er Gebühr wäre ich vorsichtig... Einmal dürfte hier keine Geschäftsgebühr anfallen. Richtigerweise ist ggf. eine 0,3 Gebühr für die Androhung der Zwangsvollstreckung entstanden. Ob sie zu erstatten ist, ist eine andere Frage. Auf jeden Fall m. E. n. nicht dann, wenn Du innerhalb der 2 Wochenfrist schreibst, da Du ja erst nach deren Ablauf mit der Zwangsvollstreckung beginnen darfst ...
Hallo twist,
vielen Dank für den Hinweis.
Ich meinte mit der 2400-er die normale Geschäftsgebühr, die u.a. aufgrund des Anfertigens der Klageerwiderung (und nicht im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden darf) angefallen ist.
In der aktuellen Zahlungsaufforderung kann man lt. RVG-Kommentar eine 2400-er nicht mehr erneut ansetzen (Schade )
Herzliche Grüße
RAlle
vielen Dank für den Hinweis.
Ich meinte mit der 2400-er die normale Geschäftsgebühr, die u.a. aufgrund des Anfertigens der Klageerwiderung (und nicht im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden darf) angefallen ist.
In der aktuellen Zahlungsaufforderung kann man lt. RVG-Kommentar eine 2400-er nicht mehr erneut ansetzen (Schade )
Herzliche Grüße
RAlle
Fertigung Klageerwiderung ist mit Verfahrensgebühr VV 3100 abgegolten ... 2400 betrifft außergerichtliche Beauftragung ... außergerichtlich angefallene Geschäftsgebühr auf Beklagtenseite dürfte m. E. n. nicht so ohne weiteres erstattungsfähig sein ... Stichwort: Anspruchsgrundlage???
Noch ein kleiner Tipp: Falls Du Mitglied im DAV bist, schau doch mal auf http://www.anwaltsfourm.de (Verwaister Link automatisch entfernt) und meld Dich dort an ... zig tipps zum gebührenrecht ... http://www.burhoff.de ist auch nicht schlecht ...
Noch ein kleiner Tipp: Falls Du Mitglied im DAV bist, schau doch mal auf http://www.anwaltsfourm.de (Verwaister Link automatisch entfernt) und meld Dich dort an ... zig tipps zum gebührenrecht ... http://www.burhoff.de ist auch nicht schlecht ...
Hallo Twist,
da sieht man mal, was man nicht alles in verschiedenen RVG-Seminaren beigebracht bekommt...
Naja, habe die Gegenseite auch nur gebeten, die aussergerichtlichen Kosten zu erstatten. Ist ein Versuch wert... Eine Anspruchsgrundlage könnte ich aus dem Stehgreif jetzt auch nicht nennen.
In den "tollen" Kommentaren bspw. dem Online-Kommentar des Anbieters eines Rechtsanwaltsprogrammes u.ä. findet man darüber keine Zeile.
Werde mich jetzt mal bei Burhoff schlau machen (Danke für die Links!) und mir am langen Wochenende einen RVG-Kommentar, der hoffentlich heute im Postfach ist, zu Gemüte führen.
Ein wunderschönes Wochenende wünscht RAlle!
da sieht man mal, was man nicht alles in verschiedenen RVG-Seminaren beigebracht bekommt...
Naja, habe die Gegenseite auch nur gebeten, die aussergerichtlichen Kosten zu erstatten. Ist ein Versuch wert... Eine Anspruchsgrundlage könnte ich aus dem Stehgreif jetzt auch nicht nennen.
In den "tollen" Kommentaren bspw. dem Online-Kommentar des Anbieters eines Rechtsanwaltsprogrammes u.ä. findet man darüber keine Zeile.
Werde mich jetzt mal bei Burhoff schlau machen (Danke für die Links!) und mir am langen Wochenende einen RVG-Kommentar, der hoffentlich heute im Postfach ist, zu Gemüte führen.
Ein wunderschönes Wochenende wünscht RAlle!