Amtliche Entscheidungssammlung vs. NJW-Zitat

Allgemeine Fragen zum Jurastudium (Anforderungen, Ablauf etc.)

Moderator: Verwaltung

Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Manolaw hat geschrieben:
Statt "Zitat" muss es übrigens auch "Beleg" heißen. Ein Zitat ist die Wiedergabe eines Wortlauts, was beim Fundstellennachweis also nicht passt.

Manolaw, bist du hier jetzt auf dem Missionierungstrip? ;)

rechtso hat geschrieben:Vorsicht: es kommt vor, dass in Zeitschriften (insb. in der NJW) Gerichtsentscheidungen (d.h. Entscheidungsbegündungen) nicht vollständig wiedergegeben werden. Beispiel: BVerfGE 105, 252 ff. (Glykolwein) und BVerfGE 105, 279 ff. (Sektenwarnung). In solchen Fällen ist es m.E. inkorrekt, die unvollständig wiedergegebene Entscheidung in der NJW zu zitieren.
Sehe ich anders, warum sollte ich das komplette Urteil zitieren, wenn auch die redaktionell gekürzte Version die Stelle enthält, die belegt (richtig so, Mano? ;) ) werden soll. Sonst dürfte ich ja auch nicht den Palandt als Beleg anführen, sondern müsste immer alle Fundstellen mit nennen, auf die er sich für seine Argumentation bezieht.
Seine Argumentation mit zusammengefassten Urteilen zu belegen ist also m.E. nicht unkorrekt, sondern eine Hilfestellung für den Korrektor, der dann nicht das ganze Urteil durchwälzen muss.

Aber wie gesagt, das ist nur meine persönliche Meinung.
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Beitrag von Frittenverkäufer »

Ich habe die Gegenmeinung gefunden:
f) Entscheidungen, die in amtlichen Sammlungen veröffentlicht sind, sind nur nach diesen zu zitieren. Bei anderen Entscheidungen ist möglichst eine gebräuchliche Fundstelle anzugeben. Dabei sind der Band, die Anfangsseite der Entscheidung sowie in Klammern die herangezogene Stelle aufzuführen, also: BVerfGE 53, S.185 (195).
Quelle: http://www.jura.uni-hannover.de/studium/?c=hinweise.php (Verwaister Link automatisch entfernt)


Stellt sich allerdings die Frage was eine amtliche Sammlung ist. Meiner Meinung ist dies nur das BGBl. und das BStBl.

Die "amtlichen" Sammlungen sind in Wahrheit nämlich private Sammlungen. (http://www.jurpc.de/aufsatz/19980034.htm (Verwaister Link automatisch entfernt) Rn. 15 und Rn. 24 ff)

Der jurpc- Aufsatz ist auch ansonsten sehr lesenswert!
Zuletzt geändert von Frittenverkäufer am Freitag 16. Dezember 2005, 11:38, insgesamt 2-mal geändert.
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Kritschgau
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Beitrag von Kritschgau »

Amtliche sammlung ist die vom jeweiligen gericht herausgegebene Sammlung, als insb. BVerfGE, BVerwGE usw. Ich machs in der Diss so, dass soweit in einer Sammlung veröffentlicht auch nur diese zitiert wird.
Erst Pflicht dann Kür!
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BuggerT
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Beitrag von BuggerT »

Also Prof. Möllers schreibt in seinem Buch, dass jedenfalls das Zitieren von Entscheidungen nach denjenigen Zeitschriften vermieden werden sollte, die einen geringen Verbreitungsgrad haben.
Er schlägt weiter vor, sowohl die amtliche Entscheidungssammlung als auch die Parallelfundstelle zu zitieren, da dies besonders leserfreundlich sei. Er weist darauf hin, dass nicht erwartet werden kann, dass man die Seitenzahlen in allen Zeitschriften nachschlägt.

(vgl. Möllers, Juristische Arbeitstechnik, 3. Aufl. (2005), Rn 475 ff.)

Allerdings ist es wohl üblicher, die genaue Seitenzahl in der amtlichen Entscheidungssammlung zu zitieren und dann bei der Parallelfundstelle nur die Anfangsseite.
Ich müsste es aber genau umgekehrt machen... ob das so gut ist :-k .


grtz
BuggerT
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Verdammt, jetzt weiß ich, warum meine Hausarbeiten immer so schlecht benotet worden sind... ich hab zu oft aus Zeitschriften zitiert, statt die amtliche Sammlung zu wählen :(
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