Manolaw hat geschrieben:
Statt "Zitat" muss es übrigens auch "Beleg" heißen. Ein Zitat ist die Wiedergabe eines Wortlauts, was beim Fundstellennachweis also nicht passt.
Manolaw, bist du hier jetzt auf dem Missionierungstrip?
Sehe ich anders, warum sollte ich das komplette Urteil zitieren, wenn auch die redaktionell gekürzte Version die Stelle enthält, die belegt (richtig so, Mano? ) werden soll. Sonst dürfte ich ja auch nicht den Palandt als Beleg anführen, sondern müsste immer alle Fundstellen mit nennen, auf die er sich für seine Argumentation bezieht.rechtso hat geschrieben:Vorsicht: es kommt vor, dass in Zeitschriften (insb. in der NJW) Gerichtsentscheidungen (d.h. Entscheidungsbegündungen) nicht vollständig wiedergegeben werden. Beispiel: BVerfGE 105, 252 ff. (Glykolwein) und BVerfGE 105, 279 ff. (Sektenwarnung). In solchen Fällen ist es m.E. inkorrekt, die unvollständig wiedergegebene Entscheidung in der NJW zu zitieren.
Seine Argumentation mit zusammengefassten Urteilen zu belegen ist also m.E. nicht unkorrekt, sondern eine Hilfestellung für den Korrektor, der dann nicht das ganze Urteil durchwälzen muss.
Aber wie gesagt, das ist nur meine persönliche Meinung.