Erfahrung mit Widerspruch/Klage gegen mündl. Prüfung?

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Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

Erfahrung mit Widerspruch/Klage gegen mündl. Prüfung?

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo!
Hatte vor gut einer Woche meine mündliche Examensprüfung. Diese verlief vom Ergebnis her viel schlechter als erwartet (29 Punkte mündlich bei 58 Vorpunkten = 87 insgesamt). War natürlich tierisch enttäuscht, dass das mit dem VB nicht geklappt hat, da ich während der Prüfung nicht den Eindruck hatte, dass es so schlecht läuft. Ein Mitkandidat hat zu mir nach den ersten beiden Prüfungen sogar unaufgefordert gesagt, dass es für mich "ja bis jetzt richtig gut gelaufen" sei.
Insgesamt schien die ganze Prüfungskommission nicht viel von uns 5 Kandidaten zu halten. Wir habe aus der Mündlichen alle nur 20-35 Punkte geholt.
Im ÖR hat der Prüfer eine Antwort von mir als absolut falsch dargestellt. Hab allerdings nochmal nachgelesen und den Satz, den ich dort rausgehauen hab, wörtlich in mehreren Kommunalrechtsbüchern gefunden.
Im Strafrecht kam der Prüfer selbst mit dem Fall durcheinander, was mich dann irgendwie auch verunsicherte.
Auch im Wahlfach kam man nicht dazu, eine vernünftige Argumentation (auf die ich mich verbereitet hatte) aufzubauen, weil man ständig unterbrochen wurde.
Will jetzt nicht alle Details aufführen (müsste ich aber wohl falls ich Widerspruch einlege).

Deshalb meine Frage:
Hat überhaupt schon jemand Erfahrungen mit Widerspruch bzw. Klagen gegen mündliche Prüfungen gemacht? Im Verwaltungsrecht hat man ja gelernt, dass hier nur ein eingeschränkter Überprüfungsmaßstab besteht, oder?

Danke und alle Gute für 2006!
Tequila
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Re: Erfahrung mit Widerspruch/Klage gegen mündl. Prüfung?

Beitrag von Tequila »

erixs04 hat geschrieben: Im ÖR hat der Prüfer eine Antwort von mir als absolut falsch dargestellt. Hab allerdings nochmal nachgelesen und den Satz, den ich dort rausgehauen hab, wörtlich in mehreren Kommunalrechtsbüchern gefunden.

...dass hier nur ein eingeschränkter Überprüfungsmaßstab besteht, oder?
Wenn das wirklich so ist, dann ist das vom eingeschränkten Prüfungsmaßstab erfasst. Die fachwissenschaftliche Richtigkeit wird überprüft (BVerfGE 84, 34ff., 59ff.).
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Danke erstmal. Der Prüfer meinte allerdings, er wolle diese Antwort "mal überhört haben" . Evtl. hat er sie nicht gewertet, allerdings hat sich dadurch sicher sein Gesamteindruck von mir verschlechtert.
raskolnikov
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Beitrag von raskolnikov »

Es wird halt schwierig sein, den Nachweis zu führen, dass der Prüfer eine richtige Antwort als falsch gewertet hat. Bei schriftlichen Prüfungen sind die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs bzw. einer Klage gar nicht soo schlecht. Bei mündlichen Prüfungen hingegen sind sie doch sehr bescheiden. Klar, das Gericht würde schon überprüfen, ob Deine Antworten fachwissenschaftlich richtig sind. Die Grundlage hierfür ist aber das Protokoll. Und genau dass ist eben das Problem. Also versprech' Dir von einem Widerspruch/einer Klage nicht allzu viel.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ich würde mal zu einem Fachanwalt für Verwaltungsrecht gehen. Dabei sollte er sich zumindest auch im Prüfungsrecht auskennen. Würde sich sicher lohnen.
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schlafkatze
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Beitrag von schlafkatze »

meine erfahrung aus meiner kammer in der arbeit des VG, die in münchen für jur. staatsexamina zuständig ist: schriftliche prüfungen anzufechten quasi keine erfolgsaussichten, die meisten ziehen ohnehin zurück, mdl quasi null erfolgsaussicht
Der öffentliche Dienst braucht gar nicht für sich zu werben. Das ist wie Freibier auf der Wiesn, da braucht es auch keine konzertierten Marketinganstrengungen.
j 20.07.07
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Aber hier gibt es doch sicherlich den Studenten als Zeugen. Insofern könnte doch das Prüfungsgespräch gut rekonstruiert werden, vorausgesetzt der andere erinnert sich.
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BuggerT
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Beitrag von BuggerT »

Mit Erfahrungen oder dergleichen kann ich nicht dienen. Aber bekanntermaßen sind Prüfungsentscheidungen geradezu das Paradebeispiel, wo Verwaltungsentscheidungen nur beschränkt richterlicher Kontrolle zugänglich sind. Der Beurteilungsspielraum der Verwaltung wurde zwar schon vor Jahren insb. im Hinblick auf den individuellen Grundrechtsschutz (Art. 12 I GG!!) weiter eingeschränkt, dennoch ändert sich damit nichts daran, dass eben eine gerichtliche Kontrolle nicht vollumfänglich in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erfolgt.

Die hierbei "bahnbrechenden" Entscheidungen des BVerfG stammen aus dem Jahre 1991 - wenn ich mich nicht irre (Fundstellen kann ich bei Bedarf raussuchen - waren auch alle in der NJW). Im Anschluss daran gab es eine Unmenge an Aufsätzen zu diesem Thema.

Solltest du also ernsthaft rechtliche Schritte erwägen, wäre es meiner Meinung nach nicht schädlich, sich von einem Profi auf diesem Gebiet beraten zu lassen. Bis dahin kannst du dich ja mal kurz in das Problem des Beurteilungsspielraums bei Prüfungsentscheidungen einlesen. Falls du selbst nicht fündig wirst, schick mir eine PN und ich "bombadier" dich mit weiterführender Literatur (ab 1991) :wink2:.


grtz
BuggerT
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chefrocker
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Beitrag von chefrocker »

Hi,
vielleicht sollte man bei der Kanzlei der Hemmer-Leute Daxhammer, Grieger und Tyroller nachfragen.
Die sind auf Anfechtungen spezialisiert: http://www.raedgt.net/
Als Hemmer-Mitglied bekommt man vielleicht einen Sonderrabatt :D

Gruß,
Chefrocker
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Oder - ebenfalls auf Prüfungsanfechtung spezialisiert - die Alpmann Konkurrenz:

http://www.rae-mueller-mueller.de/

Habe Müller selber als Repetitor gehabt und er hat ständig Anfechtungen laufen.

Kann man ausgesprochen gut mit reden.
raskolnikov
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Beitrag von raskolnikov »

Klar, man kann mal solche Experten kontaktieren. Wie Schlafkatze halte ich aber die Erfolgsaussichten einer Anfechtung für gleich null. Verwaltungsgerichte befassen sich halt überhaupt nicht gerne mit solchen Sachen. Ich weiß daher von keiner erfolgreichen Anfechtung einer mündlichen Prüfung.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Erstmal Danke für die Antworten. Wahrscheinlich sind die Erfolgsaussichten tatsächlich nicht so groß. Werde mir in den nächsten Tagen mal überlegen, wie ich weiter vorgehe. Mit etwas Abstand tendiere ich schon fast dazu, die Sache auf sich beruhen zu lassen und dann die neuen Aufgaben ( Ref, hoffe ab 1.3.)volle Pulle anzugehen... :-k
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