culpa in contrahendo, d.h. Verschulden bei Vertragsverhandlungen und damit gehört dieser Thread in das Zivilrecht
cic selber dürfte zu umfangreich sein, um es hier zu erklären. Steht aber in jedem Lehrbuch und in jedem Kommentar.
Gruß
bilguer
Im Stichwortverzeichnis sollte man nach wie vor "culpa in contrahendo" finden. Wird ansonsten auch unter der Entstehung vorvertraglicher Schuldverhältnissen behandelt.
Seit dem SMG (1.1.2002) stützt sich die vorher nicht gesetzlich geregelte c.i.c. auf §§ 280 I, 241 II, 311 II BGB.
Manolaw hat geschrieben:C.I.C. = Corpus Iuris Civilis.
Ich hab zwar nur ein Buch zur Rechtsgeschichte gelesen, aber darin wurde Corpus Iuris Civilis nie mit c.i.c. abgekürzt... .
Aber wenn wir schon in der Rechtsgeschichte sind: wie wäre es mit Codex Iuris Canonici ??
Ich denke aber doch, dass man in aller Regel bei c.i.c. von der culpa in contrahendo ausgehen sollte. Jedenfalls, wenn man sich nicht ausdrücklich im geschichtlichen Bereich aufhält.
BuggerT hat geschrieben:Im Stichwortverzeichnis sollte man nach wie vor "culpa in contrahendo" finden. Wird ansonsten auch unter der Entstehung vorvertraglicher Schuldverhältnissen behandelt.
Seit dem SMG (1.1.2002) stützt sich die vorher nicht gesetzlich geregelte c.i.c. auf §§ 280 I, 241 II, 311 II BGB.
grtz
BuggerT
Wenn das Prof. A aus P hört. "Cupla in contraheeeeeendooooooo! Das iiiist uncodifizierteeeeeees Richterreeeeeeeeeecht! Siiiiee könnnen doch kein Richterrecht codifiziiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiern!"
BGH NJW 2001, 603, 604 über "Der Preis ist heiß!" Das Unterhaltungsniveau der Show kann nur als eher schlicht und anspruchslos bezeichnet werden.