§ 105 I HGB: Begriff "offen"
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§ 105 I HGB: Begriff "offen"
Was genau bedeutet bei der OHG gem. § 105 I HGB der Begriff "offen"?
Vernunft – ein anderer Ausdruck für Ahnungslosigkeit in Bezug auf Widersprüche zwischen Zwecken und Mitteln (Luhmann)
Re: § 105 I HGB: Begriff "offen"
Ist als Gegensatz zur "stillen" Beteiligung zu verstehen.Lacan hat geschrieben:Was genau bedeutet bei der OHG gem. § 105 I HGB der Begriff "offen"?
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Re: § 105 I HGB: Begriff "offen"
das macht Sinn. also vielleicht die Unterscheidung "offen/verdeckt"? Was für Anforderungen werden an die "Offenheit" gestellt, die den stillen Gesellschafter nicht treffen?Manolaw hat geschrieben:Ist als Gegensatz zur "stillen" Beteiligung zu verstehen.
Vernunft – ein anderer Ausdruck für Ahnungslosigkeit in Bezug auf Widersprüche zwischen Zwecken und Mitteln (Luhmann)
Re: § 105 I HGB: Begriff "offen"
Die OHG ist firmenpflichtig. Die stille Beteiligung ist nur eine Innengesellschaft, nichtmal eine Handelsgesellschaft. Sie ähnelt eher dem Darlehen.Lacan hat geschrieben:das macht Sinn. also vielleicht die Unterscheidung "offen/verdeckt"? Was für Anforderungen werden an die "Offenheit" gestellt, die den stillen Gesellschafter nicht treffen?Manolaw hat geschrieben:Ist als Gegensatz zur "stillen" Beteiligung zu verstehen.
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Re: § 105 I HGB: Begriff "offen"
Der Begriff der Firmenpflicht, bedeutet er im Zusammenhang mit "offen" vielleicht, dass alle Gesellschafter auch unter dem Firmennamen auftreten müssen, wenn sie für die Gesellschaft auftreten?Manolaw hat geschrieben:Die OHG ist firmenpflichtig.
Vernunft – ein anderer Ausdruck für Ahnungslosigkeit in Bezug auf Widersprüche zwischen Zwecken und Mitteln (Luhmann)
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Die OHG ist eine Außengesellschaft, die stille Gesellschaft eine reine Innengesellschaft.
Mit anderen Worten: Eine Innengesellschaft besteht allein aus einem Schuldverhältnis zwischen den Gesellschaftern, bei den Außengesellschaften bilden die Gesellschafter eine selbst als rechtsfähig auftretende Gesamthandsgesellschaft. Der stille Gesellschafter ist also weniger Gesellschafter als Kapitalgeber, der als Hintermann seine Einlage dem Vordermann zur Verfügung stellt, damit (nur) letzterer mit dem Geld wirtschaftet. Insbesondere haftet der stille Hintermann nicht akzessorisch für die Verbindlichkeiten, die der Vordermann iR seines Gewerbes eingegangen ist.
Mit anderen Worten: Eine Innengesellschaft besteht allein aus einem Schuldverhältnis zwischen den Gesellschaftern, bei den Außengesellschaften bilden die Gesellschafter eine selbst als rechtsfähig auftretende Gesamthandsgesellschaft. Der stille Gesellschafter ist also weniger Gesellschafter als Kapitalgeber, der als Hintermann seine Einlage dem Vordermann zur Verfügung stellt, damit (nur) letzterer mit dem Geld wirtschaftet. Insbesondere haftet der stille Hintermann nicht akzessorisch für die Verbindlichkeiten, die der Vordermann iR seines Gewerbes eingegangen ist.
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Danke, aber das weiß ich ja auch, was eine OHG ausmacht oder wie diese definiert ist. Aber was bedeutet "offen" bzw. in welchen Zusammenhang ist der Begriff mit der von dir beschriebenen akzessorischen Haftung zu verstehen?Elandee hat geschrieben:Die OHG ist eine Außengesellschaft, die stille Gesellschaft eine reine Innengesellschaft.
Mit anderen Worten: Eine Innengesellschaft besteht allein aus einem Schuldverhältnis zwischen den Gesellschaftern, bei den Außengesellschaften bilden die Gesellschafter eine selbst als rechtsfähig auftretende Gesamthandsgesellschaft. Der stille Gesellschafter ist also weniger Gesellschafter als Kapitalgeber, der als Hintermann seine Einlage dem Vordermann zur Verfügung stellt, damit (nur) letzterer mit dem Geld wirtschaftet. Insbesondere haftet der stille Hintermann nicht akzessorisch für die Verbindlichkeiten, die der Vordermann iR seines Gewerbes eingegangen ist.
Vernunft – ein anderer Ausdruck für Ahnungslosigkeit in Bezug auf Widersprüche zwischen Zwecken und Mitteln (Luhmann)