Klage gegen Nebenbestimmung

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

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Calmy
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Klage gegen Nebenbestimmung

Beitrag von Calmy »

Habe gestern gelesen, dass bei der Klage gegen Nebenbestimmungen von VAen folgendes gilt (JuS 96, 281, 284):

- bei Ermessens-VAen muss es zur Verpflichtungsklage kommen (der Kläger begehrt dann einen VA ohne bzw. mit rechtmäßiger Nebenbestimmung)

- bei gebundenen VAen eine Anfechtungsklage gegen die Nebenbestimmung in Frage kommt (der Kläger begehrt einfach die Aufhebung der Nebenbestimmung).

Kann mir allerdings nicht erklären, wieso dem so ist.
Weiß jemand mehr ;)?
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BuggerT
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Beitrag von BuggerT »

Das ist veraltet. Zunächst mal muss man sehen, dass Nebenbestimmungen bei gebundenen VAs nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen möglich sind, vgl § 36 I VwVfG.

Das Problem der getrennten Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen stellte sich insb. bei Ermessensentscheidungen. Dabei wurde der innere Zusammenhang zur Ermessensbetätigung betont: würde eine isolierte Anfechtung erfolgreich sein, würde ggfs eine Genehmigung bestehen, die die Behörde so gerade nicht wollte.

Allerdings hat der frühere Streit um die statthafte Klageart durch ein grundlegendes Urteil des BVerwG vom 22.11.2000 (NVwZ 2001, 429) an Bedeutung verloren. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass gegen belastende Nebenbestimmungen stets die Anfechtungsklage statthaft ist. Alles andere ist "nur" eine Frage der Begründetheit.


So, ich hoffe, das hilft dir ein wenig weiter!


grtz
BuggerT
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Calmy
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Beitrag von Calmy »

Okay, danke. Dann will uns unsere AG-Leiterin die ganze Sache wohl ein bisschen schwieriger machen ;)...

Ich muss doch dann in der "statthaften Klageart" kurz drauf eingehen, dass es nun anerkannt ist, dass für Nebenbestimmungen die Anfechtungsklage die statthafte Klageart ist, oder?
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pHr3d
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Beitrag von pHr3d »

Naja das reicht denke ich nicht, das BVerwG hat das zwar entschieden aber der Großteil der Literatur sieht das glaube ich noch anders. Sogar wenn du dem BVerwG folgst musst du den Streit also bei der statthaften Klageart bringen.
In der Begründung musst du dann unter einem gesonderten Prüfungspunkt direkt nach der Passivlegimitation (so wurde mir das zumindest erklärt) prüfen, ob der VA nun trennbar ist oder nicht.

Ich bin mir aber nicht sicher wie es bei der sog. modifiziereden Auflage ist, wenn eine solche vorliegt könnte ich mir vorstellen, dass man auch wenn man die Auffassung des BVerwG vertritt trotzdem gleich in der Statthaftigkeit sagen kann das eine AK nicht in Frage kommt.
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Calmy
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Beitrag von Calmy »

Hmmm, was ist denn eine "Passivlegitimation"?

Wenn ich den Streit doch darstellen muss, muss ich doch die von mir o.g. Ansicht zumindest auch dogmatisch begründen können. Mir fällt aber beim besten Willen nichts ein... Euch vielleicht?
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pHr3d
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Beitrag von pHr3d »

Falls du im Norden studierst kannst du das auch nicht kennen, das ist die Prüfung ob man den richtigen Klagegegner erwischt hat nach §78 VwGO.
Ich glaube die Entscheidung des BVerwG beruht vor allem auf praktischen Erwägungen, man wollte diesen Streit welche Klageart wann richtig ist endlich vom Tisch haben. Argumentativ könnte man vielleicht sagen, dass dadurch die rechtssicherheit erhöht wird wenn man weiß wie man gg. Nebenbestimmungen vorgehen muss.
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Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Calmy hat geschrieben:Wenn ich den Streit doch darstellen muss, muss ich doch die von mir o.g. Ansicht zumindest auch dogmatisch begründen können. Mir fällt aber beim besten Willen nichts ein... Euch vielleicht?
Bei der Zulässigkeit musst du den Streit erst mal im Rahmen der statthaften Klageart ansprechen. Warum? Wenn eine isolierte Aufhebung der Nebenbestimmung von vornherein nicht möglich ist, macht es keinen Sinn, eine Anfechtungsklage zu erheben, sondern in Betracht kommt dann nur eine Verpflichtungsklage auf Erlass eines neuen VA ohne die Nebenbestimmung.

Nun wurde früher gesagt, dass nur die Auflage isoliert anfechtbar sei, nicht jedoch alle anderen Nebenbestimmungen. Die Unterscheidung nach der Art der Nebenbestimmung ist aber weitgehend vom Tisch. Die hM lässt heute eine isolierte Anfachtungsklage bei allen Nebenbestimmungen zu, Ausnahme: modifizierende Auflage.

Eine starke Meinung in der Lit. sagt jedoch, dass nach der Art des Haupt-VAs zu differenzieren sei. Sprich, bei gebundenen VAen isolierte Anfechtung ja, bei Ermessensentscheidungen nein. Begründet wird dies, wie BuggerT schon gesagt hat, damit, dass der Behörde kein Rest-VA aufgedrängt werden soll, den sie so nie erlassen hat und auch nicht erlassen wollte. Anders als bei gebundenen VAen, wo die Behörde den VA ohnehin erlassen muss, handelt es sich hier ja um eine kann-Entscheidung. Im Rahmen des Ermessens überlegt sich die Behörde ja: "Ich geb ihm seinen VA, aber nur weil die und die entgegenstehenden Belange durch die Nebenbestimmung ausgeräumt sind." Diese Ermessensausübung wird aber nachträglich torpediert, wenn das Gericht die Nebenbestimmung einfach wegschießt und den Rest aber bestehen lässt.
Die Rspr. wendet hiergegen ein, dass die Behörde, wenn ihr der Rest-VA nicht passt, diesen halt widerrufen soll. Rechtsgrundlage hierfür sei 49 II Nr. 2 VwVfG analog. Über letzteres lässt sich natürlich herrlich streiten, weil die Interssenlage ja in beiden Fällen wohl doch nicht ganz so vergleichbar ist.

Aber wie dem auch sei, nach der Rspr. scheidet eine isolierte Anfechtung, egal bei welcher Nebenbestimmung und egal ob gebundener oder Ermessens-VA nur dann aus, wenn VA und Nebenbestimmung offensichtlich von vornherein unteilbar sind, weil der Rest-VA entweder keinen Sinn machen würde oder evident rechtswidrig wäre.

Folgt man dem und geht von einer zulässigen Anfechtungsklage aus, dann sieht die Begründetheitsprüfung folgendermaßen aus:

(1. Passivlegitimation)

2. Rechtswidrigkeit der Nebenbestimmung?
-> spezielle Rgrdlg. oder 36 VwVfG durchprüfen

3. Materielle Teilbarkeit von VA und Nebenbestimmung?
-> logische Teilbarkeit (macht Rest-VA überhaupt noch Sinn?)
-> Rechtmäßigkeit des Rest-VA, sprich hier steigt man letztlich in eine ganz normale VA-Rmk-Prüfung (Rgrdlg, formelle Rmk, materiele Rmk) ein. Natürlich ist auch dies wieder streitig. Einige in der Lit. sagen, der Rest-VA sei nicht Streitgegenstand der isolierten Anfechtungsklage, diese richte sich allein gegen die Nebenbestimmung, so dass auch nur letztere zu prüfen sei. ME schlagendes Argument dagegen: Wenn der Rest-VA rechtswidrig ist - mit anderen Worten: wenn der Kläger keinen Anspruch auf den VA ohne Nebenbestimmung hat - dann ist er durch die (wenn auch rwi.) Nebenbestimmung nicht in seinen subj. Rechten verletzt. Also: Rest-VA durchprüfen.

Ergebnis:
wenn NB rwi, Rest-VA rmä. => Klage begründet
wenn NB rmä => Klage unbegründet
wenn NB rwi und Rest-VA rwi => Klage unbegründet.

P.S.:
Natürlich gibt es die Passivlegitimation auch im Norden, sprich auch dort muss man den Richtigen verklagen, weil die Klage ansonsten unbegründet ist. Der Meinungsstreit dreht sich darum, ob 78 VwGO die materielle Passivlegitimation regelt oder die passive Prozessführungsbefugnis.
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Calmy
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Beitrag von Calmy »

Zunächst einmal ein herzliches Dankeschön für deine Ausführungen, Ghostwriter. Die Argumente für die eine Meinung sind mir jetzt klar.

Allerdings habe ich Probleme mit dem Aufbau der Begründetheit bei der Anfechtung einer NB. Hatte neulich auch in der Klausurenkurs zum VerwR von Peine geschaut ud den Aufbau überhaupt nicht nachvollziehen können.

So wie ich das kenne, geht man (bei gebundenen VAen) in 4 Schritten vor:

1. EGL, 2. Formelle RM, 3. Materielle RM, 4. Richtiger Klagegegner (=Passivlegitimation).

Bei der NB würde ich keinen anderen Weg einschlagen (EGL ist dann eben § 36 VwVfG), bloß dass ich vor 2. die Teilbarkeit der NB und des VA prüfe. Scheint mir jetzt systematischer als der o.g. Aufbau oder unterliege ich da gerade einem Irrtum?

PS: Im Osten nennte wird die "Passivlegitimiation" "Richtiger Klagegegner" genannt, was meiner Ansicht nach auch mehr Sinn macht.
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pHr3d
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Beitrag von pHr3d »

Der Aufbau von ghost ist wirklich gut, hatte mir das auch noch nicht so klar gemacht wie man das aufbauen muss. Deine Lösung ist aber glaube ich wenn man den Ausführungen folgt nicht ganz richtig. Wenn du den §36 als EGL nimmts dann prüfst du ja gerade die Nebenbestimmung durch, du musst aber den Rest-VA prüfen. Entsprechend musst du auch dessen EGL an den Anfang setzen. So verstehe ich das zumindestens...
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Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Mein Begründetheitsaufbau würde etwas genauer und wenn man's ganz ausführlich macht in etwa so aussehen:

1. Passivlegitimation

2. Rechtmäßigkeit der Nebenbestimmung

a) Rgrdlg. für die NB? -> spezielle oder 36 VwVfG
b) formelle Rmk. der NB
c) materielle Rmk. der NB

3. Materielle Teilbarkeit

a) logische Teilbarkeit (meist unproblematisch, denn wenn logisch unteilbar, dann ist dies im Normalfall offensichtlich und man fliegt schon in der Zulässigkeit raus, von daher uU gar nicht mehr anzusprechen oder nur kurz)

b) Rmk. des verbleibenden Rest-VA (ohne NB)
-> kurz ansprechen, dass diese richtigerweise zu prüfen ist (vgl. oben), dann
aa) Rgrdlg. für Rest-VA
bb) Formelle Rmk. Rest-VA
cc) Materielle Rmk. Rest-VA

Ergebnis (s. o.)
_________________

Natürlich kann man die Punkte 1. bis 3. letztlich beliebig in der Reihenfolge vertauschen. Zumindest in Bayern ist es aber absolut üblich, dass man die Passivlegitimation ganz am Anfang bringt. Macht mE auch Sinn, denn wenn ich den Falschen verklage, bin ich in der Praxis halt von vornherein raus.
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Beitrag von Calmy »

Okay, jetzt kann ich deinen Aufbau schon eher nachvollziehen. Danke ;)!
Ist ja richtig viel Arbeit :)...

Die Sache mit der Passivlegitimation hat mich gerade etwas stutzig gemacht. Wir haben das so gelernt:

- In der Zulässigkeit als letzter Prüfungspunkt: "Richtiger Klagegegner". Eben die Frage, ob die Klage bei der richtigen Behörde eingereicht wurde.

- In der Begründetheit als letzter Prüfungspunkt: "Richtiger Adressat". Die Frage, ob der angefochtene VA an die richtige Person adressiert ist.

Richtig, oder :-k?

Danach hätte ich mich vorhin also geirrt. "Passivlegitimation" ist im Osten "Richtiger Adressat".
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Beitrag von Manosfighter »

Richtiger Adressat?! Bei einer Behörde?! Bei einem Gericht?!
Hm Richtiger Klagegegner ist inho sowieso auch gar keine Zulässigkeitsvorraussetzung sondern halt nur ne Sachentscheidungsvoraussetzung, da die Klage nicht als unzulässige abgelehnt wird wenn sie an das falsche Gericht gerichtet ist?! 17a II GVG. Und was du jetzt mit Richtiger Adressat meinst ist mir unklar. Obwohl wir denke ich in der selben AG sitzen habe ich das nicht so gelernt. Bei uns kommt nur EGL, Formelle RMK und Materielle RMK in die Begründetheit und in den Süddeutschen Ländern kommt noch der richtige Klagegegner dazu ;)
"Die „Seehunde in der Nordsee“ sind im Verwaltungsstreitverfahren nicht beteiligungsfähig."
VG Hamburg, Beschluß vom 22.09.1988 - 7 VG 2499/88
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Calmy
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Beitrag von Calmy »

Na dann solltest du deine AG-Unterlagen schleunigst nacharbeiten :)...

Unter dem richtigen Adressaten ist zu prüfen, ob der angefochtene VA an die richtige Person adressiert wurde. Das betrifft die Fälle, in denen unklar ist, ob der Adressat des VA auch der eigentliche Störer ist (möchte hier nur auf den 3. Fall aus unserer AG verweisen ;)).
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Beitrag von Manosfighter »

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Hm, das war das Zeug mit dem Handlungsstörer und Zustandststörer... gut das wir vor der AG nocheinmal drüber gesprochen haben... Bild
"Die „Seehunde in der Nordsee“ sind im Verwaltungsstreitverfahren nicht beteiligungsfähig."
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Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ich glaube ihr bringt da ein paar Sachen durcheinander.
Richtiger Adressat?! Bei einer Behörde?! Bei einem Gericht?!
Hm Richtiger Klagegegner ist inho sowieso auch gar keine Zulässigkeitsvorraussetzung sondern halt nur ne Sachentscheidungsvoraussetzung, da die Klage nicht als unzulässige abgelehnt wird wenn sie an das falsche Gericht gerichtet ist?! 17a II GVG.
Was du hier ansprichst, ist die Frage des richtigen Rechtswegs nach § 40 VwGO. Sprich, wenn ich gegen den VA z. B. Klage beim ordentlichen Zivilgericht, also im falschen Rechtsweg, einreiche, verweist dieses die Sache durch Beschluss nach 17a II 1 GVG an das Verwaltungsgericht. Wegen der Verweisung ist die Wahl des richtigen Rechtswegs gerade keine Sachentscheidungsvss. (=echte Zulässigkeitsvss.), weil eben nicht die Klage als unzulässig abgewiesen, sondern verwiesen wird.

Zur Passivlegitimation:
Diese gibt es letztlich auch in anderen Rechtsgebieten, z. B. im Zivilrecht. Dort ist es vielleicht sogar deutlicher: Wenn ich eine Forderung gegen A habe, aber den B verklage, ist meine Klage unbegründet, ganz einfach, weil mir zwar ein Anspruch zusteht, aber eben nicht gegen den B. Nun muss ich aber auch im VerwR meine Klage gegen jemanden richten, ich kann nicht nur einfach so "gegen den VA" klagen. Wenn ich nun beispielsweise gegen einen VA der Gemeinde vorgehen will, meine Klage aber gegen die Bundesrepublik richte, dann ist die Klage mangels Passivlegitimation der BRD unbegründet. Das ist mE unstreitig und in ganz Deutschland so.
Wenn nun aber z. B. das LRA als unterste Staatsbehörde einen VA erlässt, dann stellt sich die Frage, ob ich meine Klage gegen den Staat, also das jeweilige Bundesland, oder gegen das Landratsamt als solches richten muss. Die Antwort steht in § 78 I Nr. 1 VwGO. Der Meinungsstreit dreht sich nun darum, ob dies eine Regelung der materiellen Passivlegitimation ist (sprich, wenn ich das LRA anstatt das Land verklage, ist meine Klage unbegründet) oder nur der Prozessführungsbefugnis (sprich, wenn ich das LRA anstatt das Land verklage, ist meine Klage unzulässig, weil das LRA nicht selbst den Prozess führen darf, sondern (nur) das Land). Letztlich wirkt sich der Streit in der Praxis aber nie aus, denn es genügt nach 78 I Nr. 1 VwGO letzter HS. die Angabe der Behörde in der Klage. Sprich, wenn ich fälschlicherweise "gegen das LRA" klage, dann wird die Klage einfach als solche gegen das Bundesland als Rechtsträger behandelt.

Mit dem Stichwort "richtiger Adressat" wiederum hat die Passivlegitimation bzw. passive Prozessführungsbefugnis überhaupt nichts zu tun. Dieser Punkt ist Teil der materiellen Rechtmäßigkeit des VA. Es geht dabei um die Frage, ob die Behörde den VA gegen die richtige Person gerichtet hat. Das ist vor allem im Polizei- und SicherheitsR immer zu prüfen, wie du richtig sagst das Zeug mit den Handlungs- und Zustandsstörern.
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