Kommunalrechtl. Probleme in Baurechts-Klausuren?
Moderator: Verwaltung
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Kommunalrechtl. Probleme in Baurechts-Klausuren?
An anderer Stelle wurde hier im Forum gesagt, dass man beim Baurecht (hier: bayerisches Baurecht) auch das Kommunalrecht nicht unterschätzen sollte. Bislang ist mir in den Baurechtsbüchern und -fällen aber allenfalls mal das Problem um den Ausschluss eines Gemeinderatsmitglieds wegen persönlicher Beteiligung (Art. 49 GO) über den Weg gelaufen.
Da ich das Kommunalrecht bislang großteils außen vor gelassen habe, würde mich nun interessieren, mit welchen kommunalrechtlichen Gemeinheiten ich denn im Baurecht sonst noch so zu rechnen habe?
grtz
BuggerT
Da ich das Kommunalrecht bislang großteils außen vor gelassen habe, würde mich nun interessieren, mit welchen kommunalrechtlichen Gemeinheiten ich denn im Baurecht sonst noch so zu rechnen habe?
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BuggerT
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Bekanntmachung des B-Plans vor Ausfertigung durch BGM wäre noch so ein Fall und eben alles was mit Ladungs- Abstimmungs- und sonstigen beteiligungsproblemen zu tun hat. Als besondere problematik würd ich es nicht bezeichnen, aber als "Bonbon" kann man das halt besonders gut unterbringen.
Erst Pflicht dann Kür!
- BuggerT
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Ah, danke! Dann verzichte ich wohl im worst case auf die Bonbons... es müssen ja nicht immer 18 Punkte sein .Kritschgau hat geschrieben:Bekanntmachung des B-Plans vor Ausfertigung durch BGM wäre noch so ein Fall und eben alles was mit Ladungs- Abstimmungs- und sonstigen beteiligungsproblemen zu tun hat. Als besondere problematik würd ich es nicht bezeichnen, aber als "Bonbon" kann man das halt besonders gut unterbringen.
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BuggerT
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naja.... Bonbon ist vielleicht etwas untertrieben... mit hilfe von kommunalrecht kann man wohl fast immer eine "klausur in der klausur" basteln, so dass von den kommunalrechtlichen fragen durchaus das bestehen der klausur abhängt.BuggerT hat geschrieben:Ah, danke! Dann verzichte ich wohl im worst case auf die Bonbons... es müssen ja nicht immer 18 Punkte sein .Kritschgau hat geschrieben:Bekanntmachung des B-Plans vor Ausfertigung durch BGM wäre noch so ein Fall und eben alles was mit Ladungs- Abstimmungs- und sonstigen beteiligungsproblemen zu tun hat. Als besondere problematik würd ich es nicht bezeichnen, aber als "Bonbon" kann man das halt besonders gut unterbringen.
grtz
BuggerT
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Eine gute Verknüpfung legt immer da vor, wo der Gemeinderat (oö) über baurechtliche Fragen entscheiden muss.
In einer meiner letzten ÖffRecht-Klausuren ging es um die Unterbringung von Asylbewerbern und einen entsprechenden Beschluß des Rates, ein der Gemeinde gehörendes Grunstück mit bebauung umzubauen.
Um diesen Beschluß herum wurden zahlreiche Probleme aus dem Kommunalrecht (Ladung, Beschlußfähigkeit, Hauptsatzungsfragen, etc) eingebaut.
Gruß
bilguer
In einer meiner letzten ÖffRecht-Klausuren ging es um die Unterbringung von Asylbewerbern und einen entsprechenden Beschluß des Rates, ein der Gemeinde gehörendes Grunstück mit bebauung umzubauen.
Um diesen Beschluß herum wurden zahlreiche Probleme aus dem Kommunalrecht (Ladung, Beschlußfähigkeit, Hauptsatzungsfragen, etc) eingebaut.
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lern doch einfach kommunalrecht..... dann gibt es keine überraschungenBuggerT hat geschrieben:Puh, na da muss ich mich überraschen lassen.
grtz
BuggerT
(übrigens : wenn ich nicht wetbewerbs- und kartellrecht machen würde, dann wäre meine wahlfachgruppe bestimmt kommunalrecht gewesen, da es ds spannendste und interessanteste vom ganzen verwR ist).
- Kritschgau
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@1: ist unbeachtlich, rügelose teilnahme heilt ladungsmangel
@2: ist insofern beachtlich, als GR-Mitglieder sich nicht enthalten dürfen --> jede enthaltung zählt als nein-stimme --> beschlussantrag ist in wahrheit abgelehnt worden --> bebauungsplan nicht wirksam zustande gekommen
weiß ja nicht, was ihr so meint, aber ich finde "öff. recht in bayern" doch arg schmal für examensvorbereitung
@2: ist insofern beachtlich, als GR-Mitglieder sich nicht enthalten dürfen --> jede enthaltung zählt als nein-stimme --> beschlussantrag ist in wahrheit abgelehnt worden --> bebauungsplan nicht wirksam zustande gekommen
weiß ja nicht, was ihr so meint, aber ich finde "öff. recht in bayern" doch arg schmal für examensvorbereitung
- BuggerT
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- veltina
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@1 ist ständige rechtsprechung. kurze telos-betrachtung: die ladung soll ja hauptsächlich sicherstellen, dass jemand kommt (und sich vorbereiten kann). wenn derjenige trotzdem auftaucht und auch nicht geltend macht, dass er sich nicht vorbereiten konnte, wunderbar.
@2: der gemeinderat ist kein parlament, sondern ein verwaltungsorgan. deshalb dürfen sich die mitglieder auch nicht enthalten (48 I 2 BayGO). was ist also eine enthaltung, wenn es doch passiert? mitgezählt muss sie werden, wegen des enthaltungsverbots. eine ja-stimme ist es wohl nicht. also - umkehrschluss - eine nein-stimme. so wie enthaltungen bei einem fixem quorum halt immer wirken.
@2: der gemeinderat ist kein parlament, sondern ein verwaltungsorgan. deshalb dürfen sich die mitglieder auch nicht enthalten (48 I 2 BayGO). was ist also eine enthaltung, wenn es doch passiert? mitgezählt muss sie werden, wegen des enthaltungsverbots. eine ja-stimme ist es wohl nicht. also - umkehrschluss - eine nein-stimme. so wie enthaltungen bei einem fixem quorum halt immer wirken.
- BuggerT
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- schlafkatze
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nein. eine enthaltung hat keinen einfluß auf die wirksamkeit des beschlusses. insbesondere werden stimmenthaltungen einfach gar nicht mitgezählt, anderfalls würden sich enthaltungen wie von dir angenommen als nein stimmen auswirken und könnten so (obwohl eine enthaltung nach dem gesetz ja nicht vorgesehen ist!) einen positiven beschluß verhindern. man zählt also nur die wirksam abgegeben stimmen (enthaltung keine wirksam abgegebene stimme) und schaut, ob sich daraus eine mehrheit ergibt. strittig ist jetzt nur noch, ob ein beschluß auch mit nur einer stimme zustandekommen kann.veltina hat geschrieben:
@2: der gemeinderat ist kein parlament, sondern ein verwaltungsorgan. deshalb dürfen sich die mitglieder auch nicht enthalten (48 I 2 BayGO). was ist also eine enthaltung, wenn es doch passiert? mitgezählt muss sie werden, wegen des enthaltungsverbots. eine ja-stimme ist es wohl nicht. also - umkehrschluss - eine nein-stimme. so wie enthaltungen bei einem fixem quorum halt immer wirken.
Der öffentliche Dienst braucht gar nicht für sich zu werben. Das ist wie Freibier auf der Wiesn, da braucht es auch keine konzertierten Marketinganstrengungen.
j 20.07.07
j 20.07.07