Manches muss einfach gemeldet werden
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden
Der Examenskandidat wird sich denken, dass ohne Kenntnis des dänischen Strafrechts hier 18 Punkte fernliegen
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden
Das wäre eine katastrophale Examensklausur. Durch den Dänemark-Zusatz finden schwächere und ängstliche Prüflinge den Einstieg in die Klausur nicht. Lernpsychologisch belegt ist, dass Angst kreative Lösungen blockiert. „Ein kreativer Einstieg“ in die Klausur ist daher sehr gefährlich.
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden
Zur Prüfungsleistung gehört leider auch in Stresssituationen Angst unter Kontrolle zu halten.
Stehe zu deinen Überzeugungen soweit und solange Logik oder Erfahrung dich nicht widerlegen. Denk daran: Wenn der Kaiser nackt aussieht ist der Kaiser auch nackt ... .
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden
Ich habe noch nie eine Examensklausur gesehen, wo ausländischer Recht zu prüfen wäre... Gibt es halt den üblichen Zusatz "Es ist ausschließlich deutsches Recht zu prüfen. Sofern es bei der Lösung auf ausländisches Recht ankommt, ist davon auszugehen, dass es gleichlautend mit dem deutschen Recht ist."gola20 hat geschrieben: ↑Freitag 5. Januar 2024, 14:34 Das wäre eine katastrophale Examensklausur. Durch den Dänemark-Zusatz finden schwächere und ängstliche Prüflinge den Einstieg in die Klausur nicht. Lernpsychologisch belegt ist, dass Angst kreative Lösungen blockiert. „Ein kreativer Einstieg“ in die Klausur ist daher sehr gefährlich.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden
Wo steht das?
Das wäre ein fairer Vermerk. Habe eher an die Dunkelnormen zu Beginn des StGB gedacht.Ara hat geschrieben: ↑Freitag 5. Januar 2024, 17:19 Ich habe noch nie eine Examensklausur gesehen, wo ausländischer Recht zu prüfen wäre... Gibt es halt den üblichen Zusatz "Es ist ausschließlich deutsches Recht zu prüfen. Sofern es bei der Lösung auf ausländisches Recht ankommt, ist davon auszugehen, dass es gleichlautend mit dem deutschen Recht ist."
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden
Na im Gesetz: §§ 5a Abs. 3 S. 1, 5d Abs.1 DRiG.
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden
Da steht nichts von Angst.
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden
Doch. Da steht auch nichts von Verwaltungsakt und trotzdem wird der geprüft
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden
Prüfungsangst und -stress fallen bekanntlich in den Risikobereich des Kandidaten (vgl. etwa OVG Münster, BeckRS 2004, 21241 Rn. 4). Diese Symptome zu bewältigen, gehört daher in einem weiteren Sinne zu einer erfolgreichen Prüfungsleistung.
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden
§ 8 Abs. 2 Nr. 9 JAPrO BW steht aber leider nicht im DRiG Und darauf bezog sich (wie man an dem im Zitat Fettgedruckten erkennt, meine Behauptung).
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden
Was ist denn bitte § 87 Abs. 4 S. 2 JGG für eine sinnlose Frist?! Wer denkt sich sowas aus. Soll da ein Jugendlicher/Heranwachsender aus der U-Haft in den Arrest (was selten gehen sollte, außer man verhandelt schneller als 4 Wochen nach Festnahme).
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden
Ich verstehe nicht was du meinst? Wir sprechen von "Im Falle des § 16a darf nach Ablauf von drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft der Vollzug nicht mehr begonnen werden." ?Strich hat geschrieben: ↑Mittwoch 17. Januar 2024, 16:09 Was ist denn bitte § 87 Abs. 4 S. 2 JGG für eine sinnlose Frist?! Wer denkt sich sowas aus. Soll da ein Jugendlicher/Heranwachsender aus der U-Haft in den Arrest (was selten gehen sollte, außer man verhandelt schneller als 4 Wochen nach Festnahme).
Es handelt sich bei § 16a JGG um einen Warnschussarrest. Von einem Warnschuss ist nach 3 Monaten wohl kaum mehr auszugehen.
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden
Hast du dir die Abläufe in der Praxis mal angeschaut? Das Urteil wird nach 1 Woche rk., von da an sind es noch einmal 4 Wochen Absetzungsfrist (die man natürlich nicht ausreizen muss, ist klar). Die Akte muss zum Rechtspfleger, der die Vollstreckung einleitet. (1 Woche, je nachdem wie lange die GeschSt braucht, die Kosten und alles fertig zu machen) Der Rechtspfleger verschickt die Akte an den Jugendrichter am Sitz der Arrestanstalt (1 Woche mit Kurrier, der Rechtspfleger hat ja nicht nur die eine Akte zu bearbeiten). Die Akte geht beim Vollzugsrichter ein und er verfügt die Ladung zum Haftantritt, der irgendwie mit der JAA abgestimmt sein will und der auch nicht gleich am nächsten Tag sein kann. Der Betroffene muss sich auch irgendwie darauf einstellen können (ich veranschlage mal 1 Monat). Da bin ich jetzt schon irgendwie bei 4 Wochen + 1 Woche + 1 Woche + 1 Monat. Was hab ich da jetzt noch für eine Zeit, den Jugendlichen/Heranwachsenden mittels Polizei in die JAA zu zerren, wenn er sich beim ersten Termin nicht stellt?
Vor diesem Hintergrund stellt sich dein "ich verstehe nicht was du meinst" natürlich in einem anderen Licht dar
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden
Warum switchen wir das alles nicht auf einen Discord? Für die Boomer: das ist so was wie Skype nur dauerhaft und zum Schreiben wie hier.
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