Tibor hat geschrieben:Liz hat geschrieben:Also Staatsbürger erster und zweiter Klasse? Ich glaube nicht.
Kennt man aus der Geschichte. Muss man nicht haben. Dann muss man eben den Weg von Art. 16 Abs. 1 S. 2 GG gehen.
Deshalb bezog ich mich ja auf solche Bürger, die noch eine andere Staatsbürgerschaft haben, und in dem Fall also nicht staatenlos werden (Art. 16 Abs. 1 S. 2 GG).
Auch jetzt gibt es ja Staatsbürger und Ausländer mit Aufenthaltsrecht sowie Ausländer ohne Aufenthaltsrecht, die aber trotzdem nicht abgeschoben werden, also durchaus verschiedene "Klassen" von Bürgern mit unterschiedlichen Rechten.
Da braucht man gar nicht die Geschichte zu bemühen.
In der JVA Düsseldorf sitzen z.B. inzwischen zu über 50% Ausländer aus 60 Nationen (!) ein, die sich weder auf Deutsch noch in einer anderen Sprache miteinander verständigen können:
http://www.rp-online.de/nrw/staedte/duesseldorf/jva-duesseldorf-engagiert-imam-fuer-gefangene-zur-integration-aid-1.7123352 (Verwaister Link automatisch entfernt)
Entweder jetzt oder bald wird das auch in anderen Anstalten so oder ähnlich sein.
Angesichts solcher Situationen müssen wir, denke ich, über diese Fragen noch einmal ganz neu nachdenken und diskutieren (
).
Ich könnte mir z.B. vorstellen: Hat jemand zwei Staatsbürgerschaften, bedeutet das, daß er sich der deutschen Gesellschaft nur allenfalls zur Hälfte zugehörig fühlt, und diese Bindung sollte dann auch vom deutschen Staat nur zu 50% erwidert werden. Das wäre angemessen. Will jemand 100%, muß er auch erklären, zu 100% Deutscher sein zu wollen, und also seine andere Staatsbürgerschaft ablegen. Dann fällt auch Art. 16 Abs. 1 S. 2 GG weg. Und dann überlegt er/sie es sich vielleicht auch zweimal, ob er/sie dem IS oder der Scharia überhaupt hinterherrennen will.