Re: Manches muss einfach gemeldet werden
Verfasst: Montag 13. November 2017, 11:00
Und der halben Pizza vom Vorabend.
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Gemikrowellt oder kühlgeschrankt?Samson hat geschrieben:Und der halben Pizza vom Vorabend.
Geht nicht beides?Tibor hat geschrieben:Gemikrowellt oder kühlgeschrankt?Samson hat geschrieben:Und der halben Pizza vom Vorabend.
Aber beide klauen doch Handtaschen? Und wenn der Handtaschendieb die Handtasche raubt, ist das dann ein räuberischer Diebstahl?Honigkuchenpferd hat geschrieben:Manchmal wäre es schon sinnvoll, wenn Journalisten minimale juristische Kenntnisse hätten. Dann wüssten sie vielleicht auch, dass ein "Handtaschendieb" nicht dasselbe ist wie ein "Handtaschenräuber" und umgekehrt.
Ja, sieht man von der klitzekleinen Kleinigkeit ab, dass es nun einmal völlig unterschiedliche Delikte mit einem ganz unterschiedlichen Strafrahmen sind. Und man stelle sich vor: Das eine ist ein Verbrechen, das andere ein Vergehen.Tibor hat geschrieben:Sehe ich auch so. Der pöse Pube hat der Tame etwas weggeschnappt und war dabei nicht anständig. Das genügt.
In der Tat ist es eine völlig abwegige Idee, sich bei Berichten über begangene Straftaten am StGB zu orientieren.famulus hat geschrieben:Zumal ich nicht verstehe, weshalb immer so selbstverständlich so getan wird als hätten Juristen die gesellschaftliche Deutungshoheit für alle Begriffe, die auch in ihrer Disziplin vorkommen.
Streicht ihr den Räuber auch im Märchenbuch an, wenn er § 249 StGB gar nicht erfüllt hat? Get a life.
Gewohnzimmertischt.thh hat geschrieben:Geht nicht beides?Tibor hat geschrieben:Gemikrowellt oder kühlgeschrankt?Samson hat geschrieben:Und der halben Pizza vom Vorabend.
Angesichts des erheblichen Unterschieds im Strafrahmen, der erhebliche Unterschiede in den zulässigen Ermittlungsmaßnahmen und auch in der Führung der Ermittlungen nach sich zieht, würde ich sagen: nein, eher nicht. Das ist einer der Fälle, bei denen es auf den Unterschied ankommt.immer locker bleiben hat geschrieben:Ist das - bei grundsätzlicher Richtigkeit der These, dass Rechtskenntnisse niemandem schaden - bei diesem konkreten Pressebericht nicht letztlich doch egal?
Nur mal so interessehalber: ist jemand von Euch Pressesprecher seines Gerichts/StA? Ich kann euch jedenfalls sagen, dass man da gegen Windmühlen anrennt. Mittlerweile bitte ich telefonisch um irgendeine Auskunft bittende "Journalisten" bei auch nur ansatzweise nicht völlig einfach gelagerten Sachverhalten um eine parallele eMail-Anfrage, damit ich die Antwort schriftlich für die Zeitung fixieren kann, weil bei einer mündlichen Auskunft der Anrufer unter Garantie Wesentliches vergessen oder sinnentstellend verstanden hat.thh hat geschrieben:Jedenfalls erwarte ich von einer Presse, die sich als "4. Gewalt" sieht, entsprechende Rechte in Anspruch nimmt und rechtliche Sachverhalte zu bewerten pflegt, dann auch eine zutreffende Berichterstattung, wenn der Unterschied eine erhebliche Praxisrelevanz hat.
Nur im Rahmen des im hiesigen Bezirks vertretenen Konzepts "der Sitzungsvertreter als Pressesprecher", d.h. es ist dem Sitzungsvertreter grds. gestattet, Presseanfragen (einschließlich Interviews bzw. Anfragen nach Statements) zur laufenden Hauptverhandlung zu beantworten.Zippocat hat geschrieben:Nur mal so interessehalber: ist jemand von Euch Pressesprecher seines Gerichts/StA?
Das glaube ich gern - ich habe einmal (vergeblich) versucht, einer dpa-Korrespondentin einfachste Abläufe in einem Strafprozess zu erklären. Sie hat aber auch eingeräumt, noch nie irgendetwas mit Rechtsfragen oder Prozessberichterstattung zu tun gehabt zu haben. (Warum sie dann über einen durchaus öffentlichkeitswirksamen Prozess berichtet - keine Ahnung.)Zippocat hat geschrieben:Ich kann euch jedenfalls sagen, dass man da gegen Windmühlen anrennt.
Das ist ohnehin eine gute Idee.Zippocat hat geschrieben:Mittlerweile bitte ich telefonisch um irgendeine Auskunft bittende "Journalisten" bei auch nur ansatzweise nicht völlig einfach gelagerten Sachverhalten um eine parallele eMail-Anfrage, damit ich die Antwort schriftlich für die Zeitung fixieren kann, weil bei einer mündlichen Auskunft der Anrufer unter Garantie Wesentliches vergessen oder sinnentstellend verstanden hat.