[Verwaltungsrecht] Obersatz für die Zulässigkeit bei Anfechtungsklage

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

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Palando
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Beitrag von Palando »

BuggerT hat geschrieben:Also wenn du schon beim zweigliedrigen Aufbau bleiben willst, darfst du den ersten Teil mE aber nicht "Zulässigkeit" nennen. Möglich wäre die Bezeichnung Sachentscheidungsvoraussetzungen, also

A. Sachentscheidungsvoraussetzungen
B. Begründetheit.
Genau so sieht es in Mainz Prof. Hain! Gut vertretbar.
Dennoch glaube ich, dass wenn ein Praktiker die Examensklausur korrigiert, dieser den zweigliedrigen Aufbau Zulässigkeit - Begründetheit lesen will, so wie er es vermutlich selbst mal vor 20 Jahren gelernt hat und wie es wohl auch immer noch die meisten machen.
Deshalb bleibe ich bei meiner Methode - dogmatisch vielleicht nicht 100%ig sauber, aber pragmatisch. Letztlich vielleicht Geschmackssache.
tom1980
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Beitrag von tom1980 »

Warum so kompliziert beim Obersatz??? Einfach zur Zulässigkeit schreiben: "Die KLage müsste zulässig sein" oder "Fraglich ist, ob die Klage zulässig ist". Dann braucht man nicht über die ganzen komplizierten Differenzierungen und 17a II GVG etc. nachdenken und spart sich ne Menge Zeit. Schließlich will der Korrektor nur das hören, was auch problematisch ist. Alles andere nervt ihn nur. Daher nicht zu kompliziert denken! Und in der Begründetheit der AK: "Die KLage ist begründet, wenn der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, § 113 I 1 VwGO". Fertig... :)
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Der Obersatz am Anfang der Begründetheitsprüfung der Rechtsmittel ist in beiden Examina von enormer Bedeutung, was ich in meinem Internetangebot nicht müde werde zu betonen.

Der Obersatz zu Beginn oder vor der Zulässigkeitsprüfung spielt für die Punktevergabe keine Rolle. Er kann auch weg bleiben.

Am einfachsten ist es, einen Hauptgliederungspunkt Sachentscheidungsvoraussetzungen zu bilden. Die andere Möglichkeit besteht darin, ihn zu untergliedern in Entscheidungskompetenz des Gerichts (Örtliche und sachliche Zuständigkeit, Verwaltungsrechtsweg) und Zulässigkeitsvoraussetzungen.

Zwischen Zulässigkeit und Begründetheit sind soweit erforderlich Beiladung und Klagehäufung bzw. Streitgenossenschaft zu erörtern.

Soweit erforderlich, ist bereits am Anfang der Ausarbeitung das bzw. die Klagebegehren zu klären. Oft ist dies im Rahmen der Klageart möglich. Sofern die Frage besonders schwierig ist, ist auch ein eigener Prüfungspunkt vor der Zulässigkeit der Klage möglich. Die Herausarbeitung des bzw. der Streitgegenstände kommt oft zu kurz.

Aufbaufragen im Regelfall nicht besonders begründen. Der richtige Aufbau spricht für sich selbst.

Sachentscheidungsvoraussetzungen ist der Oberbegriff für das Urteils- (Klage-) und Beschluss- (Antrags)verfahren.
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