Prozessrecht

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

Prozessrecht

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

hallo forum,

ich beschäftige mich gerade als referendar mit den ersten akten meines richters. auf der suche nach der lösung bin ich auf dieses forum gestoßen.

zu meinem problem:

die beiden kläger erheben klage gegen fünf beklagte, die als gesamtschuldner für einen mangel an einem grundstück haften sollen. bei der klageerwiderung stellt sich raus, dass gegen zwei beklagte aufgrund einer fehlenden erbenstellung kein anspruch gegeben sein kein. die beiden beklagten hatten jedoch den notariellen kaufvertrag mitunterschrieben, erst nachher wurde ein testament gefunden, wonach die beiden nicht erben sind. die kläger nehmen daraufhin die klage noch vor der mündlichen verhandlung gegen die beiden zurück und stellen den antrag nach § 269 III 3 ZPO, wonach eine entscheidung über die kosten nach billigen ermessen des gerichts ergehen kann. argument der klägerseite ist, dass die beklagten vor klagerhebung in den erfolgten schriftwechseln nicht auf die fehlende erbenstellung hingewiesen haben und somit anlass zur klageerhebung gegeben haben.
die beklagtenseite (ein RA vertritt alle streitgenossen) stellt sodann den antrag nach § 269 IV ZPO, wonach eine entscheidung über die kosten (hier können das ja nur die außergerichtlichen kosten der beiden beklagten sein) durch beschluss ergehen muss.

meine aufgabe besteht in der erstellung eines urteils.
was passiert eigentlich mit dem rubrum. sind die beklagten nach klagerücknahme noch aufzunehmen? grundsätzlich entfallen ja sämtliche prozessualen wirkungen rückwirkend. muss ich jetzt gg. hinsichtlich der verbleibenden drei beklagten ein urteil schreiben und hinsichtlich der beiden anderen einen beschluss über die außergerichtlichen kosten?

über gedankenanregungen würde ich mich sehr freuen!! danke!

gruß
CKL
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

M.E. nach ja!
Also, das Urteil gegen die drei, im Rubrum auch nur diese nennen, im Tatbestand dann bei den Anträgen etwa: "zunächst beantragten die Kläger..., nach Rücknahme der Klage gegen 4. und 5. beantragen sie nunmer...",
oder Du bringst die Klagerücknahme in der Prozessgeschichte am Ende.
Mir wurde aber von verschiedenen Seiten die sog. "kleine Prozessgeschichte", also vor den Anträgen, empfohlen...

Viel Erfolg!
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

hallo merlin,

vielen dank für deine hilfe.

denke so werde ich es auch machen. wenn ich an den zweck des urteils -> vollstreckung denke, dann kann es ja nur so sein. der gerichtsvollzieher schaut sich das rubrum und dann den tenor an. deswegen müsste der beschluss wahrscheinlich auch mit vollem rubrum erlassen werden?! die beteiligten wollen ja ihre außergerichtlichen kosten wieder haben. achja schließt jeder streitgenosse mit dem einen RA einen gesonderten geschäftsbesorgungsvertrag ab? werde mich jetzt da mal einlesen.

ich dachte echt, dass nach dem 1. examen es etwas leichter wird. [-X wird wahrscheinlich später auch so sein. man muss immer wieder sich sachen neu erarbeiten. :-({|=
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

So habe nochmal nachgelesen:

quelle alpmann/schmidt:

bei wirksamer klagerücknahme endet die rechtshängigkeit mit rückwirkung; dieser beklagte ist nicht mehr partei, nicht mehr in die sachprüfung einzubeziehen und im rubrum und tenor nicht mehr anzuführen....

auf antrag des ausgeschiedenen beklagten ergeht ein beschluss über die außergerichtlichen kosten -> nicht im urteil, da dieser beklagte nicht mehr partei ist.

jut, dann muss ich mir wahrscheinlich nur bei den kosten im urteil gedanken machen -> baumbach´sche formel.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Alles grottenfasch ! (entschuldigt bitte die drastische Ausdrucksweise)

Es handelt sich hier um eine Teilrücknahme, also ist kein Kostenbeschluss zu erlassen, sondern im Urteil über alle Kosten zu entscheiden (Einhaeit der Kostenenstchediung). Andernfalls würden im Beschluss nur die außergerichtlichen Kosten der ausgeschiedenen Beklagten dem Kläger auferlegt, und im Urteil die übrigen Kosten je nach Obsiegen ggü. den "Rest-Beklagten" verteilt. Daswäre falsch, denn auch die Teilrücknahme muss dazu führen, dass der Kläer einen Teil der Gerichtskosten trägt. Stichwort: Ksotenverteilung nach Baumbach'scher Formel (z.B. bei Anders/Gehle nachzulesen).

Aus obigem folgt, dass die ausgeschiedenen Beklagten auch im Rubrum genannt werden müssen, denn die Enstcheidung ist auch für sie ein Vollstreckungstitel.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

hallo doofmann,

hier wird der grundsatz der einheitlichkeit der kostenentscheidung durchbrochen.

schau mal bitte in § 269 IV ZPO. habe jetzt einiges nachgelesen.
Der infolge teilweiser Klagerücknahme ganz ausscheidende Beklagte hat Anspruch auf einen sofortigen Kostentitel, der hinsichtlich seiner außergerichtlichen Kosten auch sofort möglich ist (BGHZ 4, 332 = NJW 1952, 545). Zulässig und für den ausscheidenden Beklagten ausreichend ist der Beschluss: Der Kläger trägt die dem Beklagten X entstandenen Kosten (Gregor in: Zöller ZPO § 269, Rn. 19a).

der ausscheidende beklagte ist nicht mehr beteiligter des rechtsstreits, so dass er nicht mehr in rubrum zu erscheinen hat. was soll er denn noch aus dem urteil vollstrecken können?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Stimmt: Über die Kosten des ausscheidenden Beklagten kann vorab durch Beschluss entschieden werden, das ist aber die Ausnahme. Zweckmäßig ist das nur, wenn der Prozess im Übrigen noch länger dauert und man es dem ausscheidenden Beklagten nicht zumuten kann, solange zu warten. Und das ist ja wohl im Ausgangsfall nicht so, denn dort soll ja ein Urteil geschrieben werden. Welchen Sinn soll es da haben, zusätzlich noch einen Beschluss zu erlassen?

Richtig ist auch, dass der ausscheidende Beklagte aus dem Urteil nicht vollstrecken kann, wenn man vorab durch Beschluss entscheidet. Vertretbar auchm dann die Beklagten im Rubrum nicht zu erwähnen.

Das alles ist aber keine Duchbrechung des Grundsatzes der Kosteneinheit. Ich bleibe auch dabei, dass bei der Kostenentcheidung im Urteil die Teilrücknahme bei der Verteilung der Grichtskosten zu berücksichtigen ist.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

die beklagtenseite (ein RA vertritt alle streitgenossen) stellt sodann den antrag nach § 269 IV ZPO, wonach eine entscheidung über die kosten (hier können das ja nur die außergerichtlichen kosten der beiden beklagten sein) durch beschluss ergehen muss.
die beklagtenseite hat ja den antrag gestellt. dann muss der beschluss hinsichtlich der ausscheidenden beklagten ja ergehen?! daraus ergibt sich doch, dass der die beiden beklagten nicht mehr im rubrum zu erähnen sind.

[-o<
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Beantragen kann man viel, das heißt aber doch nicht, dass dem Antrag entsprochen werden muss. Außerdem richtet sich der Antrag nur darauf, dem Kläger die Kosten der ausgeschiedenen Beklagten aufzuerlegen, und dem muss natürlich entsprochen werden, wenn die Voraussetzungen gegeben sind. Ob das aber durch gesonderten Beschluss geschieht, oder im Urteil, entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen.

Du kannst uns ja gelegentlich berichten, für welche Variante Du Dich entschieden hast und was Dein Ausbilder dazu gesagt hat.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

hallo doofmann,

habe am montag mein urteil abgegeben. habe einen beschluss erlassen und ein urteil geschrieben. mal schauen, was dabei rauskommt. das ist die erste arbeit, wo ich nicht richtig von meiner rechtlichen lösung überzeugt bin.

werde bescheid geben, wie der richter das bewertet hat.

gruß
christian
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