Ein allgemeines Gesetz, dass die Meinungsfreiheit aus Art. 5 I beschränkt,
muss nach dem BVerfG
1. Meinungsneutral sein, sich also gegen keine besondere Meinung richten
2. ".... dem Schutze eines schlechthin....... zu schützenden Rechtsguts dienen..... oder eines Gemeinschafswerts"
Indiz für solche Werte nach Punkt 2, ist doch die Verfassung als Ausdruck unserer Werordnung ?
Dann benötige ich ja quasi doch wieder ein Verfassungsimmanenntes Schutzgut.... ? obwohl Art. 5 II einen (qualifizierten) Gesetzesvorbehalt enthält.....
Gibt es also ein solches "schlechthin zu schützendes Gut", dass nicht schon verfasungsimmanennten Schutz genießt ?
Art. 5 Wechselwirkungslehre
Moderator: Verwaltung
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Hallo,
du schreibst folgendes (kann leider noch nicht ordentlich zitieren ... ) :
"Dann benötige ich ja quasi doch wieder ein Verfassungsimmanenntes Schutzgut.... ? obwohl Art. 5 II einen (qualifizierten) Gesetzesvorbehalt enthält.....
Gibt es also ein solches "schlechthin zu schützendes Gut", dass nicht schon verfasungsimmanennten Schutz genießt ?"
Das ist schon richtig und gibt den zweiten Teil der Meinung des BVerfG wider. Andere nennen dies die Abwägungslehre. Ist es nicht doch so - wie du auch schreibst -, dass ein anderes Schutzgut eben ein anderes Schutzgut, d.h. eine andere grundrechtlich geschützte Position ist. Zum Beispiel könnte Art. 2 Abs. 1 GG oder Art. 2 Abs. 2 GG ein solches anderes Schutzgut sein.
... vielleicht habe ich deine Frage aber auch noch net verstanden und schreibe an dir vorbei.
du schreibst folgendes (kann leider noch nicht ordentlich zitieren ... ) :
"Dann benötige ich ja quasi doch wieder ein Verfassungsimmanenntes Schutzgut.... ? obwohl Art. 5 II einen (qualifizierten) Gesetzesvorbehalt enthält.....
Gibt es also ein solches "schlechthin zu schützendes Gut", dass nicht schon verfasungsimmanennten Schutz genießt ?"
Das ist schon richtig und gibt den zweiten Teil der Meinung des BVerfG wider. Andere nennen dies die Abwägungslehre. Ist es nicht doch so - wie du auch schreibst -, dass ein anderes Schutzgut eben ein anderes Schutzgut, d.h. eine andere grundrechtlich geschützte Position ist. Zum Beispiel könnte Art. 2 Abs. 1 GG oder Art. 2 Abs. 2 GG ein solches anderes Schutzgut sein.
... vielleicht habe ich deine Frage aber auch noch net verstanden und schreibe an dir vorbei.
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Angenehm, dass jemand das hier mal wieder zu Tage fördert
Dir sei gedankt
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Ich glaube die Prüfung bei Art 5 I sollte man zwar differenzieren, aber es ist ja ein Grundrecht mit einer allgemeinen Kernaussage, die übergreifend für alle gelten, es bilden sich Schnittmengen usw.
Man kann es halt nicht so haarspalterisch wie im Sachenrecht abgrenzen.
Das erstere mit der juristischen Person ist doch eher ein Problem zu Art. 19 III oder ? und dann bei der Klagebefugnis....
Dir sei gedankt
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Ich glaube die Prüfung bei Art 5 I sollte man zwar differenzieren, aber es ist ja ein Grundrecht mit einer allgemeinen Kernaussage, die übergreifend für alle gelten, es bilden sich Schnittmengen usw.
Man kann es halt nicht so haarspalterisch wie im Sachenrecht abgrenzen.
Das erstere mit der juristischen Person ist doch eher ein Problem zu Art. 19 III oder ? und dann bei der Klagebefugnis....