Fall: Vollzugspolizei löst im Eilfall eine Versammlung auf.
Frage: Normalerweise heißt es ja, dass die Eilkompetenz der Polizei nur zu Maßnahmen nach dem allgemeinen Polizeirecht befähigt und gerade nicht zu Maßnahmen nach Sonderordnungsgesetzen (BimschG, BauGB usw. usw.). Diese sind den Sonderordnungsbehörden vorbehalten.
Nun ist ja aber das Versammlunsgesetz gerade Polizeifest. Kommt dann auch für die Vollzugspolizei im Eilfall das VersG zur Anwendung ?
Vollzugspolizei - Versammlungsrecht
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Polizeifestigkeit des VersG heisst nicht, dass die Polizei nicht tätig sein darf, sondern, dass wenn die Polizei mal tätig wird, dies nach den Regeln des VersG zu erfolgen hat und nicht nach dem allg. Polizeirecht.
Deine Frage bezieht sich auf die Kompetenz der Polizei im Versammlungsrecht. Schau mal in Dein AGVersG rein, ob da was bzgl. der Kompetenz drin steht.
Im bayerischen steht in Art. 7 I 2 : "In unaufschiebbaren Fällen kann die Polizei an stelle der Kreisverwaltungsbehörde die notwendigen Maßnahmen treffen.
In Art. 7 II steht : "Die Auflösung einer Veranstaltung nach § 15 II, III VersG obliegt der Polizei".
Deine Frage bezieht sich auf die Kompetenz der Polizei im Versammlungsrecht. Schau mal in Dein AGVersG rein, ob da was bzgl. der Kompetenz drin steht.
Im bayerischen steht in Art. 7 I 2 : "In unaufschiebbaren Fällen kann die Polizei an stelle der Kreisverwaltungsbehörde die notwendigen Maßnahmen treffen.
In Art. 7 II steht : "Die Auflösung einer Veranstaltung nach § 15 II, III VersG obliegt der Polizei".
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Ich habe zu Danken.
das war nicht einfach.
In Hamburg nennt es sich "Anordnung
über Zuständigkeiten im Versammlungsrecht"
danach ist dann die Behörde für Inneres zuständig,
dazu soll in Hamburg auch die Polizei gehören,
und dann wohl auch die Vollzugspolizei
wenn es mal ein verständliches Buch dazu gäbe,
Stadtstaaten haben eindeutige Nachteile bei ihrer Literaturemission
das war nicht einfach.
In Hamburg nennt es sich "Anordnung
über Zuständigkeiten im Versammlungsrecht"
danach ist dann die Behörde für Inneres zuständig,
dazu soll in Hamburg auch die Polizei gehören,
und dann wohl auch die Vollzugspolizei
wenn es mal ein verständliches Buch dazu gäbe,
Stadtstaaten haben eindeutige Nachteile bei ihrer Literaturemission
Hm, also m. E. kannst Du die Zuständigkeit der Polizei aus der Generalklausel § 3 II 1 a SOG HH herleiten.
Danach ist die Polizei bei unaufschiebbaren Maßnahmen im Bereich der Gefahrenabwehr zuständig, falls ein Tätigwerden der primär zuständigen Behörde nicht rechtzeitig möglich ist.
Darunter dürfte wohl auch die Auflösung einer Versammlung fallen, wenn dies zur Gefahrenabwehr geschieht.
Danach ist die Polizei bei unaufschiebbaren Maßnahmen im Bereich der Gefahrenabwehr zuständig, falls ein Tätigwerden der primär zuständigen Behörde nicht rechtzeitig möglich ist.
Darunter dürfte wohl auch die Auflösung einer Versammlung fallen, wenn dies zur Gefahrenabwehr geschieht.
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Wir scheinen der selben Vormittagsbeschäftigung nachgegangen zu sein...
Polizeirechtliche Standardmaßnahmen sind als Minus-Maßnahmen zu Versammlungsauflösungen oder -beschränkungen übrigens möglich.
Polizeirechtliche Standardmaßnahmen sind als Minus-Maßnahmen zu Versammlungsauflösungen oder -beschränkungen übrigens möglich.
In Bayern ist prinzipiell alles schwerer als im Rest der Republik, auch das Kilo Mehl. (Ara, 24.01.2012)
Morgenmagazin: Wir geben ab zur Tagesschau nach Hamburg. Auch eine sehr schöne Stadt.
Jens Riewa: Die schönste. Guten Morgen meine Damen und Herren.
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