Körperverletzung- Schlafmittel!

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

Moderator: Verwaltung

Gelöschter Nutzer

Körperverletzung- Schlafmittel!

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

A will F töten. Er geht zum B und will von ihm ein tödliches Gift haben.
B gibt ihn eine Flüssigkeit und behauptet es handele sich um ein tödliches gift. In wirklichkeit ist es nur eine Flüssigkeit, die zu Müdigkeit führt.
Später kippt A etwas von der Flüssigkeit in den cognac der F und diese wird müde.

hat sich A hier einer Körperverletzung strafbar gemacht? Kann man hier eine Körperverletzung bejahen, wenn F nur müde wird?
Benutzeravatar
Manosfighter
Mega Power User
Mega Power User
Beiträge: 1899
Registriert: Montag 17. Oktober 2005, 00:43
Ausbildungslevel: Interessierter Laie

Beitrag von Manosfighter »

Hm würde sagen nein, da eine Körperverletzung gem §323 ja jede üble,unangemessene Behandlung darstellt, die das körperliche Wohlbefinden in nicht nur unerheblichem Maße beeinträchtigt. Dies liegt wohl nciht vor, da F hier lediglich müde wird und dadurch nicht in ihrem körperlichem Wohlbefinden beeinträchtigt wird. Desweiteren könnte Körperverletzung aber auch in Form einer Gesundheitsschädigung vorliegen. Gesundheitsschädigung ist das hervorrufen bzw. steigern eines pathologischen zustandes. Das liegt wohl auch nciht vor.
Wohl aber versuchte Körperverletzung, da diese ja im versuchten Totschlag enthalten ist...
"Die „Seehunde in der Nordsee“ sind im Verwaltungsstreitverfahren nicht beteiligungsfähig."
VG Hamburg, Beschluß vom 22.09.1988 - 7 VG 2499/88
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Das klingt sehr gut. Und - wie ich mich selbst vor Kurzem von einigen Kollegen hier habe belehren lassen - schreibt man über die KV wenn überhaupt einen Satz, da sie gegenüber der Tötung subsidiär ist.
Es gibt aber auch eine Ansicht, nach der ein Tötungsvorsatz einen Körperverletzungsvorsatz generell ausschließt.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Danke!!
Benutzeravatar
bilguer
Mega Power User
Mega Power User
Beiträge: 2753
Registriert: Montag 28. November 2005, 11:50
Ausbildungslevel: RA

Beitrag von bilguer »

Hm, also ich bin mir da nicht ganz sicher, ob die vorgeschlagene lösung so passt.
Der BGH hat entscheiden, dass eine Verabreichung von bewusstseinstrübenden Mitteln eine Gesundheitsbeschädigung ist, so dass man zumindest intensiv darüber diskutieren müsste.
Es gibt aber auch eine Ansicht, nach der ein Tötungsvorsatz einen Körperverletzungsvorsatz generell ausschließt.
Mindermeinung! Halte ich aber auch inhaltlich für vernachlässigenswert!

Gruß
bilguer
Benutzeravatar
Bart Wux
Mega Power User
Mega Power User
Beiträge: 1759
Registriert: Montag 24. November 2003, 20:50
Ausbildungslevel: Interessierter Laie

Beitrag von Bart Wux »

bilguer hat geschrieben: Der BGH hat entscheiden, dass eine Verabreichung von bewusstseinstrübenden Mitteln eine Gesundheitsbeschädigung ist, so dass man zumindest intensiv darüber diskutieren müsste.
Der BGH rockt das Haus!

Man stelle sich vor, jemand packt euch Schlafmittel gegen euren Mittel in euren Tee. Ohne Tötungsabsicht und von allen möglichen Folgen abgesehen, die es haben kann, wenn man unwissentlich unter Drogen steht, ohne Allergien. Nur die reine Handlung, gegen den Willen Schlafmittel verabreicht. Das soll nicht strafbar sein? Ist imo nicht einzusehen. Was hätte ich denn sonst für Möglichkeiten, dagegen vorzugehen? Schadensersatz? Schmerzensgeld? Kommt stark auf den Fall an, wenn ich dadurch einen wichtigen Termin verpasse, evtl. wenn ich danach medizinischer Hilfe bedarf (was dann aber ohnehin 223 klar erfüllen würde, also Blödsinn), aber sonst? Da, wenn ich wieder wach bin, in der Regel keine Notwehrlage mehr gegeben ist, kann ich dem Kerl nicht mal eine verpassen (was ich dessen ungeachtet natürlich doppelt und dreifach trotzdem tun würde). Imo sollte man hier tunlichst die KV bejahen.
"Attempted murder. Now honestly, what is that? Do they give a Nobel Prize for attempted chemistry?"

Robert Underdunk Terwilliger
Benutzeravatar
Manosfighter
Mega Power User
Mega Power User
Beiträge: 1899
Registriert: Montag 17. Oktober 2005, 00:43
Ausbildungslevel: Interessierter Laie

Beitrag von Manosfighter »

Aha also wollte ihr den Barkeeper der fahrlässigen KV schuldig sprechen, wenn ihr nciht um die Wirkungen des Alsk bescheid wisst?! Der hat euch Alk gegeben, das die gleiche Wirkung entfaltet... ihr werdet müde...
deshalb wohl :-k
"Die „Seehunde in der Nordsee“ sind im Verwaltungsstreitverfahren nicht beteiligungsfähig."
VG Hamburg, Beschluß vom 22.09.1988 - 7 VG 2499/88
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Wir hatten im Klausurenkurs auch mal einen Fall, wo jemand eine Frau dazu gebracht hat, ihn in ihrem Testament zu berücksichtigen (Hälfte), indem er ihr versprach, sich nach ihrem (Krebs) baldigen Tod um ihrem Sohn zu kümmern - was er aber von Anfang an gar nicht vorhatte. Da hab ich auch gesagt... tja... Vermögensverfügung (263) anzunehmen ist zwar irgendwie komisch, aber da muss man doch was machen! Sonst kommt ja jeder Erbschleicher davon! Also hab ich rumargumentiert und es so gedreht, aber es war falsch! Der Typ war nicht strafbar! Und so kommt mir das hier mit dem Gift auch vor. Wenn man darüber nachdenkt, scheint es total unfair, aber wenn man genau prüft, kommt nunmal nichts dabei raus!
Benutzeravatar
Bart Wux
Mega Power User
Mega Power User
Beiträge: 1759
Registriert: Montag 24. November 2003, 20:50
Ausbildungslevel: Interessierter Laie

Beitrag von Bart Wux »

Manosfighter hat geschrieben:Aha also wollte ihr den Barkeeper der fahrlässigen KV schuldig sprechen, wenn ihr nciht um die Wirkungen des Alsk bescheid wisst?! Der hat euch Alk gegeben, das die gleiche Wirkung entfaltet... ihr werdet müde...
Weiß gar nicht, wo ich anfangen soll... [-(

1: Nein, will ich nicht.
2: Alkohol und Schlafmittel haben wohl kaum die gleiche Wirkung.
3: Die Wirkung von Alkohol ist allgemein bekannt. Wenn der Barkeeper den Gast nicht darüber aufklärt, ist keine Sorgfaltspflichtverletzung begangen.
4: Es ist ein kleiner Unterschied, ob ich etwas bestelle, exakt das bekomme und evtl. nicht weiß, was drin ist oder ob mir jemand eine Substanz unterjubelt, die nur dem Zweck dient, meinen Körper gegen meinen Willen zu beeinflussen.
"Attempted murder. Now honestly, what is that? Do they give a Nobel Prize for attempted chemistry?"

Robert Underdunk Terwilliger
Benutzeravatar
bilguer
Mega Power User
Mega Power User
Beiträge: 2753
Registriert: Montag 28. November 2005, 11:50
Ausbildungslevel: RA

Beitrag von bilguer »

Das sehe ich auch so. Alkohol und Schlafmittel dürften keinesfalls miteinander vergleichbar sein.
Lediglich das Argument überzeugt mich nicht gänzlich: Es muss 223 sein, weil es sonst nichts ist??? Da solte man genauer suchen und argumentieren! :sherlock:
Strafrecht ist nun mal so, dass eben nicht alles strafbar ist.
Ihr seht: ich bin mir nicht sicher!
Gruß
bilguer
Benutzeravatar
Bart Wux
Mega Power User
Mega Power User
Beiträge: 1759
Registriert: Montag 24. November 2003, 20:50
Ausbildungslevel: Interessierter Laie

Beitrag von Bart Wux »

bilguer hat geschrieben: Strafrecht ist nun mal so, dass eben nicht alles strafbar ist.
Das ist richtig, aber wenn einem Substanzen eingeflöst werden, die unmittelbare Auswirkungen auf den Körper haben, gegen die man sich nicht wehren kann, dann sehe ich Anlaß zur Bestrafung.
"Attempted murder. Now honestly, what is that? Do they give a Nobel Prize for attempted chemistry?"

Robert Underdunk Terwilliger
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Bart Wux hat geschrieben:
bilguer hat geschrieben: Strafrecht ist nun mal so, dass eben nicht alles strafbar ist.
Das ist richtig, aber wenn einem Substanzen eingeflöst werden, die unmittelbare Auswirkungen auf den Körper haben, gegen die man sich nicht wehren kann, dann sehe ich Anlaß zur Bestrafung.
Ich finde durchaus, dass sich sowas unter 223 subsumieren lässt. Beim Alkohol ist doch soweit ich weiß problematisch, ob es sich um eine erhebliche Beeinträchtigung handelt. Hier wird man jeweils im Einzelfall (Wirkungsweise des Mittels) entscheiden müssen.
Benutzeravatar
Manosfighter
Mega Power User
Mega Power User
Beiträge: 1899
Registriert: Montag 17. Oktober 2005, 00:43
Ausbildungslevel: Interessierter Laie

Beitrag von Manosfighter »

Toll wenn cih dir einen "nur" blauen Fleck haue kannst du das doch nichtmal als KV durchbekommen.... Es zählen wohl erst Blutergüsse oder soetwas unter eine unangemessene Behandlung...
Ich bleibe dabei das ist und bleibt straflos... :)
"Die „Seehunde in der Nordsee“ sind im Verwaltungsstreitverfahren nicht beteiligungsfähig."
VG Hamburg, Beschluß vom 22.09.1988 - 7 VG 2499/88
Benutzeravatar
Bart Wux
Mega Power User
Mega Power User
Beiträge: 1759
Registriert: Montag 24. November 2003, 20:50
Ausbildungslevel: Interessierter Laie

Beitrag von Bart Wux »

Manosfighter hat geschrieben:Toll wenn cih dir einen "nur" blauen Fleck haue kannst du das doch nichtmal als KV durchbekommen.... Es zählen wohl erst Blutergüsse
Erklär mir mal den Unterschied zwischen einem blauen Fleck und einem Bluterguß sowie die unterschiedliche Behandlung im strafrechtlichen Sinne, bitte!
"Attempted murder. Now honestly, what is that? Do they give a Nobel Prize for attempted chemistry?"

Robert Underdunk Terwilliger
Benutzeravatar
bilguer
Mega Power User
Mega Power User
Beiträge: 2753
Registriert: Montag 28. November 2005, 11:50
Ausbildungslevel: RA

Beitrag von bilguer »

Toll wenn cih dir einen "nur" blauen Fleck haue kannst du das doch nichtmal als KV durchbekommen.... Es zählen wohl erst Blutergüsse oder soetwas unter eine unangemessene Behandlung...
Vielleicht ist es noch zu früh heute morgen, aber ich verstehe das Argument nicht!

Gruß
bilguer
Antworten