Definitionen in Hausarbeiten/Klausuren (Bsp: Kaufvertrag)
Moderator: Verwaltung
-
- Häufiger hier
- Beiträge: 101
- Registriert: Sonntag 27. November 2005, 21:31
Definitionen in Hausarbeiten/Klausuren (Bsp: Kaufvertrag)
Hallo zusammen,
ich sitze im Moment an der Niederschrift meiner ersten Hausarbeit und stoße gleich beim ersten Prüfungspunkt auf ein Problem. Es geht allgemein um Definitionen (Bsp.: Kaufvertrag), wo ich eine Frage an euch hätte:
In den AG´s & Vorlesungen wurde der Kaufvertrag meist so definiert:
"Ein Kaufvertrag kommt zustande durch zwei inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot (§ 145 BGB) und Annahme (§ 147 BGB)."
Jetzt wollte ich das in der HA auch so schreiben und habe dann nach Belegen dieser Definition in der Literatur gesucht. Dort werden meist noch folgende Punkte in die Definition mit eingenommen:
- mindestens 2 Personen
- mit Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen
- die essentialia negotii müssen zusammengefasst sein
Meine Frage an euch:
Sind Definitionen generell umfassend mit allen Voraussetzungen zu nennen? Dh in dem Beispiel vom Kaufvertrag müsste ich auch die 3 oben genannten Punkte mit aufführen, obwohl diese im konkreten Fall unproblematisch sind.
Noch ein kurzes Beispiel um euch zu verdeutlichen was ich meine (ganz fiktiv, es zeigt ganz gut mehrere Voraussetzungen):
Fraglich ist, ob eine Übereignung gem. §929S1 ein dingliches RG ist.
Die Definition von einem dinglichen Rechtsgeschäft: "Ein Rechtsgeschäft, durch das das Recht an einer Sache unmittelbar aufgehoben, übertragen, belastet und/ oder inhaltl. verändert wird."
Müssen/Können Definitionen in einer Klausur/HA auf das reduziert werden, worunter man den Sachverhalt subsumieren kann um zu einer Bejahung der Frage zu kommen?
In diesem Beispiel würde es dann nur reichen zu sagen:
"Ein dingliches Rechtsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, durch das das Recht an einer Sache unmittelbar übertragen wird."
Durch die Übereignung gem. § 929S1 wird das Eigentum an einer Sache übertragen.
Mithin ist die Übereignung gem. § 929S1 ein dingliches Rechtsgeschäft.
Ich freue mich über jede Antwort.
Schönen Abend,
Chris
ich sitze im Moment an der Niederschrift meiner ersten Hausarbeit und stoße gleich beim ersten Prüfungspunkt auf ein Problem. Es geht allgemein um Definitionen (Bsp.: Kaufvertrag), wo ich eine Frage an euch hätte:
In den AG´s & Vorlesungen wurde der Kaufvertrag meist so definiert:
"Ein Kaufvertrag kommt zustande durch zwei inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot (§ 145 BGB) und Annahme (§ 147 BGB)."
Jetzt wollte ich das in der HA auch so schreiben und habe dann nach Belegen dieser Definition in der Literatur gesucht. Dort werden meist noch folgende Punkte in die Definition mit eingenommen:
- mindestens 2 Personen
- mit Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen
- die essentialia negotii müssen zusammengefasst sein
Meine Frage an euch:
Sind Definitionen generell umfassend mit allen Voraussetzungen zu nennen? Dh in dem Beispiel vom Kaufvertrag müsste ich auch die 3 oben genannten Punkte mit aufführen, obwohl diese im konkreten Fall unproblematisch sind.
Noch ein kurzes Beispiel um euch zu verdeutlichen was ich meine (ganz fiktiv, es zeigt ganz gut mehrere Voraussetzungen):
Fraglich ist, ob eine Übereignung gem. §929S1 ein dingliches RG ist.
Die Definition von einem dinglichen Rechtsgeschäft: "Ein Rechtsgeschäft, durch das das Recht an einer Sache unmittelbar aufgehoben, übertragen, belastet und/ oder inhaltl. verändert wird."
Müssen/Können Definitionen in einer Klausur/HA auf das reduziert werden, worunter man den Sachverhalt subsumieren kann um zu einer Bejahung der Frage zu kommen?
In diesem Beispiel würde es dann nur reichen zu sagen:
"Ein dingliches Rechtsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, durch das das Recht an einer Sache unmittelbar übertragen wird."
Durch die Übereignung gem. § 929S1 wird das Eigentum an einer Sache übertragen.
Mithin ist die Übereignung gem. § 929S1 ein dingliches Rechtsgeschäft.
Ich freue mich über jede Antwort.
Schönen Abend,
Chris
Ehrlich gesagt, kann ich mir nur schwer vorstellen, dass in einer Hausarbeit definiert werden muss, warum eine Übereignung ein dingliches Rechtsgeschäft ist.
zum Kaufvertrag: deine Definition dürfte reichen. Ich habe auch das "inhaltlich aufeinander bezogene" statt "übereinstimmende" Willenserklärungen gelernt (streng genommen stimmen sie ja nicht überein). Aber gemeint ist damit dasselbe.
..aber gerade fällt mir noch was auf bei dir: das letzte Beispiel darf man so nicht schreiben. Wenn, dann muss man in dem Fall (dingliches RG) schon die ganze Definition bringen (denn es ist eben nicht nur die Übertragung eines Rechts ein dingl. RG).
zum Kaufvertrag: deine Definition dürfte reichen. Ich habe auch das "inhaltlich aufeinander bezogene" statt "übereinstimmende" Willenserklärungen gelernt (streng genommen stimmen sie ja nicht überein). Aber gemeint ist damit dasselbe.
..aber gerade fällt mir noch was auf bei dir: das letzte Beispiel darf man so nicht schreiben. Wenn, dann muss man in dem Fall (dingliches RG) schon die ganze Definition bringen (denn es ist eben nicht nur die Übertragung eines Rechts ein dingl. RG).
-
- Häufiger hier
- Beiträge: 101
- Registriert: Sonntag 27. November 2005, 21:31
Ich hatte schon Angst dieses schnell ausgedachte Beispiel zu bringen. Es ist nur ausgedacht und soll einfach zeigen wie es ist, wenn eine Definition mehrere Voraussetzungen nennt.Daniel22 hat geschrieben:Ehrlich gesagt, kann ich mir nur schwer vorstellen, dass in einer Hausarbeit definiert werden muss, warum eine Übereignung ein dingliches Rechtsgeschäft ist.
Mit dieser Antwort hast du mir sehr weitergeholfen, danke.Daniel22 hat geschrieben:..aber gerade fällt mir noch was auf bei dir: das letzte Beispiel darf man so nicht schreiben. Wenn, dann muss man in dem Fall (dingliches RG) schon die ganze Definition bringen (denn es ist eben nicht nur die Übertragung eines Rechts ein dingl. RG).
Dh eine Definition muss auch "komplett" genannt werden und darf nicht beim vorliegenden Fall auf das Nötigste zusammengeschrumpft werden.
Chris
Wenn man mit einer Definition beginnt, die nur einen Satz umfasst und bei der die Behauptung unrichtig wird, wenn man was weg lässt, dann wäre es halt falsch, das weg zu lassen.
Der Unterschied zum KV Beispiel liegt darin, dass man hier eben nur allgemeiner definiert [und den Rest als selbstverständlich voraussetzt (gerichtet auf Güteraustausch usw.)]. Dadurch wird also nichts falsch.
[nur nochmal zur Erläuterung]
Der Unterschied zum KV Beispiel liegt darin, dass man hier eben nur allgemeiner definiert [und den Rest als selbstverständlich voraussetzt (gerichtet auf Güteraustausch usw.)]. Dadurch wird also nichts falsch.
[nur nochmal zur Erläuterung]
- Manosfighter
- Mega Power User
- Beiträge: 1899
- Registriert: Montag 17. Oktober 2005, 00:43
- Ausbildungslevel: Interessierter Laie
Also von der logischen Seite erfüllt eine Sachverhalt den du unter eine reduzierte Definition schreibst natürlich auch noch die weitere Definition... logisch... Ob das dann gern gesehen wird ist eine andere Sache... Unter umständen müsstest du dies dann alles in der Remonstration ausführen... Deswegen wohl lieber den längeren Weg nehmen
@Daniel 22
Ich habe gelernt 2 übereinstimmende inhaltlich aufeinanderbezogene WE gelernt... Einfacher Grund beide Adjektive da rein zu hauen...
Bsp.:
C komtm zur Tür herein und fragt den A ob dieser ihm 2 Gänse verkaufen könne...
A telefoniert aber gerade mit B und meint zu diesem gut du kannst die 2 Gänse haben...
inhaltlich sind die 2 WE wohl gleich aber eben nicht aufeinander bezogen...
Ja etwas spießig ich weiß...
@Daniel 22
Ich habe gelernt 2 übereinstimmende inhaltlich aufeinanderbezogene WE gelernt... Einfacher Grund beide Adjektive da rein zu hauen...
Bsp.:
C komtm zur Tür herein und fragt den A ob dieser ihm 2 Gänse verkaufen könne...
A telefoniert aber gerade mit B und meint zu diesem gut du kannst die 2 Gänse haben...
inhaltlich sind die 2 WE wohl gleich aber eben nicht aufeinander bezogen...
Ja etwas spießig ich weiß...
"Die „Seehunde in der Nordsee“ sind im Verwaltungsstreitverfahren nicht beteiligungsfähig."
VG Hamburg, Beschluß vom 22.09.1988 - 7 VG 2499/88
VG Hamburg, Beschluß vom 22.09.1988 - 7 VG 2499/88
- Manosfighter
- Mega Power User
- Beiträge: 1899
- Registriert: Montag 17. Oktober 2005, 00:43
- Ausbildungslevel: Interessierter Laie
- Manosfighter
- Mega Power User
- Beiträge: 1899
- Registriert: Montag 17. Oktober 2005, 00:43
- Ausbildungslevel: Interessierter Laie
Unter der Voraussetzung, dass eine Definition abschließend ist gebe ich dir recht, ansonsten steht nirgends dass eine Definition abschließend ist. Der Begriff muss lediglich die definierte Eigenschaft stets und zu jedem Zeitpunkt aufweisen können.
Würde es wohl aber auch nciht so machen
Würde es wohl aber auch nciht so machen
"Die „Seehunde in der Nordsee“ sind im Verwaltungsstreitverfahren nicht beteiligungsfähig."
VG Hamburg, Beschluß vom 22.09.1988 - 7 VG 2499/88
VG Hamburg, Beschluß vom 22.09.1988 - 7 VG 2499/88
-
- Fleissige(r) Schreiber(in)
- Beiträge: 224
- Registriert: Montag 24. November 2003, 22:30