Leistungsort - nebensächlich?!

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Paradoxia
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Leistungsort - nebensächlich?!

Beitrag von Paradoxia »

Hallihallo!

habe eine kurze frage..

wie seht ihr das in folgendem fall:

A tätigt unter fremden namen(er gibt sich für B aus) ein geschäft mit X. B bermerkt das jedoch u meldet sich bei X um ihn aufzuklären. Er will den vertrag schliessen, aber die Lieferung soll statt in die straße des A zu B nach hause geliefert werden.

Ist diese äusserung des B jetzt eine Genehmigung des KV zw A u X?
oder ein neues angebot des B an X u somit eine verweigerung des KV zw A u X da sich ein wichtiger punkt geändert hat, näml der leistungsort?

ist dieser ort denn so wichtig zu nehmen dass eine änderung über diesen punkt als neues angebot zu sehen ist (§150 )?

oder eher nebensächlich, da es auch im Sinne des X ist, nicht mit A zu kontrahieren (geht aus SV hervor) u die Leistungsorte in derselben Stadt sind, also es keinen unterschied macht im hinblick auf entfernung etc.?

Ich tendiere zu letzterem, bin mir aber nicht ganz sicher....

Danke für tipps!
Zuletzt geändert von Paradoxia am Mittwoch 22. Februar 2006, 20:28, insgesamt 1-mal geändert.
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Manosfighter
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Beitrag von Manosfighter »

Ist X und M dieselbe Person?!
"Die „Seehunde in der Nordsee“ sind im Verwaltungsstreitverfahren nicht beteiligungsfähig."
VG Hamburg, Beschluß vom 22.09.1988 - 7 VG 2499/88
Paradoxia
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Beitrag von Paradoxia »

oh ja, sorry, hab mich vertippt.

M=X
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Klar dürfte sein, dass nach Bs Intervention Bs M/X (ich nehme an, M = X)verpflichtet ist, in Bs Wohnung zu liefern.

Wieso kommt es denn auf die Unterscheidung zwischen Genehmigung und neuem Vertrag an?
Paradoxia
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Beitrag von Paradoxia »

weil B im verlauf des SV den vertrag anfechtetl da A gegenstand XY bestellt hat aber B davon ausgegangen ist das es sich um einen KV über den gegenstand ZZ handelt.

gehen wir von einer genehmigung aus: könnte B nur die genehmigung anfechten (was ich schon problematisch finde....) und dann-> A vertreter ohne vertretungsmacht, schadensersatzansprüche des X auch aus §179

oder wenn wir von einem neuen angebot ausgehen:
er kann direkt seine WE beim KV zw ihm u X anfechten(einfach)->nur schadensersatzansprüche des X gegen A aus c.i.c.
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Manosfighter
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Beitrag von Manosfighter »

Also ich würde mal sagen, dass eine Genehmigung (§184) hier ausscheidet. Zum ersten ist diese bedingungsfeindlich wie alle Gestaltungsakte. Eine Änderung des Leistungsortes wäre dann eine Bedingung...
Zum Zweiten kommt sowieso bei Kenntnis nur die Person A hier statt der Person B für den Vertrag in Betracht (§166I)
Hab aber auch keine Kommentare gerade zur Hand
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Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Paradoxia hat geschrieben: gehen wir von einer genehmigung aus: könnte B nur die genehmigung anfechten (was ich schon problematisch finde....) und dann-> A vertreter ohne vertretungsmacht, schadensersatzansprüche des X auch aus §179

oder wenn wir von einem neuen angebot ausgehen:
er kann direkt seine WE beim KV zw ihm u X anfechten(einfach)->nur schadensersatzansprüche des X gegen A aus c.i.c.
Versteh ich nicht. Ob nun B die genehmigung anfechtet (anficht?) oder ob er einen neuen Vertrag schließt: Das Ergebnis wäre doch in beiden Fällen, dass A als Vertreter ohne VMacht gehandelt hat.
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Beitrag von Paradoxia »

naja, aber guck mal in §179 BGB:der vertreter... blablabla ist "zum schadensersatz verpflichtet, wenn der vertretene die genehmigung des vertrags verweigert"

klaro bleibt er in beiden fällen ohne vertretungsmacht, aber die schadensersatzansprüche aus 179 fallen weg bei einer genehmigung.

@manosfighter, stimmt, danke für den hinweis :) wunderbar, also noch ein argument kontra genehmigung.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Aber doch nicht, wenn die Genehmigung durch Anfechtung entfällt, oder ..?
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Beitrag von Paradoxia »

oh man, der tag war einfach zu voll von jura und zu lang #-o
du hast recht, doofmann :-w
:D cooler name :D
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ich finde den Einwand von Mansonfigther mit der Bedigungsfeindlichkeit recht überzeugend.

Also neues Angebot des B, das X angenommen hat.

Wenn nun B gem. § 119 anficht, würde er dem X u.U. aus § 122 haften.

Das Problem ist nur, dass das Ergebnis irgendwie unbillig ist, da ja A das alles verursacht hat.
cic passt ja darauf wohl auch nicht.

Allerdings könnte man zwischen A und X cic bejahen und in die Schutzwirkung dieses vorvertragl. Schulderhältnisses den B miteinbeziehen.
Also: B gegen A auf Schadenersatz (in Höhe der eigenen SE-Pflicht des B aus § 122 ggü X) nach den grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung.

Eine etwas gewagte Konstruktion vielleicht; ist auch glaub ich umstritten, ob aus cic eine Schutzwirkung zugunsten Dritter hergeleitet werden kann.
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Beitrag von Paradoxia »

Mh, kann man c.i.c. wirklich nicht anwenden? denn so gesehen handelt es sich ja nicht um einen dritten, sondern den vertreter... oder ist der in diesem fall dritter? denn er hängt ja immer noch in deisem schwebend unwirksamen vertrag.... komme gerad ein bisschen durcheinander.

und dass er garnix leisten muss ist ja nicht wirklich billig. [-(

aber anspruch aus §179 gegen A geht ja durch, wenigstens etwas.

Da nur nach schadensersatzforderung des X gegen A gefragt ist, gehe ich auf die Frage was B von A bzw X von B verlangen kann, garnicht ein :)
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Beitrag von Paradoxia »

hallo leute :)

ich bins nochmal.

Wegen der bedingungsfeindlichkeit:

ich habe im Münchener Kommentar ( §177 Rdnr 30) gelesen, dass eine genehmigung eigentl. grds. bedingungsfeindlich ist, ES SEI DENN das eintreten bzw das ausbleiben der bedingung liegt in der hand des erklärungsempfängers....

das heißt in dem vorliegenden fall wäre eine genehmigung mit abwandlung des leistungsortes als bedinung möglich, denn der partner kann sich ja aussuchen ob er die änderung akzeptiert oder nicht....

was meint ihr?

oder habe ich da was falsch verstanden?
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