Eintragung nach § 873 I BGB nicht erforderlich?

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Lacan
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Eintragung nach § 873 I BGB nicht erforderlich?

Beitrag von Lacan »

In welchen Fällen ist die Eintragung der Rechtsänderung nach § 873 I BGB nicht erforderlich: "... soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt."?
Vernunft – ein anderer Ausdruck für Ahnungslosigkeit in Bezug auf Widersprüche zwischen Zwecken und Mitteln (Luhmann)
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Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Wenn das Grundbuch vor der Einigung falsch war und dadurch erst richtig wird.

Aber es gibt sicher noch andere Fälle.
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Beitrag von Baron »

bei allen geschäften (z.B. hypothekbestellung), wenn es sich um sog. "buchfreie" grundstücke handelt,
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Beitrag von Gelöschter Nutzer »

@Baron: Hypothekenbestellung ? Meintest du nicht Übertragung ?
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Beitrag von Baron »

Daniel22 hat geschrieben:@Baron: Hypothekenbestellung ? Meintest du nicht Übertragung ?
ja... eigentlich schon :) aber die hypothekenbestellung musst doch im normalfall genauso eingetragen werden.
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Beitrag von Gelöschter Nutzer »

wolltest du jetzt Übertragung schreiben ? komme langsam durcheinander :)
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Beitrag von Baron »

Daniel22 hat geschrieben:wolltest du jetzt Übertragung schreiben ? komme langsam durcheinander :)
es ist wurst, was ich wollte und was ich wirklich geschrieben habe, da beides passt :)
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Beitrag von Gelöschter Nutzer »

hm, wieso ? bei der Übertragung nach 1154, 1153, also durch schriftl. Abtretungserklärung, brauch ich ja keine Eintragung zum Rechtsübergang ?

..oder ist das alles ein großes Missverständnis, was wir da grade zusammenschreiben ? :D
Zuletzt geändert von Gelöschter Nutzer am Mittwoch 22. Februar 2006, 22:48, insgesamt 1-mal geändert.
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Beitrag von Baron »

Daniel22 hat geschrieben:hm, wieso ? bei der Übertragung nach 1154, 1153, also durch schriftl. Abtretungserklärung, brauch ich ja keine Eintragung zum Rechtsübergang ?
ja. Du hast recht (bei der briefhypothek).

ich hatte nur irgendwie die ganze zeit die buchhypothek im kopf (da gilt schon der 873). bei einem buchfreien grundstück kann es sich natürlich nur um eine briefhypothek handeln.


mann.... musst Du mich durcheinander bringen. ich habe doch gleich am anfang das richtige gemeint und auch das richtige geschrieben "bestellung"....... und dann kommst Du mit der frage, was ich damit gemeint habe :)
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Beitrag von Gelöschter Nutzer »

ich dich durcheinanderbringen ? ;) Wieso...Bestellung war doch falsch ? Oder was verstehst du darunter ? das ist doch, wenn die Hypothek entsteht...und da brauch ich ja grade eine Eintragung ?

nur noch mal zur Klarstellung: wenn du deinen 2. Post meinst, war Bestellung auch meiner Meinung nach richtig :D
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Beitrag von Baron »

Daniel22 hat geschrieben:ich dich durcheinanderbringen ? ;) Wieso...Bestellung war doch falsch ? Oder was verstehst du darunter ? das ist doch, wenn die Hypothek entsteht...und da brauch ich ja grade eine Eintragung ?
ja. im normallfall schon. wenn das grundstück selber aber nicht im grundbuch eingetragen ist (buchfrei), dann kann man da keine eintragung vornehmen, da kein blatt dafür vorhanden sind.
dann greift eben diese ausnahme von 873 I ltzt. HS.
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Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Achso...wusste nicht, das man eine Hypothek auch ohne Grundbuch zur Entstehung bringen kann. Wieder was dazugelernt :) .
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Beitrag von Baron »

Daniel22 hat geschrieben:Achso...wusste nicht, das man eine Hypothek auch ohne Grundbuch zur Entstehung bringen kann. Wieder was dazugelernt :) .
ja. das war ja die anfangsfrage vom Lacan :)
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Beitrag von Gelöschter Nutzer »

..wieso, er hat doch nach der Rechtsänderung und nicht nach der Rechtsentstehung gefragt ? ;)
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Beitrag von Baron »

Daniel22 hat geschrieben:..wieso, er hat doch nach der Rechtsänderung und nicht nach der Rechtsentstehung gefragt ? ;)
arghh.... so wird das nix mit dem staatsexamen, wenn Du bei jedem wort so pingelig bist..... Du musst das ganze global sehen und nicht über die einzelne bedeutung der worte nachdenken :)
wenn irgendetwas entsteht, dann ist es eigentlich ja auch eine rechtsänderung.
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