meinungsstreit - bgh - darstellung
Moderator: Verwaltung
meinungsstreit - bgh - darstellung
ich habe eine frage zum aufbau eines meinungsstreits. 4es geht wieder um mietrecht und zwar ist eine wohnfläche über 10% zu klein.--
e.a. min. 10% abweichung und als zusätzliches kritserium fordert sie eine erhebliche gebrauchsbeeinträchtigung, die der mieter nachweisen muss.
a.a. ab einer abweichung von 10% immer mangel.
in einem urteil hat sich jetzt der bgh der letztgenannten ansicht angeschlossen und hat außerdem das kriterium der erheblichen gebrauchsbeeinträchtigung argumentativ widerlegt.
meine frage: beide ansichten führen zu unterschiedlichen ergebnissen. in der stellungnahme muss ich mich da mit beiden ansichten auseinander setzen oder kann ich die auffassung des bgh an stelle wiedergeben?
e.a. min. 10% abweichung und als zusätzliches kritserium fordert sie eine erhebliche gebrauchsbeeinträchtigung, die der mieter nachweisen muss.
a.a. ab einer abweichung von 10% immer mangel.
in einem urteil hat sich jetzt der bgh der letztgenannten ansicht angeschlossen und hat außerdem das kriterium der erheblichen gebrauchsbeeinträchtigung argumentativ widerlegt.
meine frage: beide ansichten führen zu unterschiedlichen ergebnissen. in der stellungnahme muss ich mich da mit beiden ansichten auseinander setzen oder kann ich die auffassung des bgh an stelle wiedergeben?
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mir ist lediglich die Meinung des BGH in dieser Sache bekannt. Wenn dies jedoch einen Meinungstreit darstellt so sind beide Meinungen darzustellen und mithilfe der Begründung des BGHs sich für dessen Meinung zu entscheiden. Zumindestens so lange bis die andere Meinung keine Vertreter mehr hat oder in der Versenkung verschwunden ist...
"Die „Seehunde in der Nordsee“ sind im Verwaltungsstreitverfahren nicht beteiligungsfähig."
VG Hamburg, Beschluß vom 22.09.1988 - 7 VG 2499/88
VG Hamburg, Beschluß vom 22.09.1988 - 7 VG 2499/88
Die Darstellung eine Ansicht, dann andere Ansicht dann Streitentscheidung ist für die Klausur geeignet, aber nicht für ne Hausarbeit.
Es empfiehlt sich je ein Argument der einen Meinung dem Argument der aderen gegenüberzustellen und am Ende unter diesen Meinungen zu subusmiieren. Da beide Ansichten zu anderen Ergebnissen kommen, machst du dann ganz normal deine Streitentscheidung.
Habe ich in meiner BGB-HA gemacht und nur Lob vom Korrektor erhalten.
Damit zeigt man auch, dass man sich intensiv mit dem Problem beschäftigt hat.
Es empfiehlt sich je ein Argument der einen Meinung dem Argument der aderen gegenüberzustellen und am Ende unter diesen Meinungen zu subusmiieren. Da beide Ansichten zu anderen Ergebnissen kommen, machst du dann ganz normal deine Streitentscheidung.
Habe ich in meiner BGB-HA gemacht und nur Lob vom Korrektor erhalten.
Damit zeigt man auch, dass man sich intensiv mit dem Problem beschäftigt hat.
Zuletzt geändert von Gelöschter Nutzer am Mittwoch 22. Februar 2006, 22:53, insgesamt 1-mal geändert.
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Ich würde den "BGH" nicht erwähnen.
Es geht hier nicht darum der Rechtsprechung des BGh zu folgen, sondern um die Auseinadersetzung mit einem Problem. Da ist es völlig egal, wer was gesagt hat. Es kommt allein auf die QUALITÄ'T der Argumente an.
Im Übrigen ergibt sich die BGh-Entscheidung aus den Fussnoten.
Es empfiehlt sich: "Eine Ansicht", die "andere Ansicht" zu verwenden.
Es geht hier nicht darum der Rechtsprechung des BGh zu folgen, sondern um die Auseinadersetzung mit einem Problem. Da ist es völlig egal, wer was gesagt hat. Es kommt allein auf die QUALITÄ'T der Argumente an.
Im Übrigen ergibt sich die BGh-Entscheidung aus den Fussnoten.
Es empfiehlt sich: "Eine Ansicht", die "andere Ansicht" zu verwenden.