Ich habe in verschiedenen Büchern diverse Darstellungen gelesen, wo der Umfang der Prüfung enes Urteils durch das BVerfG dargestellt werden soll.
Manche machen das beim Beschwerdegegenstand, andere bei der Beschwerdebefugnis und andere wiederum erst bei der Begründetheit.
Was stimmt denn nun? Ist ziemlich verwirrend.
Bei der Beschwerdebefugnis (Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung) wäre doch der beste Platz, oder nicht?
Unterschiedliche Darstellunge
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Also sollte man dann dazu in der Zulässigkeit gar kein Wort verlieren und erst in der Begründetheiut was dazu schreiben?
Im Hillgruber/Goss wird das nämlich in der Zulässogkeit problematisiert. Dort heisst es: Es muss die Möglichekit einer Verletzung spezifischen Verfasungsrechts vorliegen. (Bei der Beschwerdebefugnis).
Im Hillgruber/Goss wird das nämlich in der Zulässogkeit problematisiert. Dort heisst es: Es muss die Möglichekit einer Verletzung spezifischen Verfasungsrechts vorliegen. (Bei der Beschwerdebefugnis).