Unterschiedliche Darstellunge

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

Unterschiedliche Darstellunge

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ich habe in verschiedenen Büchern diverse Darstellungen gelesen, wo der Umfang der Prüfung enes Urteils durch das BVerfG dargestellt werden soll.

Manche machen das beim Beschwerdegegenstand, andere bei der Beschwerdebefugnis und andere wiederum erst bei der Begründetheit.

Was stimmt denn nun? Ist ziemlich verwirrend.

Bei der Beschwerdebefugnis (Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung) wäre doch der beste Platz, oder nicht?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Also ich hab gelernt, dass das am Anfang der Begründetheit unter "Prüfungsmaßstab des BVerfG" anspricht.
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bilguer
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Beitrag von bilguer »

So habe ich das auch grundsätzlich gemacht.
Allerdings muss man sich einen anderen Aufbau immer dann vorbehalten, wenn die Prüfung dieses erfordert.
Mit diesem kryptischen Satz will ich eigentlich nur sagen, dass auch im Aufbau Flexibilität gefordert ist.
Gruß
bilguer
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BuggerT
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Beitrag von BuggerT »

brain3112 hat geschrieben:Also ich hab gelernt, dass das am Anfang der Begründetheit unter "Prüfungsmaßstab des BVerfG" anspricht.
Hab ich auch überwiegend so gesehen und selbst so gemacht. Riecht nach h.M. :wink2:.


grtz
BuggerT
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Also sollte man dann dazu in der Zulässigkeit gar kein Wort verlieren und erst in der Begründetheiut was dazu schreiben?

Im Hillgruber/Goss wird das nämlich in der Zulässogkeit problematisiert. Dort heisst es: Es muss die Möglichekit einer Verletzung spezifischen Verfasungsrechts vorliegen. (Bei der Beschwerdebefugnis).
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

brain3112 hat geschrieben:Also ich hab gelernt, dass das am Anfang der Begründetheit unter "Prüfungsmaßstab des BVerfG" anspricht.
So habe ich es auch gelernt und immer gemacht!

LG just*a*girL
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