mangelfolgeschaden - § 536a - streit - darstellung

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Gelöschter Nutzer

mangelfolgeschaden - § 536a - streit - darstellung

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

ich will den 536a aauf einen möglichen mangelfolgeschaden anwenden, aber dann eh recht kurz ablehnen.


meeinnn problem ist allerdings, dass es bei mangelfolgeschäden einen streit über die anwendbarkeit des § 536a gibt.

die h.m. bejaht die anwendbarkeit.

wie soll ich das darstellen? kann ich mich einfach der h.m. anschließen und dann den 536a ablehnen?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

wie jetzt ? wenn die h.M. die Anwendbarkeit bejaht und du dich ihr anschließen willst, warum willst du den 536a dann ablehnen ? hast du dich verschrieben ?;)
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

ich will den 536a nur kurz anprüfen, weil es im ergebnis kein mangelfolgeschaden ist.

jedoch ist umstritten, ob 536a bei mangelfolgeschäden anzuwenden ist.

die h.m. bejahtz dies.


MEINE frage ist, ob ich jetzt erxttra deen streit vom zaun brechen muss oder irgendwie drum rum komme!!!!
Deus Ex Machina
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Beitrag von Deus Ex Machina »

Also es ist kein Mangelfolgeschaden, aber du willst streiten, ob 536a auf Mangelfolgeschäden auszuweiten ist. Klingt ja seltsam eigentlich ;)

Der Meinungsstreit geht doch um die Reichweite der Haftung des Vermieters und um den Umfang des zu ersetzenden Schadens. Wenn du gar nicht zum Punkt "Schaden" hinkommst, weil z.B. der Mieter den später eingetretenen Mangel nicht zu vertreten hat oder überhaupt kein Schaden da ist (kenn den SV jetzt nicht), kannst du da gar nicht erst drüber streiten. Der Meinungsstreit wird ja erst an diesem Punkt relevant, wo du überhaupt einen zurechenbaren (oder eben von der Garantiehaftung des § 536a I 1 1. Alt eingeschlossenen) Schaden hast...
tom1980
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Beitrag von tom1980 »

Ich würde wie folgt vorgehen: Als ersten Punkt den Streit ansprechen, ob 536a anwendbar. Dann ein paar Argumente pro/contra, und als zweiten Punkt darstellen, dass Streit offenbleiben kann, weil ohnehin kein MFS vorliegt. Dann hat man gezeigt, dass man den Streit kennt, muss diesen aber nicht groß entscheiden, weil ja eh 536a (-). Aber wenn 536a ganz offensichtlich nicht eingreift, dann sollte man sich nicht zulange damit aufhalten. Sonst heißt es nachher: "Falsche Schwerpunktsetzung"!
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