Sozialrecht - Zuzahlungen bei Pflegeversicherungen
Moderator: Verwaltung
Sozialrecht - Zuzahlungen bei Pflegeversicherungen
Sind erwachsene Kinder verpflichtet, die Pflege(-heim)-kosten ihrer Eltern dadurch tilgen, dass sie als Eigentümer von Immobilien/ Grundstücken diese zuerst verkaufen müssen, bevor das Sozialamt Leistungen übernimmt?
Also...grundsätzlich gilt schon: Erstmal müssen die Kinder ran -wenn sie können- dann das Sozialamt. Es ist aber so, daß den Kindern und deren Familien ein angemessener Selbstbehalt verbleiben muss. Da gibts ein exakt passendes Urteil vom BVerfG
Schau mal da
http://www.tagesschau.de/aktuell/meldungen/0,1185,OID4409910_TYP_THE_NAV_REF2,00.html (Verwaister Link automatisch entfernt)
Man kann mit Sicherheit nicht erwarten, daß die Kinder ihr eigenes Häuschen verkloppen, wie´s allerdings ist, wenn die Kinder mehrfache Millionäre sind und auch wenn sie für die Eltern zahlen müssten keinerlei Luxus einbüßen müssen, das könnte man sicherlich diskutieren.
Schau mal da
http://www.tagesschau.de/aktuell/meldungen/0,1185,OID4409910_TYP_THE_NAV_REF2,00.html (Verwaister Link automatisch entfernt)
Man kann mit Sicherheit nicht erwarten, daß die Kinder ihr eigenes Häuschen verkloppen, wie´s allerdings ist, wenn die Kinder mehrfache Millionäre sind und auch wenn sie für die Eltern zahlen müssten keinerlei Luxus einbüßen müssen, das könnte man sicherlich diskutieren.
Ganz so einfach ist die Thematik m. E. n. nicht:
Im Alter gibt es Prinzipiell erst mal die sog. Grundsicherung gem. SGB XII. Hier werden Kinder - vereinfacht gesagt - nur herangezogen, wenn sie ein Einkommen von mehr als € 100.000,00 pro Jahr haben.
Falls die Grundsicherung und die sonstigen Einkünfte des Bedürftigen nicht genügen, besteht die Möglichekt sog. Ergänzende Sozialhilfe (ist im Prinzip ganz normale Sozialhilfe) zu beantragen. Für die gilt o.g. Privilegierung nicht. D. h. das Sozialamt kann Unterhaltsansprüche und sonstige Ansprüche (z. B. Rückforderung Geschenk nach § 528 BGB) des Berchtigten verwerten. Sonstige Ansprüche werden per Bescheid übergeleitet, Unterhaltsansprüche gehen automatisch über. Ob ein Unterhaltsanspruch besteht, bestimmt sich nach den "normalen" zivilrechtlichen Regelungen. Primär ist auf das Einkommen abzustellen, erst wenn das nicht ausreicht, um Unterhaltsansprüche zu befriedigen ist ggf. das Vermögen einzusetzen.
Lies Dir mal die Antragsformulare durch, da wird nach alldem gefragt ...
Im Alter gibt es Prinzipiell erst mal die sog. Grundsicherung gem. SGB XII. Hier werden Kinder - vereinfacht gesagt - nur herangezogen, wenn sie ein Einkommen von mehr als € 100.000,00 pro Jahr haben.
Falls die Grundsicherung und die sonstigen Einkünfte des Bedürftigen nicht genügen, besteht die Möglichekt sog. Ergänzende Sozialhilfe (ist im Prinzip ganz normale Sozialhilfe) zu beantragen. Für die gilt o.g. Privilegierung nicht. D. h. das Sozialamt kann Unterhaltsansprüche und sonstige Ansprüche (z. B. Rückforderung Geschenk nach § 528 BGB) des Berchtigten verwerten. Sonstige Ansprüche werden per Bescheid übergeleitet, Unterhaltsansprüche gehen automatisch über. Ob ein Unterhaltsanspruch besteht, bestimmt sich nach den "normalen" zivilrechtlichen Regelungen. Primär ist auf das Einkommen abzustellen, erst wenn das nicht ausreicht, um Unterhaltsansprüche zu befriedigen ist ggf. das Vermögen einzusetzen.
Lies Dir mal die Antragsformulare durch, da wird nach alldem gefragt ...