ausgleichsanspruch gemäss § 89b HGB auch für existenzgründer?

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

Antworten
Gelöschter Nutzer

ausgleichsanspruch gemäss § 89b HGB auch für existenzgründer?

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

angenommen ein hartz IV beziehender plant die unternehmerische selbstständigkeit bsw. auf der grundlage eines zuvor abgeschlossenen handelsvertretervertrages mit einem unternehmer.

noch ehe der handelsvertreter jedoch in den ordentlich angemeldeten selbsständigen betrieb übergeht (also vor stichtag der gründung) fruchtet die dem vertrag zu grunde liegende vermittlung und betreuung mehrfach, weil der handelsvertreter z.b. aus gründen der planungssicherheit marktests durchführte (z.b. um geschäftsbeteiligungen dritter einzuwerben).

der vertretene unternehmer will schliesslich die vereinbarte provisionen des handelsvertreters 1. nicht leisten und 2. kündigt er den vertrag oder stellt den vertrag grundsätzlich in frage.

abgesehen vom anspruch auf provision (1), hat der handelsvertreter trotz noch nicht vorliegenden selbstständigen betriebes ausgleichsanspruch gemäss § 89b HGB (2), anspruch auf ersatz des zu erwartenden entgangenen gewinns § 252 BGB (3) oder wg. "betriebsbedingten ausfalls" (geschäftsausfall) gemäss §? (4)?

schliesslich hat der handelsvertreter den gegenstand seiner primärverpflichtung erfüllt und den unternehmer auf den markt erfolgreich eingeführt.
und ausserdem würden aus steuerlicher sicht die tatsächlichen vorbereitenden massnahmen bzw. damit verbundener aufwendungen zur gründung letztlich doch auch durch bsw. eine institution wie das finanzamt betrieblich gewertet.

habt vielen dank im voraus, wenn es zur ohnehin erschwerten belastung von existenzgründern dazu etwas geklärt geben könnte.

tom
Antworten