gibt es auch in Bundesländern, in denen während der Fußball-WM kein Spiel stattfindet , die Möglichkeit eine Ausnahmebewilligung nach § 23 LadSchlG zu erteilen und wenn ja, auf welche Argumente würdet ihr dies ggf. stützen?
Vielleicht anlässlich der Übertragung eines Spiels auf einer öffentlichen Großleinwand, das hätte ja dann einen gewissen Volksfestcharakter. Schau mal in einem Ladenschlußgesetz-Kommentar nach, ob das unter ein dringendes öffentliches Interesse im Sinne des § 23 fällt.