Klausurenstau
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Klausurenstau
Fall: Der mehr als redliche Student X schreibt an der grottigen XY Uni eine Klausur im öffentlichen Recht mit. Nach 4 Monaten erkundigt er sich nach der Rückgabe der Klausur, da er terminlich auf den Schein angewiesen ist.
Die Universität setzt die Rückgabe jedoch auf unbestimmte Zeit aus. Als Begründung wird angeführt, dass die Uni zur Zeit über keine Mittel verfügt und ohnehin Personalmangel herrscht.
Könnte X eine Verpflichtungsklage als Untätigkeitsklage gegen die Uni anstrengen ? Oder Leistungsklage auf Korrektur ?
bin mir da unsicher, die Klausur ist glaube ich Va oder ?
Die Universität setzt die Rückgabe jedoch auf unbestimmte Zeit aus. Als Begründung wird angeführt, dass die Uni zur Zeit über keine Mittel verfügt und ohnehin Personalmangel herrscht.
Könnte X eine Verpflichtungsklage als Untätigkeitsklage gegen die Uni anstrengen ? Oder Leistungsklage auf Korrektur ?
bin mir da unsicher, die Klausur ist glaube ich Va oder ?
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- Olli
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Hat der ehrenwerte Student X vielleicht nochmal auf die besondere Dringlichkeit hingewiesen und einen Eilantrag gestellt? Das soll auch an einer bestimmten Grotten-Uni XY möglich sein...
In Bayern ist prinzipiell alles schwerer als im Rest der Republik, auch das Kilo Mehl. (Ara, 24.01.2012)
Morgenmagazin: Wir geben ab zur Tagesschau nach Hamburg. Auch eine sehr schöne Stadt.
Jens Riewa: Die schönste. Guten Morgen meine Damen und Herren.
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- Olli
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Der gutgläubige Student könnte aber natürlich nachträglich einen Antrag auf wohlwollend schnelle Korrektur stellen...
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- schlafkatze
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hallo??!?!? was heißt "die universität"? dekan? prüfungsamt? rektor? krach schlagen, zoff machen, den leuten in den arsch treten. das ist alles, was hilft.
Der öffentliche Dienst braucht gar nicht für sich zu werben. Das ist wie Freibier auf der Wiesn, da braucht es auch keine konzertierten Marketinganstrengungen.
j 20.07.07
j 20.07.07
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Ich danke für den praktischen Lebensrat ....
Aber die Ersatzvornahme im gestreckten Faustverfahren nach altgermanischer Sitte soll nicht mehr zulässig sein glaube ich
Nochmal zurück zum rechtlichen. Welche Klageart wäre dann einschlägig ? Leistungsklage gerichtet auf Ermessensfehlerfreie Bescheidung und als Annex Verpflichtung zum Erlass des entsprechenden VA ?
Antrag an die Uni auf Bescheidung wäre dann Vorverfahren nach 68 ff ?Aber wahrscheinlich ist die Verpflichtungsklage auf Erstellung des Scheins nach Korrektur Rechtsschutzintensiver, kann man dann über 75 I zur Entbehrlichkeit des Vorverfahrens kommen ? wenn ich die Abgabe der Klausur durch den X als konkludenten Antrag sehe ?
Aber die Ersatzvornahme im gestreckten Faustverfahren nach altgermanischer Sitte soll nicht mehr zulässig sein glaube ich
Nochmal zurück zum rechtlichen. Welche Klageart wäre dann einschlägig ? Leistungsklage gerichtet auf Ermessensfehlerfreie Bescheidung und als Annex Verpflichtung zum Erlass des entsprechenden VA ?
Antrag an die Uni auf Bescheidung wäre dann Vorverfahren nach 68 ff ?Aber wahrscheinlich ist die Verpflichtungsklage auf Erstellung des Scheins nach Korrektur Rechtsschutzintensiver, kann man dann über 75 I zur Entbehrlichkeit des Vorverfahrens kommen ? wenn ich die Abgabe der Klausur durch den X als konkludenten Antrag sehe ?
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- Fleissige(r) Schreiber(in)
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Aus dem Bauch heraus:
Wie hier schon gesagt wurde, werden die einzelnen Klausurbenotungen nicht als VAs angesehen. Wenn es Deine letzte Klausur war, die Du zur Zwischenprüfung oder einem großen Schein (der müsste VA sein) war, kannst Du Verpflichtungsklage auf Erteilung des Scheins, bzw. des ZwischenprüfungsVAs erheben.
Ansonsten wäre wahrscheinlich eine allgemeine Leistungsklage statthaft.
Wie hier schon gesagt wurde, werden die einzelnen Klausurbenotungen nicht als VAs angesehen. Wenn es Deine letzte Klausur war, die Du zur Zwischenprüfung oder einem großen Schein (der müsste VA sein) war, kannst Du Verpflichtungsklage auf Erteilung des Scheins, bzw. des ZwischenprüfungsVAs erheben.
Ansonsten wäre wahrscheinlich eine allgemeine Leistungsklage statthaft.