Klausurenstau

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

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Kadet
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Klausurenstau

Beitrag von Kadet »

Fall: Der mehr als redliche Student X schreibt an der grottigen XY Uni eine Klausur im öffentlichen Recht mit. Nach 4 Monaten erkundigt er sich nach der Rückgabe der Klausur, da er terminlich auf den Schein angewiesen ist.

Die Universität setzt die Rückgabe jedoch auf unbestimmte Zeit aus. Als Begründung wird angeführt, dass die Uni zur Zeit über keine Mittel verfügt und ohnehin Personalmangel herrscht.


Könnte X eine Verpflichtungsklage als Untätigkeitsklage gegen die Uni anstrengen ? Oder Leistungsklage auf Korrektur ?

bin mir da unsicher, die Klausur ist glaube ich Va oder ? :D
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ich habe mal gehört, daß nicht die Klausur oder Hausarbeit ein VA ist, sondern der Schein. Uns wurde erklärt, wir könnten, wenn die Remonstration einer HA erfolglos bliebe, mit dem Schein oder eben, weil kein Schein erteilt wurde, vor dem Verwaltungsgericht klagen.
Kadet
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Beitrag von Kadet »

Der ehrenwerte X Student kann ja gar nicht remonstrieren, weil seine Klausur wahrscheinlich niemals korrigiert werden wird :D
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Olli
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Beitrag von Olli »

Hat der ehrenwerte Student X vielleicht nochmal auf die besondere Dringlichkeit hingewiesen und einen Eilantrag gestellt? Das soll auch an einer bestimmten Grotten-Uni XY möglich sein...
In Bayern ist prinzipiell alles schwerer als im Rest der Republik, auch das Kilo Mehl. (Ara, 24.01.2012)

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Kadet
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Beitrag von Kadet »

Im gedachten Fall war ist dies nicht erfolgt. Der gutgläubige Student konnte ja nicht Ahnen welche Auswüchse tatsächlich möglich sind....

Ist dadurch der Rechtsschutz präkludiert ?

Irgendwann dauert die Korrektur länger als das Studium :D
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Olli
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Beitrag von Olli »

Der gutgläubige Student könnte aber natürlich nachträglich einen Antrag auf wohlwollend schnelle Korrektur stellen...
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schlafkatze
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Beitrag von schlafkatze »

hallo??!?!? was heißt "die universität"? dekan? prüfungsamt? rektor? krach schlagen, zoff machen, den leuten in den arsch treten. das ist alles, was hilft.
Der öffentliche Dienst braucht gar nicht für sich zu werben. Das ist wie Freibier auf der Wiesn, da braucht es auch keine konzertierten Marketinganstrengungen.
j 20.07.07
Kadet
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Beitrag von Kadet »

Ich danke für den praktischen Lebensrat ....
Aber die Ersatzvornahme im gestreckten Faustverfahren nach altgermanischer Sitte soll nicht mehr zulässig sein glaube ich :D


Nochmal zurück zum rechtlichen. Welche Klageart wäre dann einschlägig ? Leistungsklage gerichtet auf Ermessensfehlerfreie Bescheidung und als Annex Verpflichtung zum Erlass des entsprechenden VA ?

Antrag an die Uni auf Bescheidung wäre dann Vorverfahren nach 68 ff ?Aber wahrscheinlich ist die Verpflichtungsklage auf Erstellung des Scheins nach Korrektur Rechtsschutzintensiver, kann man dann über 75 I zur Entbehrlichkeit des Vorverfahrens kommen ? wenn ich die Abgabe der Klausur durch den X als konkludenten Antrag sehe ?
Ollibolli
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Beitrag von Ollibolli »

Aus dem Bauch heraus:

Wie hier schon gesagt wurde, werden die einzelnen Klausurbenotungen nicht als VAs angesehen. Wenn es Deine letzte Klausur war, die Du zur Zwischenprüfung oder einem großen Schein (der müsste VA sein) war, kannst Du Verpflichtungsklage auf Erteilung des Scheins, bzw. des ZwischenprüfungsVAs erheben.

Ansonsten wäre wahrscheinlich eine allgemeine Leistungsklage statthaft.
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