Hallo!
Bei der Dresdenwahl hat es einen Antrag auf eine einstweilige Anordnung nach § 32 I BVerfGG gegeben, dem BWahlleiter aufzugeben, das Ergebnis nach der Nachwahl bekanntzugeben.
§ 49 BWG bestimmt, dass Maßnahmen nur nach den Regeln des BWG/ der BWO und dem Art. 41 GG angefochten werden können. Die Ergebnisbekanntgabe soll eine Maßnahme i.S.d. § 49 BWG sein, oder? Rechtsschutz soll also erst nach der Wahl zu erlangen sein. (jedenfalls habe ich das BVerfG so verstanden)
http://www.bverfg.de/entscheidungen/fra ... 03105.html
Wenn eine einstweilige Anordnung nicht möglich ist - kann dann nicht eine VB über Art. 3 GG möglich sein? Eine Ungleichbehandlung liegt schließlich vor??
Wahlberechtigter macht Ungleichbehandlung geltend?!
Moderator: Verwaltung
- jurajura
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prüfung einstweiliger anordnung
OK. Das hört sich gut an. D. h. der Antrag auf e. einsweilige Anordnung ist zuerst zu prüfen, und inzident stelle ich dann fest, dass eine VB nicht geht?
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inzident...
Mit inzident meinte ich, dass das BVerfG in seiner Prüfung der Zulässigkeit eines Antrages auf eine e.A. feststellt, ob die "Hauptsache", was ja in diesem Fall eine VB wg. Verletzung in Art. 38 I GG wäre, zulässig ist. Dementsprechend ist dann bei der Zulässigkeit des Antrages auf eine e.A. die Zulässigkeit der VB zu überprüfen, deren Unzulässigkeit dann Grund für die Unszulässigkeit der e.A. ist.
Korrigiert mich, wenn ich falsch liege.
Die Überlegung soll der Frage dienen, wie man die Ergebnisbekanntgabe durch den Wahlleiter hätte verhindern können.
Dummerweise hab ich schon recht viel dazu gesucht aber herzlich wenig zum prüfungstechnischen Aufbau gefunden. (obenstehendes ist jetzt der Vorschlag von Rolf Schmidt - und ein bissel an der Entscheidung orientiert...)
Korrigiert mich, wenn ich falsch liege.
Die Überlegung soll der Frage dienen, wie man die Ergebnisbekanntgabe durch den Wahlleiter hätte verhindern können.
Dummerweise hab ich schon recht viel dazu gesucht aber herzlich wenig zum prüfungstechnischen Aufbau gefunden. (obenstehendes ist jetzt der Vorschlag von Rolf Schmidt - und ein bissel an der Entscheidung orientiert...)