In der Benutzungsordnung heißt es:
§ 9
Kontrollen, Fundsachen, Hausrecht
(1) Alle mitgeführten Bücher, Zeitschriften usw. sind der Aufsicht deutlich erkennbar vorzulegen. Die
Bibliothek ist ferner befugt, den Inhalt von mitgeführten Aktenmappen, Taschen und anderen
Behältnissen zu kontrollieren.
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(2) Dem Bibliothekspersonal sind auf Verlangen ein amtlicher Ausweis und der Benutzerausweis
vorzulegen.
(3) In der Bibliothek gefundene oder aus nicht fristgerecht geräumten Schließfächern entnommene
Gegenstände werden entsprechend § 978 des Bürgerlichen Gesetzbuches behandelt.
(4) Die Bibliotheksleitung übt das Hausrecht aus; sie kann Bibliotheksbedienstete mit der
Wahrnehmung des Hausrechts beauftragen.
Praktisch sieht das ganze so aus:
Es gibt einen Vorraum, wo Taschen und Jacken einzuschließen sind, erst dann darf man in die "richtige" Bibliothek. Der Wachmann sitzt in diesem Vorraum.
Eigentlich habe ich keine Zeit mir über so einen Schnickschnack Gedanken zu machen, aber vielleicht habt ihr ja Lust dazu.
- Kann man die Taschenkontrolle überhaupt durch Benutzungsordnung anordnen (Wesentlichkeitstheorie)?
- Wenn man das Grundsätzlich könnte, ist die Kontrolle von Taschen, die eingeschlossen waren vielleicht unverhältnismäßig?
- Ist ein Wachmann einer privaten Firma "die Bibliothek". Bzw. kann das Hausrecht an ihn delegiert werden?
Es besteht vermutlich nicht die Gefahr, dass ich mal kontrolliert werde, da ich noch nie gesehen habe, dass ein Mann kontroliert wird...