§ 263

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Gelöschter Nutzer

§ 263

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Wann beginnt die Verjährung bei § 263 genau zu laufen, wenn ein strafverfolgungsantrag gestellt wird.

in wiefern hat die schriftliche rücknahme des antrags die strafrechtliche verfolgung verwirkt?
Zuletzt geändert von Gelöschter Nutzer am Samstag 22. April 2006, 15:07, insgesamt 2-mal geändert.
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corpusiuris
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Beitrag von corpusiuris »

Es gibt hier keine Rechtsberatung und keine Hausarbeiten-Besprechungen!!
Ganz allgemein: Strafrechtliche Verjährung ungefähr 70ff. StGB geregelt: Bei Betrug 5 Jahre ab letztem Tatzeitpunkt.

in wiefern hat die schriftliche rücknahme des antrags die strafrechtliche verfolgung verwirkt?
? Verfolgungsverwirkung noch nie gehört. Evtl. Rücktritt, § 24, vom versuchten Betrug. Allerdings wohl beendeter Verusch, da mit Stellung des Antrags keine weiteren Schritte des ASt zur Auszahlung erforderlich waren.
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Giorgio
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Beitrag von Giorgio »

corpusiuris hat geschrieben:
Es gibt hier keine Rechtsberatung und keine Hausarbeiten-Besprechungen!!
Ganz allgemein: Strafrechtliche Verjährung ungefähr 70ff. StGB geregelt: Bei Betrug 5 Jahre ab letztem Tatzeitpunkt.
Hier aufpassen: Verjährungsbeginn ist nicht Tag der Antragstellung, sondern letzte Leistungserlangung, also Ende des Monats, an dem zuletzt BAFöG-Leistung gewährt wurde.
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