Wo spricht man denn sinnvollerweise die obj. Klagenhäufung nach § 44 VwGO an? Im Zivilrecht prüft man obj./subj. Klagenhäufung doch idR zwischen Zulässigkeit und Begründetheit.
Hufen schlägt nun vor, auf eine obj. Klagenhäufung nach § 44 VwGO am Ende der Statthaftigkeitsprüfung, also im Rahmen der Zulässigkeit einzugehen (Hufen, VerwProzR, 5. Aufl. 2003, § 13 Rn 19).
Was meint ihr?
grtz
BuggerT
Obj. Klagenhäufung, § 44 VwGO
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- BuggerT
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Grundsätzlich prüft man erst die Zulässigkeit jeder einzelnen Klage und anschließend die Zulässigkeit der Verbindung. Anders kenne ich es nicht.
Mit der Statthaftigkeit hat das eher weniger zu tun... Schlag zur Sicherheit mal im Kopp/Schenke nach! Ich würde es so machen, wie die Praxis es macht. Ein zu "literarischer" Aufbau kommt evtl. nicht so gut an (auch wenn er nicht falsch ist).
Mit der Statthaftigkeit hat das eher weniger zu tun... Schlag zur Sicherheit mal im Kopp/Schenke nach! Ich würde es so machen, wie die Praxis es macht. Ein zu "literarischer" Aufbau kommt evtl. nicht so gut an (auch wenn er nicht falsch ist).
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- BuggerT
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Danke für eure Antworten. Ich denke nun auch, dass man - wie im Zivilrecht üblich - zwischen Zulässigkeit und Begründetheit darauf eingehen sollte. Allerdings würde ich eine separate Prüfung der Zulässigkeiten nicht ohne weiteres vornehmen. Es ist mE ausreichend, an den entscheidenden Stellen, zB bei der Statthaftigkeit, entsprechend zu differenzieren.
grtz
BuggerT
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BuggerT