Fahrer/Halterhaftung als Gesamtschuldner??
Moderator: Verwaltung
Fahrer/Halterhaftung als Gesamtschuldner??
wenn eine Sache bei einem Verkehrsunfall beschädigt wird und Halter nicht gleich Fahrer ist, dann haften der Halter nach §7 StVG und der Fahrer (bei Verschulden) nach §18 STVG als Gesamschuldner nach § 840 BGB analog, oder? oder hat eine der Haftungen Vorrang......habe da gerade so etwas gelesen, aber das ist doch falsch, richtig ist doch die Haftung als Gesamtschuldner....
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In diesen Haftungsfällen sollte man die Haftpflichtversicherung nie vergessen. In der Regel verklagt man also:
1) Halter, § 7 I StVG
2) Fahrzeugführer, §§ 18 I, 7 I StVG
3) Haftpflichtversicherer, § 3 Nr. 1, 2 PflVG
Alle drei haften gesamtschuldnerisch. Etwaige weitere Anspruchsgrundlagen (§§ 823 I, 823 II iVm StGB/StVO usw) mal außer Betracht gelassen.
grtz
BuggerT
1) Halter, § 7 I StVG
2) Fahrzeugführer, §§ 18 I, 7 I StVG
3) Haftpflichtversicherer, § 3 Nr. 1, 2 PflVG
Alle drei haften gesamtschuldnerisch. Etwaige weitere Anspruchsgrundlagen (§§ 823 I, 823 II iVm StGB/StVO usw) mal außer Betracht gelassen.
grtz
BuggerT
- bilguer
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Ein gängiges Problem auch für das 2.Examen. Angenehmerweise kann man §§823 I, II, usw mit einem Satz dort abbügeln, da über §254 dort eh nicht anderes herauskommt als über die Haftung via StVG!Alle drei haften gesamtschuldnerisch. Etwaige weitere Anspruchsgrundlagen (§§ 823 I, 823 II iVm StGB/StVO usw) mal außer Betracht gelassen.
Gruß
bilguer
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Wenn du nach § 840 zu einer Gesamtschuld kommst und diese nach § 426 bestimmen willst (zugleichen Anteilen?), dann regel § 840 II für die Fälle der §§ 831, 832, 829, dass "ein anderes bestimmt ist" iSd § 426 I 1.Vouchy hat geschrieben:Lacan: danke auch dir. Nur eine Frage. der Verweis auf § 426 steht doch in §840 I, oder was meinstest du?
Das sind die häufigen Fälle der gesamtschuldnerischen Haftung von Unternehmer und Verrichtungsgehilfen (Fahrer), die zumeist auch überleiten zur gestörten Gesamtschuld (Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis).
Vernunft – ein anderer Ausdruck für Ahnungslosigkeit in Bezug auf Widersprüche zwischen Zwecken und Mitteln (Luhmann)
- BuggerT
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An der Uni würde ich mich aber hüten, das nur mit einem Satz abzuhandeln. Es sind ja völlig unterschiedliche Haftungsvoraussetzungen:bilguer hat geschrieben:Ein gängiges Problem auch für das 2.Examen. Angenehmerweise kann man §§823 I, II, usw mit einem Satz dort abbügeln, da über §254 dort eh nicht anderes herauskommt als über die Haftung via StVG!Alle drei haften gesamtschuldnerisch. Etwaige weitere Anspruchsgrundlagen (§§ 823 I, 823 II iVm StGB/StVO usw) mal außer Betracht gelassen.
Gruß
bilguer
- § 7 I StVG: verschuldensunabhängige Haftung (Gefährdungshaftung!)
- §§ 18 I, 7 I StVG: Haftung für vermutetes eigenes Verschulden
- §§ 823 usw: Verschuldenshaftung
Allerdings muss man beachten, dass die Haftung aus dem StVG "vorgeht", also in der Prüfung immer mit Ansprüche aus dem StVG beginnen!
grtz
BuggerT
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