[MietR] Unzureichende Klarheit des Gesetzes

ArbeitsR, Freiwillige Gerichtsbarkeit, Grundlagenfächer, InternetR, Steuer- und SteuerstrafR, Wirtschafts- und WettbewerbsR sowie sonstige Nebengebiete

Moderator: Verwaltung

Antworten
ziviman
Power User
Power User
Beiträge: 322
Registriert: Sonntag 2. Oktober 2005, 13:28

[MietR] Unzureichende Klarheit des Gesetzes

Beitrag von ziviman »

Ich befasse mich zur Zeit intensiver mit dem Mietrecht. Allerdings muss ich sagen, dass die §§ 535 ff. BGB doch sehr unklar gestaltet sind, und das gerade in den Bereichen, die in der Praxis wohl am häufigsten vorkommen.
So heißt es z.B. im Kommentar zu § 558 b, dass die sog. Zustimmungsfrist erst dann zu laufen beginnt, wenn das Erhöhungsverlangen überhaupt den formellen Anforderungen genügt. Diese Mängel können dann aber vom Vermieter in einem evt. Prozess nachgeholt werden.
Toll, dass es aber eine Meinung gibt, die besagt, dass, wenn man einer Mieterhöhung zustimmt, die Mägel beinhaltet, man trotzdem an diese gebunden ist??!! Das widerspricht sich doch!! Was ist z.B., wenn man einer Erhöhung zugestimmt hat (also nach der Meinung dann schon daran gebunden ist), obwohl Mängel vorhanden waren (von denen man aber nichts weiß!!), und somit, nach der ersten Meinung, die Zustimmungsfrist noch gar nicht zu laufen begonnen hat, aber trotzdem, nach der zweiten Meinung, an die Mieterhöhung gebunden ist. Das ist doch vollkommener Blödsinn, betrachtet man z.B. die Möglichkeit, wenn man später von den Mägeln des Antrags erfährt, man ihn wieder rückgängig machen will. Das widerspricht auch dem § 558 b. Dort ist nur die Möglichkeit gegeben, auf Zustimmung klagen zu können, wenn man nicht zugestimmt oder teilweise zugestimmt hat. Was ist aber, wenn man trotz der formellen Mängel zustimmt, dann aber erfährt, dass es diese Mängel gab, und dann nicht mehr will??!! Diesen Fall regelt § 558 b nicht. Geht das?? Der Vermieter kann ja nach § 558 b III die Mängel im Prozess nachholen. Das ist klar. Aber was ist, wenn man nicht, wie in diesem § beschrieben, erst gar nicht zugestimmt hat, sondern erst ja sagte, dann aber erfuhr, dass es Mängel gibt, und dann nicht mehr will. Fällt das auch unter III des § 558 b, oder ist es eine analoge Anwendung, weil dieser Fall eben nicht erfasst ist??
Wenn man der Meinung folgt, dass man an die Erhöhungs gebunden uist, wenn man zustimmt, auch wenn es Mängel gibt, wäre dieser § ja hinfällig!! Man kann ja nicht an eine Fehlerhafte Erhöhung gebunden sein! Da muss es doch eine Ausnahme geben, dass dieser Fehler nachgeholt werden kann im Prozess, § 558 b III
Antworten