wie hält es sich mit nutzungsausfallschäden?

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Gelöschter Nutzer

wie hält es sich mit nutzungsausfallschäden?

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

sind nicht vermögensschäden nun ersatzfähige schäden?


bsp: m kann ihre wohnung zwei wochen nicht bewohnen sie kann bei ihrer freundin unterkommen.

kann man nun die vom bgh zu kfz' entwickelten grundsätze übertragen?
Lacan
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Beitrag von Lacan »

Die Rspr zu den Gebrauchsvorteilen von Kfz betrifft Vermögensschäden und nicht Nichtvermögensschäden (vgl Palandt vor 249, 20). Zu anderen Sachen: Geschützt sind Lebensgüter, deren ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung von zentraler Bedeutung ist. So auch die Wohnung (vgl Palandt vor 249, 26, 25 mwN).
Vernunft – ein anderer Ausdruck für Ahnungslosigkeit in Bezug auf Widersprüche zwischen Zwecken und Mitteln (Luhmann)
Deus Ex Machina
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Beitrag von Deus Ex Machina »

Dies gilt allerdings nur für Eigentumswohnungen soweit ich mich nicht völlig irre.
Wenn ich Eigentum hab und es nicht nutzen kann, hab ich sicherlich einen Schaden, gehört ja mir und ich hab es meistens auch vorher bezahlt.
Beim Mietrecht liegt es aber in der Natur der Sache, dass ich nur dann überhaupt zahlen muss, wenn ich die Sache auch nutzen kann. Und wenn ich das nicht kann, muss ich ohnehin nach § 536 so lange keine Miete zahlen, dann krieg ich keinen SE für Nutzungsausfall, wäre auch widersinnig, der Mieter soll nur geschützt werden, aber sich nicht bereichern dürfen. Anders wäre es natürlich, wenn M ins Hotel ziehen müsste.

Nur so als Anmerkung, weil die Topics des Users sich in letzter Zeit verstärkt auf mietrechtliche Fragen bezogen haben und er hier nicht geschrieben hat, welche Art von Wohnung er meint.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

mietwwohnung war schon richtig. also du würdest einen nutzungsausfallschaden aus systematischen gründen ablehnen.
Deus Ex Machina
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Beitrag von Deus Ex Machina »

Ja. Ich weiß jetzt nicht, ob es dazu irgendwie einen detaillierten Meinungsstand gibt, so genau hab ich mich damit jetzt nicht wirklich befasst ;), aber zumindest weiß ich, dass es zu Schadenersatz wegen entgangener Gebrauchsmöglichkeit für den Wohnungseigentümer gibt.
Im Mietrecht hat der Nutzungsausfallschaden auch seine Relevanz, allerdings kenn ich das dort nur als vom Vermieter geltend gemachten Schaden, wenn der Mieter nicht ausziehen will und der VM die Sache schon evtl. hätte anderweitig nutzen können. Nutzungsausfallschaden des Mieters hab ich noch nie gehört.

Wie gesagt, wenn der Mieter ins Hotel muss und einen finanziellen Schaden erleidet, geht der Schadenersatz nach § 536a je nach Mangel und evtl. Vertretenmüssen wohl durch. Aber so ist es ja hier nicht.

Wenn ich völligen Mist erzähle, möge man mich bitte korrigieren...
Zuletzt geändert von Deus Ex Machina am Sonntag 12. März 2006, 18:09, insgesamt 2-mal geändert.
Lacan
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Beitrag von Lacan »

Ich denke, die oben zitierten Stellen aus dem Palandt dürften erhellend sein. Danach wird auf den Gebrauchsvorteil abgestellt, nicht auf die Eigentumsverhältnisse. Der Schaden entsteht, weil ein zwingend notwendiges Lebensgut nicht mehr gebrauchen werden kann. Vertragliche Gebrauchsmöglichkeiten sind ebenso geschützt wie die Gebrauchsmöglichkeit des Eigentümers (Palandt vor 249, 27). Das Minderungsrecht des Mieters entbindet den Schädiger zudem nicht von der Haftung. Die Nutzungsentschädigung kann sogar höher ausfallen, weil die Nutzung des nur obligatorisch Berechtigten nicht nachgeholt werden kann (vgl aaO).
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Deus Ex Machina
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Beitrag von Deus Ex Machina »

Nun gut. Heißt das dann wenn ich in ein Hotel ziehen muss, bekomme ich evtl. über § 536a erst die Hotelkosten vom Vermieter und darüberhinaus noch einen Nutzungsausfallschadenersatz, weil mir meine Mietwohnung als wichtiges Lebensgut entzogen wurde und ich in diesem schäbigen Hotelzimmer wohnen muss (was mir mein Vermieter ja auch bezahlen darf)?

Bzw.: Ich zahle, um anderer Leute Eigentum nutzen zu dürfen (Miete), aber wenn ich anderer Leute Eigentum nicht mehr nutzen kann, ist es nicht nur so, dass ich (logischerweise) nicht mehr zahlen muss, sondern ich kriege sogar noch etwas vom Eigentümer dafür, wenn es sich um ein wichtiges Gut handelte? Das mag laut Palandt richtig sein, aber ich finde das trotzdem etwas bedenklich.

Na ok, mea culpa, ich habe mich geirrt.
Lacan
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Beitrag von Lacan »

Der Mieter kann in so einem Fall nur mindern, aber keinen SchE nach § 536a verlangen, weil ein Verschulden des Vermieters fehlt: was hat der mit dem Schaden zu tun?

Zudem: wenn beim Mieter Hotelkosten anfallen, ist das ein ganz normaler Schaden, der die übliche Geldentschädigung zu Folge hat. Der ganze Zauber mit den Gebrauchsvorteilen tritt nur dann auf den Plan, wenn beim Mieter gerade keine Kosten anfallen, etwa weil er bei Freunden oder Verwandten eine Notunterkunft gefunden hat oder weil er es vorzieht, in den Urlaub zu fahren und zu zelten.
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Beitrag von Deus Ex Machina »

Aber ob ich jetzt 4 Wochen im Hotel Esplanade wohne oder 4 Wochen im Hotel Mama - der Gebrauchsvorteil an meiner Mietsache entgeht mir doch so oder so, egal wo ich unterkomme.
Daher war meine Überlegung jetzt:

Wenn Hotelunterkunft:
1. Angefallene Hotelkosten als normaler Begleitschaden der Unbewohnbarkeit
PLUS: Nutzungsausfallschaden, da längere Zeit keine eigene Wohnung

Wenn anderweitige Unterkunft:
1. Keine Kosten anfallend, daher kein quantifizierbarer Begleitschaden
aber: Nutzungsausfallschaden, da längere Zeit keine eigene Wohnung

Für mich sind das unterschiedliche Schadensarten, die nicht viel miteinander zu tun haben. Ersterer entsteht nicht, wenn der Vermieter Glück hat und der Mieter kostenlos irgendwo unterkommt, letzterer entsteht schon immer dadurch, dass M keine Wohnung als wichtige Lebensgrundlage bleibt, was ja immer der Fall ist, wenn M aus der Mietwohnung erstmal raus muss. So dachte ich das jetzt... ;)
Aber wenn das zweite subsidiär nur dann eintritt, wenn Punkt 1. mal gerade nicht erfüllt ist, wirkt das auf mich konstruiert, also "entweder du zahlst die Hotelkosten, aber wenn es keine gibt, kriegen wir dich immer noch über den Nutzungsausfallschaden. Der liegt zwar irgendwie auch vor, wenn M ins Hotel muss, aber da ist das egal, da zahlst du ja schon die Hotelkosten."
Und gerade wenn der Mangel anfänglich ist (z.B. eine ewig kaputte Wasserleitung im Haus) und es nicht auf ein Vertretenmüssen ankommt, find ich Variante 2 seltsam.

Ich glaube, ich habe einen Knoten im Kopf...
Lacan
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Beitrag von Lacan »

Nein, du hast den "tieferen" ethischen Sinn des Nutzungsausfallschadens nicht kapiert: der ist in deinem ersten Fall mit dem normalen Schaden zu verrechnen und insoweit* subsidiär (nicht PLUS) - quasi eine Erfindung für all jene Sparfüchse und Knauserer, die keine echten Kosten verursachen, aber dennoch Nachteile erdulden (dein Fall 2). Jene zufällige, einer peinlichen Erziehung geschuldeten Mentalität, deren Verwirklichung dem Geschädigten kindliche Freude bereiten mag, soll dem Schädiger nicht zugute kommen. Daneben gibt es aber auch Fälle, in denen nur und allein ein Nutzungsausfallschaden in Betracht kommt.

*es mag freilich Fälle geben, bei denen der Nutzungsausfallschaden die anfallenden Kosten überwiegt. Dann ist die Differenz auszugleichen.
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Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

in meinem ausgangsf<all kann sie nun n-schaden geltend machen oder nicht?
Lacan
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Beitrag von Lacan »

ja
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