Hallo!
Ich hätte mal eine Frage betreff der Insolvenz: In welchem Zusammenhang stehen § 985 BGB, § 47 InsO und § 771 ZPO? Ich habe irgendwo gelesen, daß § 985 BGB nicht neben § 47 Inso und § 771 ZPO anwendbar ist.
Falls z.B. B einen Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB hätte, kann ich dann sagen, daß die Forderung gemäß § 47 InsO aussonderbar ist, weil gemäß § 392 II HGB die Forderung aus einem Aussondergeschäft noch vor Abtretung als solche des B anzusehen ist?
Sollte dem nicht so sein, wie umgehe ich dann, daß durch die Insolvenz das Eigentum des B in die Insolvenzmasse übergeht?
*ziemlich verwirrt*
Danke
Seregil_82
Insolvenzproblem
Moderator: Verwaltung
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Ja klar §985 gibt dir ersteinmal den Anspruch...
§47InsO und §771 regelt dann sozusagen die Durchsetzbarkeit dieses Anspruchs...
Wobei nach Anwendung der §47 Inso der §771 ZPO eigentlich nicht mehr zur Anwendung kommt?! Der Insolvenzverwaltet haftet ja ab Moment der Aussonderung eh persönlich für den Gegenstand
§47InsO und §771 regelt dann sozusagen die Durchsetzbarkeit dieses Anspruchs...
Wobei nach Anwendung der §47 Inso der §771 ZPO eigentlich nicht mehr zur Anwendung kommt?! Der Insolvenzverwaltet haftet ja ab Moment der Aussonderung eh persönlich für den Gegenstand
"Die „Seehunde in der Nordsee“ sind im Verwaltungsstreitverfahren nicht beteiligungsfähig."
VG Hamburg, Beschluß vom 22.09.1988 - 7 VG 2499/88
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