Folgendes Problem anhand eines SV:
X ist Vater des 2 jährigen Y. Dem Y droht eine Rechtsverletzung in Form der körperlichen Unversertheit. (Art. 2 GG)
X will dies durch Klage abwenden - hat X eine Klagebefungnis.
Meine Lösung:
X ist nicht klagebefugt, da ihm keine Rechtsverletzung droht!
Nun habe ich aber gehört die Rechtsverletzung des Kindes ist dem X über Art. 6 II GG zuzurechnen ??
Ich würde hier einfach ein Klage im Namen des Kindes erheben und dem Vater die Prozessführungsbefunis zuteil werden lassen
Aber diese Meinung mit Art. & GG bringt mich durcheinander und ich habe auch nichts dazu gefunden!
[VerwProzR] Klagebefugnis bei Rechtsverletzung ggü. dem minderjährigen Kleinkind
Moderator: Verwaltung
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Also falls es eine Fundstelle für die Theorie mit Art. 6 GG geben sollte dann hätte ich diese auch gerne !!!!
Jetzt aber mal eine andere Frage, es gibt doch oft diese Fragestellungen, erstellen sie aus der Sicht des Anwaltes ein Gutachten!
Wie baue ich dann das auf!
Wenn ich die Zulässigkeit einer solchen Klage prüfen würde, würde man wohl schreiben, dass der Vater nicht klagebefugt ist, die Klageschrift wohl aber so auszulegen ist, dass die Klage in Vertretung für den prozessunfähigen Sohn erhoben ist.
Aber bei solchen RA-Gutachten:
schreibe ich da bei der Klagebefugnis: der Vater ist nicht klagebefugt, wohl aber der Sohn, da diesem eine Rechtsverletzung droht.
Und dann im Punkt: Ordnungsgemäße Klageerhebung: die Klage ist im Namen des Sohnes zu erheben, die Eltern sind gesetzl. Vertreter!
Hat dafür jem. ein Fallbeispiel!
Jetzt aber mal eine andere Frage, es gibt doch oft diese Fragestellungen, erstellen sie aus der Sicht des Anwaltes ein Gutachten!
Wie baue ich dann das auf!
Wenn ich die Zulässigkeit einer solchen Klage prüfen würde, würde man wohl schreiben, dass der Vater nicht klagebefugt ist, die Klageschrift wohl aber so auszulegen ist, dass die Klage in Vertretung für den prozessunfähigen Sohn erhoben ist.
Aber bei solchen RA-Gutachten:
schreibe ich da bei der Klagebefugnis: der Vater ist nicht klagebefugt, wohl aber der Sohn, da diesem eine Rechtsverletzung droht.
Und dann im Punkt: Ordnungsgemäße Klageerhebung: die Klage ist im Namen des Sohnes zu erheben, die Eltern sind gesetzl. Vertreter!
Hat dafür jem. ein Fallbeispiel!