[VerwProzR] Klagebefugnis bei Rechtsverletzung ggü. dem minderjährigen Kleinkind

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Gelöschter Nutzer

[VerwProzR] Klagebefugnis bei Rechtsverletzung ggü. dem minderjährigen Kleinkind

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Folgendes Problem anhand eines SV:

X ist Vater des 2 jährigen Y. Dem Y droht eine Rechtsverletzung in Form der körperlichen Unversertheit. (Art. 2 GG)

X will dies durch Klage abwenden - hat X eine Klagebefungnis.

Meine Lösung:

X ist nicht klagebefugt, da ihm keine Rechtsverletzung droht!

Nun habe ich aber gehört die Rechtsverletzung des Kindes ist dem X über Art. 6 II GG zuzurechnen ??

Ich würde hier einfach ein Klage im Namen des Kindes erheben und dem Vater die Prozessführungsbefunis zuteil werden lassen

Aber diese Meinung mit Art. & GG bringt mich durcheinander und ich habe auch nichts dazu gefunden!
junior
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Beitrag von junior »

Also ich denke ein Rückgriff (wenn dieser überhaupt möglich ist) auf Art. 6 GG ist nicht notwendig!

Da X als Prozessvertreter Prozessführungsbefugt ist.

Aber jetzt mal eine Zusatzfrage, wo prüfe ich die Prozessführungsbefugnis ?? Gleich in der Klagebefugnis ??
tom1980
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Beitrag von tom1980 »

Also ich würds auch über die Prozessführungsbefugnis lösen. Glaube auch nicht dass das falsch ist. Das mit der Zurechnung über 6 II GG hab ich noch nicht gehört (was ja nichts heißen muss). Hast du das nur gehört oder irgendwo gelesen? Dann würde mich die Fundstelle sehr interessieren...!
tom1980
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Beitrag von tom1980 »

Prozessführungsbefugnis ist ein eigener Prüfungspunkt! Das Kind ist klagebefugt, aber nicht prozessführungsbefugt. Das sind nur die Eltern. Norm: irgendwo in den 60ern VwGO...
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Also falls es eine Fundstelle für die Theorie mit Art. 6 GG geben sollte dann hätte ich diese auch gerne !!!!

Jetzt aber mal eine andere Frage, es gibt doch oft diese Fragestellungen, erstellen sie aus der Sicht des Anwaltes ein Gutachten!

Wie baue ich dann das auf!

Wenn ich die Zulässigkeit einer solchen Klage prüfen würde, würde man wohl schreiben, dass der Vater nicht klagebefugt ist, die Klageschrift wohl aber so auszulegen ist, dass die Klage in Vertretung für den prozessunfähigen Sohn erhoben ist.

Aber bei solchen RA-Gutachten:

schreibe ich da bei der Klagebefugnis: der Vater ist nicht klagebefugt, wohl aber der Sohn, da diesem eine Rechtsverletzung droht.

Und dann im Punkt: Ordnungsgemäße Klageerhebung: die Klage ist im Namen des Sohnes zu erheben, die Eltern sind gesetzl. Vertreter!

Hat dafür jem. ein Fallbeispiel!
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