Rechnung und Mahnung gleichzeitig?

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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corpusiuris
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Rechnung und Mahnung gleichzeitig?

Beitrag von corpusiuris »

Hallo! Ich stehe vermutlich gerade auf dem Schlauch.

B stellt eine Schlussrechnung aus und fordert den A auf, bis zum 5.9. zu zahlen, ansonsten werde er alle rechtlichen Mittel ergreifen.

Ist das nun eine Mahnung? Ist A ab 6.9. in Verzug? Eine Mahnung kann ja nicht vor Fälligkeit erteilt werden. Dies müsste ja im Umkehrschluss heißen, dass Mahnung gleichzeitig mit Fälligkeit möglich ist?
Kommt mir nur komisch vor, da Mahnung der Rechnung normalerweise doch nachfolgt??
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Doch, eine Mahnung kann schon bei Fälligkeit erfolgen. Der Schuldner kommt aber nicht sofort in Verzug, weil er es nicht zu vertreten hat, dass er nicht gleich zahlt, § 286 IV.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

und wann kommt er dann in Verzug?
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corpusiuris
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Beitrag von corpusiuris »

Gut dann hätte er es zu vertreten, da die Frist bis zum 5.9. 14 Tage lang war.
Kommt mir nur trotzdem komisch vor. Ich würde dann einfach jede Rechnung als Mahnung formulieren.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Luca hat geschrieben:und wann kommt er dann in Verzug?
Kommt auf die Zahlungsweise an. Bei Überweisung wohl schon am nächsten Tag
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

alex011 hat geschrieben:
Luca hat geschrieben:und wann kommt er dann in Verzug?
Kommt auf die Zahlungsweise an. Bei Überweisung wohl schon am nächsten Tag
Danke. Dann müsste die Mahnung - sozusagen ausnahmsweise, da dies ja grds. nicht nötig ist - eine angemessene Frist enthalten, die bei Überweisung eben auch sehr kurz sein könnte, da sie schnell veranlasst werden kann?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Eine Frist muss eigentlich gar nicht gesetzt werden.
Man mahnt und wenn die anderen Voraussetzungen vorliegen kommt der andere in Verzug, sobald er die Nichtleistung zu vertreten hat. Die Mahnung wirkt also quasi fort bis das Vertretenmüssen vorliegt.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

verstehe, ist jedenfalls konsequent. Verzug träfe also nach einer angemessenen Zeitspanne automatisch ein. Hört sich logisch an, ich habe nur etwas Bedenken wegen der damit verbundenen RUnsicherheit. Gläub und Schuldner wüssten ja dann beide nicht genau, wann der Schadensersatzanspruch enstünde.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Das ist dann eine Tatfrage.
Rechtsunsicherheit finde ich hier nicht so schlimm. Es geht ja nicht um ein Gestaltungsrecht o.ä., wo es um das (Nicht-)Bestehen eines Rechtsverhältnisses geht, sondern nur um die tatsächliche geldwerte Höhe eines SE-Anspruchs. Das ist aber wohl in jedem zweiten Gerichtsverfahren streitig
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Da der Verzug doch Anspruchsvoraussetzung und nicht nur die Höhe d SchaEA bestimmt, würde ich schon sagen, dass die Lage mit der bei einem GestaltungsR vergleichbar ist
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