Hi
ich habe gerade folgenden Fall:
A nimmt B Medikamente weg, der darauf (vorhersehbar) erkrannt um den ebenfalls kranken C zu retten.
Neben der Körperverletzung kommt eben ein Diebstahl in Betracht.
Nun prüfe ich hier die Rechtswidrigkeit: Bei 904 wird ja im Wortlaut gesagt, das das der dem Eigetümer daraus entstehende Schaden nicht unverhältnismäßig groß sein darf. Nun wird durch den Diebstahl aber nicht nur das Eigentum sondern auch die Gesundheit geschädigt, sodass sich auf einmal Gesundheit und Gesundheit gegenüberstehen und eine Rechtfertigung übe 904 BGB nicht möglich ist.
In §34 heißt es aber nur "der betroffenen Rechtsgüter". Ein "daraus", das auf dahinterstehende Rechtsgüter verweist fehlt ja hier? Stehen sich hier also nur Eigentum und Gesundheit gegenüber oder wieder Gesundheit und Gesundheit? Ich finde dazu nämlich nix. Irgendwie wäre es wieder auf Gesundheit und ´Gesundheit rauslaufen würde, denn §34 betrifft ja alle Taten, während § 904 nur Einwirkungen auf das Eigentum rechtfertigt. Wenn sich aus einem Diebstahl also eine KV ergibt wäre das ja sowieso ein einzelnes Delikt, sodass es keinen Sinn darin sehe den Diebstahl nicht zu rechtfertigen. Da das aber nur die Meinung eines unbedeutenden Studenten im 1.Semester ist wäre ich froh, wenn ihr mir sagen könntet, wo sich eine gewichtigere Stimme dazu äußert
Ist es eigentlich schlimm wenn man 34vor 904 prüft? Bekommt man dafür Abzug?
Viele Grüße
Madcat
§904BGB und §34StGB - gibts da Unterschiede?
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