Ich lese gerade ein Skript zum Bereicherungsrecht und zerbreche mir den Kopf an folgendem Satz:
"Ist Geld Gegenstand des Bereicherungsanspruchs, so sind nach § 818 I zunächst die tatsächlich erlangten Zinsen seit Entstehung des Bereicherungsanspruchs herauszugeben, nicht aber sonst notwendige, hierdurch ersparte Aufwendungen, zB Zinsen auf ein damit zurückbezahltes Darlehen. Hat der Bereicherungsschuldner das erlangte Geld zur Tilgung von Schulden verwandt, so muss er die dadurch ersparten Zinszahlungen entsprechend § 818 I und II als Vorteile aus dem Gebrauch des Geldes an den Bereicherungsgläubiger abgeben."
Verstehe ich das richtig, dass bei der Rückzahlung eines Darlehens kein Herausgabeanspruch bzgl. der ersparten Zinsen besteht, bei der Tilgung anderer Schulden aber schon? (was ja wohl schlecht sein kann) Oder soll das nur heissen dass bei allen Zinsen § 818 I nicht direkt, sondern §§ 818 I, II entsprechend anzuwenden ist?
Zinsen als ersparte Aufwendungen
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Zinsen als ersparte Aufwendungen
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