Auch Rechtfertigungsgründe ansprechen die eh scheitern ?

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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Fluffy
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Auch Rechtfertigungsgründe ansprechen die eh scheitern ?

Beitrag von Fluffy »

Meine Frage: Sollte ich in HA auf Rechtfertigungsebene eigentlich auch z.B. § 32 wenn auch nur ganz kurz ansprechen - auch wenn der sowieso gleich am Anfang scheitert oder kann ich auch direkt auf § 34 zu sprechen kommen ohne den § 32 zu erwähnen ? :-k
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

selbstverständlich erst mit §32 anfangen und dann den grund nennen wieso es scheitert und dann auf §34 zurückgreifen
Fluffy
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Beitrag von Fluffy »

Na toll, jetzt seh ich auch schon ein Platzproblem kommen. :D

Und wie sieht es aus mit Definitionen ? Wenn ich im ersten Komplex meinetwegen irgendwann das Wort "gegenwärtig" definiert habe und das später in einer anderen Prüfung nochmal auftaucht, genauso im subjektiven TB...muss ich da jedesmal wieder erneut schreiben "Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung.......": oder kann ich direkt mit der subsumtion beginnen ?
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madcats5
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Beitrag von madcats5 »

nein also ich definiere die Sachen nur einmal und verweise dann (wenn überhaupt) ggf. nach oben
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bilguer
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Beitrag von bilguer »

Wenn ein Rechtfertigungsgrund eh scheitert, dann würde ich gleich mit dem Merkmal. welches nicht vorliegt, anfangen. So kann man Platz sparen.

Gruß
bilguer
Fluffy
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Beitrag von Fluffy »

Gut, ich habe jetzt wenn es ging mit dem Merkmal angefangen an dem es eh scheitert.

Bei den Definitionen: Wenn ich einmal in einem Delikt den § 123 habe aber dann in einem anderen Delikt den ETBI und bei dem auch wieder 32 habe - dort auch nicht nochmal definieren und auch nicht "s.o." schreiben sondern einfach direkt subsumieren ? :-k Ob nun ein normaler 32 oder im ETBI der 32 ist ja an sich von den Begriffen das selbe. Immer "s.o" schreiben sieht aber auch doof aus, würde dann direkt subsumieren - ist das richtig so oder gibt das Punktabzug wenn man auf Seite 1 mal den 32 definiert hat und in allen anderen Delikten nur noch direkt subsumiert ?

Bevor ich den 904 geprüft habe habe ich auch den 32 noch angesprochen. Aber wenn ich den 34 geprüft habe habe ich davor nur den 32 angesprochen und nicht auch noch 228, 904 weil das ist einfach zu offensichtlich und da vor 34 noch 228 und 904 ansprechen find ich irgendwie "komisch" - das ist doch ok oder ???
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ja, wie sieht das denn aus mit dem nach oben Verweisen?

Schreibt man dann im Gutachten anstatt der Definition einfach : "Zur Definition von blabla siehe oben"? Oder wie? :-k
Fluffy
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Beitrag von Fluffy »

Mal am Beispiel von § 32 wenn ich da weiter oben schon geschrieben habe

aa) Angriff
Angriff ist .... ! A hat hier seinen Hund auf den B gehetzt. Ein Angriff liegt somit vor.

Und ich den § 32 später nochmal habe würde ich dann direkt schreiben

aa) Angriff
A ist in die Wohnung des B eingebrochen. Ein Angriff liegt somit vor.

Halt einfach direkt subsumieren ohne verweisen (weil immer "s.o" da stehen zu haben sieht einfach dämlich aus) und ohne nochmal die Definition zu bringen...oder ist das falsch ?
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bilguer
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Beitrag von bilguer »

Zur Definition von blabla siehe oben
Das ist machbar!
Klingt zwar nicht optimal, aber ist möglich!

Gruß
bilguer
Maik84
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Beitrag von Maik84 »

Ich setze hinter das zu definierende Wort eine Fußnote, zu welcher ich schreibe "Definition siehe B.II.1.b." - diese Variante wurde mir noch nicht angekreidet und sie wird auch in Aufsätzen ständig verwendet, somit denke ich, sie ist wissenschaftlich sauber.
ProstG!
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Beitrag von ProstG! »

Fluffy hat geschrieben: aa) Angriff
A ist in die Wohnung des B eingebrochen. Ein Angriff liegt somit vor.
Das würde ich nicht machen. Wenn der Korrektor "Warum?" an den Rand schreibt, kannst du schlecht was dagegen sagen...
"Der Stellvertreter hat nur dann die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn dieser behindert ist" (§ 107 I 3 AktG)
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bilguer
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Beitrag von bilguer »

Fluffy hat folgendes geschrieben:

aa) Angriff
A ist in die Wohnung des B eingebrochen. Ein Angriff liegt somit vor.



Das würde ich nicht machen. Wenn der Korrektor "Warum?" an den Rand schreibt, kannst du schlecht was dagegen sagen...
Das stimmt! Es fehlt hier an der wichtigen Subsumtion.

Gruß
bilguer
Fluffy
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Beitrag von Fluffy »

Na wenn da ein WARUM steht würde ich dagegen sagen: "weil die Definition schonmal gebracht wurde! Müsste ihnen doch aufgefallen sein wenn sie die Hausarbeit gelesen haben." ;) :D

Man, man, man...das es da echt nicht mal einheitliche Regelungen geben kann. Wie man in diesem Topic sieht haben BöhserOnkel und huckster1980 (als Korrektor) das auch problemlos durchgehen lassen wenn man direkt subsumiert und halten nen Verweis für überflüssig.

Ach dieses Studium kann einen echt ankotzen mit dieser Kleinscheisserei!!!
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Maik84 hat geschrieben:Ich setze hinter das zu definierende Wort eine Fußnote, zu welcher ich schreibe "Definition siehe B.II.1.b." - diese Variante wurde mir noch nicht angekreidet und sie wird auch in Aufsätzen ständig verwendet, somit denke ich, sie ist wissenschaftlich sauber.
Quod licet Iovi, non licet bovi!

Kann ich gar nicht oft genug sagen. :D
Fluffy
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Beitrag von Fluffy »

^^ Und soll was ausdrücken ??? 8-[
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