Hi
und ich hab schon wieder ne Frage:
A steht B auf den Fuß. Würdet ihr darin ne Nötigung sehen oder nur ne KV? Nötigung erfordert ja nicht nur, dass der A die Nötigungshandlung dulden muss, sondern gerade dadurch zu etwas anderem genötigt werden muss. Jetzt stellt sich die Frage ob man aus den dürftigen Infos entnehmen kann, dass A in der Beweggungsfreiheit beeinträchtigt wird, wohl nicht dasteht, dass er sich bewegen will.
Also ich weiß nicht so recht ob die Bejahung der Nötigung nicht ne SV-Quetsche wäre. Soll mans überhaupt ansprechen?
Grüße
Madcat
Anforderungen an die Nötigung
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Re: Anforderungen an die Nötigung
Ein phantastischer Sachverhalt.madcats5 hat geschrieben: A steht B auf den Fuß.
"Der Stellvertreter hat nur dann die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn dieser behindert ist" (§ 107 I 3 AktG)